Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "IX ZR 287/99" ODER "IX ZR 287.99"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2003, 1213
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft a.e.A. als Vertrag zu Gunsten Dritter?

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 287/99

a) Eine vermögenslose GmbH, die durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar frei wird, hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, den Anspruch mit Ermächtigung des neuen Gläubigers einzuklagen, wenn sie schon bei Begründung des Anspruchs vermögenslos war und es zweifelhaft ist, ob ein Rechtsübergang auf den neuen Gläubiger stattgefunden hat.*)

b) Auch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart werden; dessen Berechtigung muß sich jedoch aus der Bürgschaftsurkunde selbst in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen ergeben.*)

c) Der Grundsatz, daß der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft ein und dieselbe Person sein muß, gilt auch bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern.*)

Dokument öffnen Volltext