Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1029 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 3176
Bauträger
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 1317/13 Bau
Rügt der Auftraggeber (Erwerber), dass sich "im Lichtschacht des Hobbyraums das Wasser staut, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass das Gefälle zu gering angelegt wurde", führen Nachbesserungsarbeiten am Gefälle dieses Lichtschachts nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche wegen konstruktionsbedingter Undichtigkeiten sämtlicher Lichtschächte.
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IBRRS 2014, 3109
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2014 - 19 U 30/14
Zur Verjährung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV.*)
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IBRRS 2014, 3005
Bauträger
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2014 - 1 S 2333/13
1. Die Zulässigkeit der mittelbaren Beteiligung einer Gemeinde an einem wirtschaftlichen Unternehmen ist an der qualifizierten Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW in der Fassung des Gesetzes vom 01.12.2005 zu messen, wenn die Beteiligung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder der Gesellschaftszweck eines Unternehmens, an dem die Gemeinde bereits eine mittelbare Beteiligung hielt, nach diesem Zeitpunkt vollständig neu bestimmt oder wesentlich erweitert wurde.*)
2. Eine Tätigkeit, die schwerpunktmäßig im Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken besteht, kann nur dann der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der geplanten Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient (Bestätigung der Rspr.; vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12, IBRRS 2013, 0465 = ESVGH 63, 136).*)
3. Der Unterlassungsanspruch des privaten Mitbewerbers ist, wenn eine gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW verstoßende wirtschaftliche Betätigung bereits erfolgt ist, auf Beendigung dieser Betätigung gerichtet. Auf welche Weise die Gemeinde eine rechtswidrige wirtschaftliche Betätigung einstellt, bleibt ihr überlassen.*)
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IBRRS 2014, 2504
Bauträger
OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2014 - 11 U 69/14
1. Soll die Fassade eines Bestandsgebäudes nach der Herstellung "Neubauqualität" haben, dürfen die Erwerber erwarten, dass sie so hergerichtet wird, dass die Gefahr einer Rissbildung vermieden wird. Die Formulierung, dass die "Außenkonstruktion" erhalten bleiben soll, steht dem nicht entgegen.
2. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (sog. "an sich ziehen").
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IBRRS 2014, 2640
Bauträger
BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13
1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89 = IBRRS 2002, 0045).*)
2. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.*)
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IBRRS 2014, 2617
Bauträger
OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 - 11 U 173/10
1. Verweist der Erwerberkaufvertrag in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weitgehend fertig gestellt ist.
2. Gehen von einem Aufzugsschacht Geräuschemissionen aus, weil der Schacht entgegen den Festlegungen in der Baubeschreibung nur einschalig hergestellt wurde, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn mit ihr Kosten in Höhe von über 400.000 Euro verbunden sind.
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IBRRS 2014, 2503
Bauträger
LG Köln, Urteil vom 21.03.2014 - 16 O 473/12
1. Aus der Sonderbaubeschreibung/ergänzenden Baubeschreibung, die der Bauträger mit einem Erwerber in Abweichung zu anderen Baubeschreibungen vereinbart, ergibt sich, dass im Zweifelsfall das Gemeinschaftseigentum insgesamt in der Qualität herzustellen ist, wie es Gegenstand der Sonderbaubeschreibung/ergänzenden Baubeschreibung ist.
2. Wird vom Bauträger bei der Sanierung eines Altbaus gegenüber einem Erwerber im Rahmen der ergänzenden Baubeschreibung vereinbart, dass unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes Neubauqualität geschuldet ist, so gilt, dass der Bauträger alle technisch möglichen Maßnahmen anwenden muss, um die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erreichen und nur zwingende Gründe des Denkmalschutzes den geschuldeten Neubaustandard reduzieren können.
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IBRRS 2014, 2375
Bauträger
LG München I, Urteil vom 24.01.2013 - 5 O 1231/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 2157
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 - 21 U 193/13
1. Die vom Besteller erklärte Abnahme ist grundsätzlich Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Unter Abnahme ist die mit der körperlichen Entgegennahme des Werks verbundene Erklärung des Bestellers zu verstehen, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennt.
2. Der Einzug des Bestellers in ein weitgehend fertiggestelltes Gebäude stellt jedenfalls dann keine konkludente/stillschweigende Abnahmeerklärung dar, wenn der Besteller zuvor Mängel gerügt hat.
3. Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf es nicht mehr, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist. In einem solchen Fall wandelt sich das Leistungs- in ein reines Abrechnungsverhältnis um.
4. Bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass er keine Mängelbeseitigungsarbeiten mehr ausführen wird, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung. Durch die Weigerung des Unternehmers, Mängel zu beseitigen, wird ein Übergang in das Abrechnungsstadium nicht bewirkt und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Mangelbeseitigung endgültig verweigert.
5. Verweigert der Besteller eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch den Werkunternehmer, führt dies dazu, dass sich der Besteller nicht (mehr) auf die fehlende Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung berufen kann. Scheitert die mangelfreie Herstellung des Werks allein daran, dass der Besteller das ordnungsgemäße Nacherfüllungsangebot des Unternehmers ausschlägt, kann der Unternehmer seine Vergütung nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB einklagen.
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IBRRS 2014, 2031
Bauträger
OLG München, Urteil vom 29.10.2013 - 9 U 773/13 Bau
1. Die Leistung wird auch dann insgesamt abgenommen, wenn in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll Mängel aufgelistet werden.
2. Selbst wenn eine Abnahme wegen baulicher Mängel oder der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Förmlichkeiten objektiv verfrüht erklärt wird, ist die Abnahme wirksam.
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IBRRS 2014, 2037
Bauträger
OLG Dresden, Urteil vom 24.06.2014 - 14 U 381/13
1. Ein Bauträger muss vor Beginn der Bauarbeiten prüfen lassen, ob der Baugrund ausreichend tragfähig ist.
2. Verschweigt der Bauträger, dass er die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung notwendige Baugrunduntersuchung nicht in Auftrag gegeben hat, handelt er arglistig.
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IBRRS 2014, 1975
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2014 - 17 U 114/13
Auf Bauregieleistungen, die neben der Vollarchitektur ein Komplettpaket weiterer Leistungen zur Erstellung und Verwaltung eines Hauses beinhaltet, findet die HOAI keine Anwendung.*)
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IBRRS 2014, 1784
Bauträger
LG Leipzig, Urteil vom 21.02.2014 - 3 O 3455/11
Die in einem Bauträgervertrag enthaltene Abtretung aller Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die bauausführenden Unternehmen an den Käufer erfasst nicht die Mängelhaftungsansprüche des Bauträgers gegen den Architekten.
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IBRRS 2014, 1604
Bauträger
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 - 9 U 960/13 Bau
1. Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt.
2. Ein merkantiler Minderwert kann auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die - bautechnisch unzutreffende - Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht.
3. Bei der vollständigen Neuherstellung eines Daches handelt es sich um einen gravierenden Sanierungseingriff. Es besteht deshalb immer die theoretische Möglichkeit, dass sich die Mängelbeseitigung nachteilig auf den Bestand auswirkt.
4. Zur Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts nach einer umfangreichen Dachsanierung beim Neubau.*)
IBRRS 2014, 1625
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2012 - 12 U 49/12
1. Der Bauträger handelt arglistig, wenn er bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Dieses Bewusstsein erfordert, dass der Mangel als solcher wahrgenommen wird. Hiernach ist positive Kenntnis erforderlich, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
2. Beauftragt der Bauträger mit der Bauleitung und Bauüberwachung einen Architekten, muss er sich dessen etwaiges arglistiges Verhalten zurechnen lassen. Denn der mit der Bauleitung befasste Architekt hat in diesem Fall die Offenbarungspflichten des Bauträgers zu erfüllen.
3. Der mit der Bauleitung betraute Architekt hat organisatorisch sicherzustellen, dass die Ausführung auf etwaige Mängel überprüft wird und er hierzu organisatorisch in der Lage ist. Das obliegt ihm als eigene Organisationspflicht. Verletzt der Architekt diese Verpflichtung, kann das seinem Auftraggeber (hier: dem Bauträger) nicht als Obliegenheitsverletzung zugerechnet werden.
4. Vergibt der Bauträger die Bauausführung an einen Generalunternehmer und schaltet er zur Sicherstellung der Bauleitung und Bauüberwachung einen Architekten ein, gegen dessen fachliche und persönliche Eignung keine Bedenken bestehen, ist dem Bauträger ein Organisationsverschulden nicht anzulasten.
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IBRRS 2014, 1622
Bauträger
KG, Urteil vom 09.11.2011 - 7 U 203/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauträgervertrags, dass der Erwerber die Bürgschaft zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs an den Bauträger herauszugeben hat, wenn die Freistellung des Vertragsgegenstands von allen Grundbuchlasten gesichert ist, ist es ausreichend, wenn der Notar dem Erwerber eine Kopie der Freistellungserklärung übersendet und das Vorliegen einer vertragsgerechten Freistellungserklärung schriftlich bestätigt.
2. Auch wenn das Gemeinschafts- und Sondereigentum Mängel aufweist, steht dem Erwerber an einer vom Bauträger gestellten Bürgschaft zur Sicherung entgegengenommener Zahlungen (MaBV § 3) kein Zurückbehaltungsrecht zu.
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IBRRS 2014, 1598
Bauträger
OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.2012 - 8 U 185/12
1. Ein Wohngebäude ist mangelhaft, wenn der Erwerber aufgrund des Exposés eine ebenerdige Erschließung des Hauseingangs erwarten darf und eine Veränderung der Höhenlage dazu führt, dass anstelle von zwei nunmehr vier Stufen zur Erschließung des Eingangs erforderlich sind.
2. Die nicht ebenerdige Erschließung eines Hauses beeinträchtigt die Tauglichkeit nur unerheblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien keine barrierefreie bzw. rollstuhlregerechte Nutzung des Gebäudes vereinbart haben.
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IBRRS 2014, 1556
Bauträger
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 199/13
1. Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13 = IBR 2014, 275).*)
2. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.*)
IBRRS 2014, 1526
Bauträger
OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2014 - 3 U 1080/13
Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit dem Verkauf über den Erwerb des Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Willen der Bauvertragsparteien der für die Bebauung notwendige Grundstückserwerb vom Bauvertrag in der Weise abhängen soll, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen.
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IBRRS 2014, 1255
Bauträger
KG, Urteil vom 10.12.2013 - 7 U 7/13
Ein Bauträger, der einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen als Generalunternehmer abschließt, tut dies nicht, um durch irgendeine Art von Organisation die Arglisthaftung zu vermeiden, sondern deshalb, weil er das Bauwerk überhaupt nicht selbst errichten kann. Er kann deshalb nicht als Werkunternehmer angesehen werden, der die Überwachung und Prüfung des Werks nicht oder nicht richtig organisiert hat und vorhandene Mängel bei richtiger Organisation hätte entdecken können.
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IBRRS 2014, 1394
Bauträger
KG, Urteil vom 17.01.2014 - 7 U 43/13
1. Der Bauträger ist grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt, wenn der Erwerber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das setzt einen Zahlungsverzug des Erwerbers voraus. Zahlungsverzug liegt jedoch nicht vor, wenn der Einbehalt berechtigt ist. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Erwerber zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln und einer Vertragsstrafe in dieser Höhe berufen kann.
2. Der Bauträger kann nicht vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der Erwerber zunächst eine Teilzahlung verweigert, die sich lediglich auf 6,75 % des Gesamtkaufpreises beläuft.
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IBRRS 2014, 1676
Bauträger
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2012 - 12 U 231/11
1. Der Veräußerer eines Grundstücks, der auch Bauleistungen vertraglich übernimmt (Bauträger), haftet für diese nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben, oder ob das Objekt zum Zeitpunkt der einzelnen Veräußerungen nicht, teilweise, weitgehend oder auch vollständig fertig gestellt war.
2. Der Beginn der Verjährungsfrist für das Gemeinschaftseigentum wird nicht generell, sondern individuell bestimmt. Die Abnahme durch einzelne Erwerber oder durch eine Mehrheit von Erwerbern wirkt deshalb nicht für und gegen andere, hieran nicht beteiligte Erwerber.
3. Jeder Wohnungseigentümer, dessen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum noch nicht verjährt sind, kann vom Bauträger Vorschuss zur Mangelbeseitigung verlangen.
4. Klagt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft für sämtliche Wohnungseigentümer, reicht es aus, wenn nur ein Wohnungseigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche innehat.
5. Mängel können einer konkludenten Abnahme entgegenstehen, wenn der Unternehmer nicht erwarten darf, der Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Hiervon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die Mängel den Vertragsparteien bekannt bzw. durch den Besteller gerügt sind. Nicht bekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme daher grundsätzlich nicht entgegen.
6. Vereinbaren die Vertragsparteien eine förmliche Abnahme, setzt eine konkludente Abnahme voraus, dass die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben wurde, was ebenfalls konkludent erfolgen kann. An die Voraussetzungen eines konkludenten Verzichts auf die vereinbarte förmliche Abnahme sind strenge Anforderungen zu stellen.
IBRRS 2014, 1143
Bauträger
LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2014 - 3 O 309/13
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5% der Vertragssumme "nach vollständiger Fertigstellung" fordern darf, ist so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen. Dies gilt auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09 - IBR 2012, 25).*)
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IBRRS 2014, 1074
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2012 - 16 U 192/11
1. Die Anfechtung eines Wohnungskaufvertrags arglistiger Täuschung (hier: Fenster 30% kleiner als im Prospekt angegeben) ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber den Kaufvertrag bestätigt hat.
2. Eine Bestätigung ist jede Erklärung, in der der Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben. Im Fall der arglistigen Täuschung kann der Anfechtungsberechtigte daher nur den Bestätigungswillen haben, wenn er weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass der Anfechtungsgegner ihn bewusst getäuscht hat. Außerdem muss er wissen, dass sich aus den ihm bekannten Tatsachen für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt.
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IBRRS 2014, 1051
Bauträger
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 266/13
1. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.*)
2. Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.*)
IBRRS 2014, 1050
Bauträger
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13
Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.*)
IBRRS 2014, 0797
Bauträger
OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - 9 U 4796/11
1. Kauft der Erwerber Anteile an der GbR, kann darin die Abtretung von Gewährleistungsrechten der GbR gegen den Bauträger an den Erwerber liegen.*)
2. Zum Kaufpreisrückgewähranspruch des Erwerbers nach Versteigerung der Wohnung durch die bauträgerfinanzierende Bank.*)
3. Zur Verjährung der Ansprüche.*)
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IBRRS 2014, 0720
Bauträger
OLG München, Urteil vom 25.01.2012 - 27 U 501/10
1. Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistung bei Vertragsschluss (weitgehend) abgeschlossen ist. Entscheidend ist allein, ob sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der Bedeutung des Vertrags sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers ergibt, ein mangelfreies Bauwerk herzustellen und zu übereignen.
2. Weicht der Bauträger von der ursprünglichen Planung, die eine zum Zeitpunkt der Bauzeit sichere und erprobte Fassadenkonstruktion vorsieht, ab, indem er eine nicht erprobte, nicht durchgeplante und in ihrer Standsicherheit nicht nachgewiesene Konstruktion mit anderen als den der ursprünglichen Planung zu Grunde liegenden Baustoffen ausführen lässt, muss er dies den späteren Erwerbern mitteilen. Andernfalls handelt er arglistig.
3. Für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs auf kleinen Schadensersatz nach §§ 634, 635 BGB a.F. wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist von vorneherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Sie kann aber den Verwalter ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen oder auch wegen dieses Anspruchs ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen. Einer Abtretung der Forderung an ihn bedarf es hierzu nicht.
4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch den von einem Mangel am Gemeinschaftseigentum betroffenen Wohnungseigentümer ermächtigen, den kleinen Schadensersatz selbstständig geltend zu machen.
IBRRS 2014, 0754
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 21 U 122/12
1. Werden sämtliche Kaufverträge vor demselben Notar beurkundet, ist davon auszugehen, dass der Notar im Auftrag des Bauträgers das gesamte Vertragsformular entwickelt hat. Sämtliche Klauseln des Vertrags sind deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt.
3. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung verlangt nicht, dass die Klausel derart formuliert ist, dass ihrem Wortlaut für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden.
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IBRRS 2014, 0672
Bauträger
KG, Urteil vom 27.04.2012 - 21 U 91/11
Die Anfechtung eines Bauträgervertrags ist als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die dem Erwerber erbrachte Leistung im Ergebnis nicht mehr zu dessen Nachteil von der versprochenen abweicht, der Erwerber also das erhalten hat, was er unter Einbeziehung seiner irrigen Vorstellung erwarten durfte.
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IBRRS 2014, 0678
Bauträger
BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 5/12
Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27.09.2013 - V ZR 52/12 = IBR 2014, 24).*)
IBRRS 2014, 0631
Bauträger
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - 11 U 109/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Damit ist der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen. Das gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst jedoch nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers, wie Rücktritt und großer Schadensersatz.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer ist an den von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.
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IBRRS 2014, 0617
Bauträger
OLG München, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 1553/12 Bau
1. In einem Einfamilienhaus müssen WC und Flur getrennte Heizkreise haben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und somit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Auftragnehmer/Bauträger erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.
2. Wird nach der Baubeschreibung jeder Raum mit einem eigenen Raumthermostat geregelt, "mit Ausnahme von Windfang/Garderobe, Flure 1. und 2. OG und Abstellraum", bedeutet das nicht, dass im Flur im 1. und 2. Obergeschoss keine Fußbodenheizung eingebaut werden muss.
3. Ein Auftragnehmer/Bauträger darf die für die Mängelbeseitigung erforderliche Terminabstimmung nicht einfach einem Nachunternehmer überlassen, sondern muss sich vergewissern, dass der Nachunternehmer die Mängelbeseitigung auch tatsächlich ausführt und erforderlichenfalls selbst mit dem Auftraggeber einen Nachbesserungstermin vereinbaren.
IBRRS 2014, 0175
Bauträger
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2013 - 2 U 1123/12
Die Klausel in einem Immobilienkaufvertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen abgenommen wurde und der Käufer die Abnahme für sich als verbindlich anerkennt, so dass für ihn die Verjährungsfrist für Baumängel am Gemeinschaftseigentum mit dieser Abnahme zu laufen beginnt, verstößt nicht gegen §§ 307 ff BGB und ist wirksam.
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IBRRS 2014, 0159
Bauträger
BGH, Urteil vom 07.11.2013 - VII ZR 167/11
1. Es ist mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 MaBV unvereinbar, die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Pfandfreistellung an die Bedingung zu knüpfen, den Auftraggeber dürfe hinsichtlich der Nichtvollendung des Bauvorhabens kein Verschulden treffen.*)
2. Enthält die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine solche Bedingung, muss dies nicht zwingend zu ihrer Unwirksamkeit führen.*)
3. Nimmt ein Bauträgervertrag entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 MaBV nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen Bezug, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des Bauträgervertrags.*)
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Online seit 2013
IBRRS 2013, 5227
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012 - 7 U 182/11
Ein Tiefgaragenstellplatz, der zusammen mit einer neu errichteten Eigentumswohnung erworben wird, muss bei Fehlen einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung für einen durchschnittlichen Fahrer in zumutbarer Weise nutzbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Einparken nicht mehr als 3 Fahrbewegungen und das Ausparken nicht mehr als 4 Fahrbewegungen, also jeweils einen Korrekturzug, erfordert. Dies muss ohne elektronische Unterstützung und ohne besondere weitere Vorkehrungen möglich sein.*)
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IBRRS 2013, 4864
Bauträger
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10
1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.*)
2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.*)
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IBRRS 2013, 4798
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012 - 6 U 200/11
1. Die Klausel eines Bauträgervertrags, wonach der Bauträger bei nicht "funktionsgerechter Nutzung" eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, findet auch auf die zum Vertragsgegenstand gehörenden Anlagen des Gemeinschaftseigentums Anwendung.
2. Zu den für eine funktionsgerechten Nutzung einer Doppelhaushälfte gehörenden unverzichtbaren Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums zählt auch ein Carport, da ein Haus ohne die vereinbarte und für den Erwerber besonders wichtige Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug nicht als funktionsgerecht nutzbar angesehen werden kann.
3. Die mangelnde Nutzbarkeit eines noch nicht fertig gestellten Wohnraums begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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IBRRS 2013, 4797
Bauträger
BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 52/12
1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).*)
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.*)
3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.*)
IBRRS 2013, 4472
Bauträger
OLG München, Urteil vom 25.09.2012 - 9 U 4063/11 Bau
1. Bei der Auslegung eines Bauträgervertrags ist auch der Prospekt des Bauträgers zu berücksichtigen.
2. Die vertragliche Formulierung "1 Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohnungen" stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung (BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) dar.
3. Wird in einem Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohnungen im Erdgeschoss eine Physiotherapiepraxis betrieben, ist die darüber im ersten Obergeschoss liegende Wohnung mangelhaft.
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IBRRS 2013, 4405
Bauträger
OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 2517/12 Bau
1. Keine Aktivlegitimation einer Untergemeinschaft der Inhaber von TG-Stellplätzen im Baumängelprozess.*)
2. Zur Frage, ob die Bauträgerin Nachweise dazu vorlegen muss, dass sie den geschuldeten Bauzustand erreicht hat (Brandschutz).*)
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IBRRS 2013, 4361
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 18/12
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum kann im formularmäßigen Bauträgervertrag nicht an Abnahmeerklärungen zum Gemeinschaftseigentum gebunden werden, die ein ihm vom Bauträger vorgegebener Sachverständiger oder der erste Verwalter abgeben.*)
2. Ebenso wenig kommt eine Bindung solcher Erwerber an bereits abgegebene Abnahmeerklärungen des Sachverständigen oder des Verwalters in Betracht, die ihren Bauträgervertrag erst nachher abschließen ("Nachzügler").*)
3. Der Rechtsanwalt verstößt nicht allein dadurch gegen das Gebot des sichersten Weges, dass er nicht vorsorglich lange vor Eintritt der Verjährung die Klage für den Mandanten einreicht und dadurch das Risiko fern liegender gerichtlicher Fehlbeurteilungen vermeidet.*)
IBRRS 2013, 4222
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 - 21 U 35/13
1. Macht der Käufer aus einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Ansprüche gerade wegen eines Baumangels geltend, ist Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH NZBau 2007, 507).*)
2. Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.*)
3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb mit allein an den Mängelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen (an sich) nicht gearbeitet werden kann.*)
4. Nicht behebbare Mängel sind in aller Regel erheblich. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es aber dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht hat feststellen können.*)
5. Ein Raum, dessen Außenwand Feuchtigkeitsflecken aufweist, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, weist ungeachtet der Frage, ob mit seiner Nutzung konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind, einen gravierenden funktionalen Mangel auf, der zum Rücktritt berechtigt und nicht lediglich unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.*)
6. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen ankündigt. Der Käufer ist nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)
7. Die Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) soll dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1279).*)
8. Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich. Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen. Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH NJW 2010, 1284).
9. Ist hingegen offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr, weil es bloße Förmelei wäre (vgl. BGH NJW 2001, 287).*)
IBRRS 2013, 4171
Bauträger
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2013 - 23 U 91/13
1. Eine formularmäßig vereinbarte Bindefrist ist unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders nicht berechnen kann, wann die Bindung an sein Angebot endet.
2. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen.
IBRRS 2013, 4051
Bauträger
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12
1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es - soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und auch nach dem Vertrag keine besondere Beschaffenheit vorausgesetzt ist - sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art nicht üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks deshalb nicht erwarten muss.
2. Bei der Bestimmung der üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit der Bauleistung ist dabei auf die typischen Eigenschaften der infrage stehenden Bauleistung zurückzugreifen, wobei diese unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der sich hieraus ergebenden Besonderheiten des Bauwerks zu bestimmen ist.
3. Soweit für die Bauleistung allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen, beschreiben diese die im allgemeinen Rechtsverkehr erwartete Beschaffenheit und die stillschweigend vereinbarte Mindestqualität, so dass ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik im Regelfall zu einem Mangel führt. Maßgebend ist aber letztlich nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der dadurch mögliche Erfolg, nämlich die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung.
4. Eine schwer begehbare Treppe kann auch dann als mangelhaft anzusehen sein, wenn die Treppe den einschlägigen DIN-Normen (noch) entspricht.
IBRRS 2013, 4050
Bauträger
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 308/12
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.*)
IBRRS 2013, 3725
Bauträger
LG München I, Urteil vom 30.07.2013 - 8 O 27875/12
1. Treten bei einem Bauträgervertrag hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums die Abnahmewirkungen aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel nicht ein und beginnt deshalb die Mängelverjährungsfrist nicht zu laufen, so können die Mängelansprüche verwirkt sein.
2. Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment voraus. Sie kann vorliegen, wenn die Erwerber über 12 Jahre bestimmte Mängel nicht geltend machen.
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IBRRS 2013, 3534
Bauträger
OLG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 15 U 166/08
1. Führt die nicht vorhandene oder unzureichende Entwässerung eines Balkons dazu, dass nach Niederschlägen das Wasser auf der Balkonfläche steht und der Balkon somit nicht genutzt werden kann, ist der gewöhnliche Gebrauchswert eingeschränkt und der Balkon mangelhaft.
2. Allein durch die mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln ist es nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
3. Weist die Werkleistung einen Mangel auf und macht der Auftraggeber deshalb Schadensersatz geltend, ist von einem Verschulden des Auftragnehmers auszugehen. Der Auftragnehmer trägt bei Vorliegen eines objektiv mangelhaften Werks die Beweislast für fehlendes Verschulden.
4. Ein fortgesetzter Gebrauch nach vorbehaltloser Abnahme trotz positiver Kenntnis eines Mangels kann zwar als Verzicht auf bestehende Mängelansprüche auszulegen sein. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind aber hohe Anforderungen zu stellen.
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IBRRS 2013, 3244
Bauträger
OLG München, Urteil vom 11.10.2011 - 9 U 5307/10 Bau
1. Es ist allgemein bekannt und üblich, dass Stellplätze in Mehrfachparkern nur ein eingeschränktes Raummaß bieten. Enthält der Vertrag enthält keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum geschuldeten Raummaß, liegt kein Mangel eines Vierfachparkers vor, wenn "ca. 80% aller im Verkehr befindlicher Pkws" in dem Mehrfachparker Platz finden und dieser aus technischer Sicht mangelfrei ist.
2. Es ist nicht Zweck des pauschalierten Schadensersatzes, die Ansprüche der Erwerber zu erschweren oder zu begrenzen. Hat der Bauträger nach dem Wortlaut der Vereinbarung pauschalen Schadensersatz zu zahlen, ist dadurch die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen. Dazu bedarf es eines Zusatzes, wonach mit dem pauschalen Schadensersatz auch übersteigende Beträge abgegolten sind.
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IBRRS 2013, 5700
Bauträger
OLG Jena, Urteil vom 29.05.2013 - 7 U 660/12
1. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch vorliegen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge Eingriffs in das Eigentum der Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Dabei macht es keinen Unterschied machen, ob die Ersatzpflicht auf Delikt oder Vertrag beruht.
2. Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist, wie dies insbesondere bei Wohnraum der Fall ist. Unerheblich ist, ob der Wohnraum bereits genutzt wurde oder erst genutzt werden soll.
3. Bei der Berechnung des Schadens ist von einem üblichen Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung auszugehen, von dem ein Vermietergewinn und die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abzuziehen sind.
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