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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 U 5400/09" ODER "1 U 5400.09"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG München, Urteil vom 05.08.2010 - 1 U 5400/09
1. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt lediglich eine "angemessene Entschädigung" und nicht vollen Schadensersatz. Insbesondere eine vereitelte Chance auf einen möglichen Gewinn, zählt nicht zu den Positionen, die nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs erstattet werden.
2. Der Anspruchsteller kann lediglich eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er zeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen.
3. Gemäß § 252 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
4. Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist.