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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VI ZR 229/93" ODER "VI ZR 229.93"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 06.12.1994 - VI ZR 229/93
1. a) Eine Eigentumsverletzung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Sache (hier: Rohre) voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden.*)
b) Selbst wenn daher der Produktfehler -hier: des Gewindeschneidemittels - nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt haben sollte, lag dennoch eine Eigentumsverletzung vor, da die Nutzung der von der Klägerin mit dem Gewindeschneidemittel bearbeiteten Rohre nämlich dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, dass in den Rohren schwer lösliche Rückstände zurückblieben, die für den penetranten Geruch des aus dem Rohrleitungssystem fließenden Wassers verantwortlich waren.*)
2. Ein Unternehmen trifft eine eigenständige - sog. passive - Produktbeobachtungspflicht, nicht nur weil sie eine Schlüsselstellung bei dem Vertrieb des Gewindeschneidemittels inne hat, sondern weil sie sich in besonderer Weise durch ihr eigenes, aus ihrer Firmenbezeichnung abgeleitetes Produkt-Markenzeichen mit diesem Produkt identifiziert hat.*)
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