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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "10 U 102/11" ODER "10 U 102.11"
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2012 - 10 U 102/11
VolltextIBRRS 2012, 1992; IMRRS 2012, 1469
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2012 - 10 U 102/11
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2012 - 10 U 102/11
1. Der Auftraggeber ist nur dann zum Skontoabzug befugt, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt, wenn sich nicht aus der Skontovereinbarung etwas anderes ergibt.
2. Skonto kann gezogen werden, wenn die Versendung eines Verrechnungsschecks innerhalb der Skontierungsfrist erfolgt. Auf den Eingang des Verrechnungsschecks beim Auftragnehmer kommt es nicht an.
3. Zahlt der Auftraggeber auf eine Rechnung innerhalb der Skontierungsfrist nicht den fälligen Gesamtbetrag, hat er keinen Anspruch auf einen Skontoabzug. Das gilt auch, wenn der Fehlbetrag niedriger als 0,5% der fälligen Rechnungssumme ist.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2012 - 10 U 102/11
1. Zur Transparenz einer Betriebskostenumlagevereinbarung.*)
2. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Vielmehr obliegt es zunächst dem Mieter, den Kostenansatz des Vermieters und die diesem zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die den streitgegenständlichen Kostenarten zugrunde liegenden Belege substantiiert zu bestreiten.*)
3. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte aber auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)
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