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IBRRS 2010, 0939
Öffentliches Baurecht
Wohnnutzung in Hintergebäuden nach Bausatzung Stuttgart
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2010 - 8 S 2822/09
1. Zur Zulässigkeit von Wohnnutzung in Hintergebäuden nach § 5 Halbsatz 2 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart (OBS).*)
2. Zum Begriff des Hintergebäudes im Sinne der OBS.*)
3. § 38 Abs. 6 OBS gilt als örtliche Bauvorschrift bauordnungsrechtlichen Inhalts fort.*)
4. § 38 Abs. 6 OBS ist mit seiner Forderung nach einem Mindestgrenzabstand von 4 m nachbarschützend (wie Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 02.11.1956 - 2 S 183/54 -).*)