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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 1/07


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IBRRS 2007, 3142; IMRRS 2007, 1278
ImmobilienImmobilien
Wasserleitung in leerstehendem Haus nicht entleert: Folgen

OLG Celle, Urteil vom 07.06.2007 - 8 U 1/07

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IMR 2007, 373 OLG Celle - Leistungsfreiheit auch bei Unkenntnis!

1 Aufsatz gefunden
Versicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Veräußerung von Immobilien
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2011, 350

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2007, 3142; IMRRS 2007, 1278
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wasserleitung in leerstehendem Haus nicht entleert: Folgen

OLG Celle, Urteil vom 07.06.2007 - 8 U 1/07

1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.*)

2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ergeben.*)

3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d) hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.*)

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2 Nachrichten gefunden
Hauseigentümer müssen bei Abwesenheit Heizungsanlagen regelmäßig kontrollieren lassen
(05.12.2007) Wenn im Winter viele Immobilienbesitzer für einige Wochen zu ihren Sonnendomizilen in südlichere Gefilde aufbrechen, müssen sie daran denken, auch dann ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrollieren zu lassen. „Anderenfalls können sie im Fall eines Frostschadens unter Umständen den Versicherungsschutz verlieren", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Das geht aus der aktuellen Rechtsprechung deutlich hervor.
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Hauskäufer müssen sich an Bedingungen halten, selbst wenn sie ihnen nicht vorliegen
(25.07.2007) Kaum zu glauben, aber wahr: Versicherungsnehmer müssen sich selbst dann an Versicherungsbedingungen halten, auch wenn sie diese schlimmstenfalls noch nie zu Gesicht bekommen haben. Und wenn das nicht schon genug wäre, auch noch dieses: Die Versicherungsgesellschaft braucht dem neuen Kunden ihre Bedingungen nicht einmal von sich aus zuzusenden. „Das glauben Sie nicht?“ schmunzelt Lilo Blunck, die Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten (BdV): „Dann kaufen Sie mal ein Haus und übernehmen die Wohngebäudeversicherung. Sie werden staunen.“
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