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IBRRS 2000, 0954
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88

a) Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen Ergänzung zum BGH-Urteil vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 = NJW 1974, 1371, 1372.

b) Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

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