Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1029 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 1544
Bauträger
LG Bonn, Urteil vom 21.02.2012 - 10 O 176/10
Zur möglichen Haftung eines Grundstückverkäufers für die Nichterbringung von Bauleistungen durch einen Generalunternehmer bei Verkauf eines zu bebauenden Grundstücks und gleichzeitigem Abschluss eines Bauvertrages im Rahmen eines erbbaurechtlichen Konzepts.*)
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IBRRS 2012, 1437
Bauträger
OLG München, Urteil vom 30.06.2011 - 9 U 1977/10
Eine Formulierung in der Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung, dass sich die Bank vorbehält, bei Nichtvollendung des Baus die vom Käufer geleisteten Zahlungen an den Käufer Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung zurückzuzahlen, steht nicht im Einklang mit § 3 Abs. 1 MaBV. Nicht im Einklang mit § 3 Abs. 1 MaBV steht auch, dass in der Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine Freistellung nur für den Fall übernommen wird, dass der Käufer die Nichtvollendung des Baus nicht zu vertreten hat.
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IBRRS 2012, 1415
Bauträger
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.03.2012 - 9 O 8114/11
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung des Bauträgervertrags durch die Bauherren aus wichtigem Grunde vor, kann der auf die Bauerrichtung bezogene Vertragsteil (teil-)gekündigt werden.
2. Durch die Kündigung entfällt die (werkvertragliche) Pflicht des Bauträgers, das Gebäude zu errichten, für die Zukunft.
3. Der Vertrag der Parteien beschränkt sich (im Wesentlichen) auf die (kaufrechtliche) Pflicht des Bauträgers, das Eigentum an dem (zur Herstellung des Gebäudes vorgesehenen) Grundstück auf die Bauherren zu übertragen.
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IBRRS 2012, 1263
Bauträger
LG Aurich, Urteil vom 28.10.2011 - 5 O 854/11
Gemäß § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
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IBRRS 2012, 1254
Bauträger
OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2012 - 1 U 1522/11
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen verstößt regelmäßig gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam, wenn sich der Verkäufer eine Annahmefrist von mehr als vier Monaten vorbehält; das gilt insbesondere, wenn sie zum 31.12. endet und Kapitalanlegern damit die Möglichkeit nimmt, aus Steuerersparnisgründen eine andere Beteiligungsmöglichkeit wahrzunehmen.*)
2. Auch bei Bauträgerverträgen kann der Käufer unter regelmäßigen Umständen eine Annahme innerhalb von längstens sechs bis acht Wochen erwarten.*)
3. Zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.*)
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IBRRS 2012, 1140
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 - 21 U 57/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1079
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - 21 U 57/11
1. Ansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln an einem neu errichteten Bauwerk richten sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Das gilt auch dann, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt ist.
2. Durch eine Individualvereinbarung kann die Haftung des Verkäufers für Bauwerksmängel jedenfalls dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Erwerber etwaige Mängelansprüche gegenüber dem mit der Errichtung des Bauwerks beauftragten Werkunternehmer geltend machen kann.
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IBRRS 2012, 0992
Architekten und Ingenieure
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 192/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)
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IBRRS 2012, 0991
Architekten und Ingenieure
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 193/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)
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IBRRS 2012, 0903
Bauträger
OLG Dresden, Urteil vom 02.11.2010 - 9 U 910/10
1. Stellt ein Bauträger werbend die Steuervorteile einer Anlage oder Kaufentscheidung heraus, muss er Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und so vollständig darstellen, dass bei dem Interessenten keine für die Kaufentscheidung wesentliche Fehlvorstellung erweckt wird.
2. Die Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Absetzbarkeit von Sanierungskosten beim Erwerb eines Baudenkmals ist eine zusicherungsfähige Eigenschaft.
3. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich das Verschulden auf eine zusicherungsfähige Eigenschaft des Gegenstands bezieht, da die §§ 459 ff. sowie 633 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung darstellen. Das gilt allerdings nicht, soweit das vorvertragliche Verschulden des Verkäufers oder Werkunternehmers vorsätzlich ist oder die Beratung als selbstständige Hauptpflicht übernommen und die Pflichten daraus fahrlässig verletzt worden sind.
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IBRRS 2012, 0881
Bauträger
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
IBRRS 2012, 0870
Bauträger
BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10
1. Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.*)
2. Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, IBR 2008, 516 = BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669).*)
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IBRRS 2012, 0855
Bauträger
OLG München, Urteil vom 06.12.2011 - 9 U 424/11 Bau
Der Erwerber kann gegen den Werklohnanspruch des Bauträgers mit einem verjährten Schadensersatzanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen, auch wenn er den Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der in § 634a BGB bestimmten Frist gewählt hat.*)
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IBRRS 2012, 0393
Bauträger
KG, Urteil vom 16.02.2010 - 7 U 92/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0352
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2011 - 12 U 136/10
1. Dem Modell eines Gebäudes kommt bei der Veranschaulichung der späteren Bauausführung eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn einem durchschnittlichen Käufer, der eine erst noch zu errichtende Wohnung erwirbt, wird es in aller Regel schwer fallen, sich das Aussehen des Gebäudes und die Lage der ihn interessierenden Wohnung in diesem und auf dem Grundstück vorzustellen. Hierbei hilft ihm das Modell mehr als die Ansicht von Plänen.
2. Etwaige Diskrepanzen zwischen dem Modell und einem Bild im Verkaufsprospekt gehen deshalb zu Lasten des Bauträgers.
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IBRRS 2012, 0175
Bauträger
FG Münster, Urteil vom 25.02.2011 - 12 K 656/08 F
1. Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft sind Betriebsausgaben, wenn die Bürgschaft der Absicherung einer wesentlichen Geschäftsbeziehung zu einer Kapitalgesellschaft dient, deren Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Anteile an einer GmbH, die im Bereich des Bauträgergeschäfts tätig ist, zum notwendigen Betriebsvermögen einer einzelunternehmerischen Maklertätigkeit rechnen. *)
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IBRRS 2012, 0135
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2010 - 19 U 68/09
1. Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bauträger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Miteigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.
2. Zur Prozesstandschaft des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum.
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IBRRS 2011, 5254
Bauträger
OLG Schleswig, Urteil vom 07.05.2010 - 4 U 126/08
1. Die Regelung eines Bauträgervertrags, wonach der gesamte Kaufpreis bei Besitzübergabe fällig wird und der Bauträger ab diesem Zeitpunkt (lediglich) zur Hinterlegung einer Bürgschaft in Höhe von 3,5% des Kaufpreises bis zur vollständigen Fertigstellung verpflichtet ist, stellt eine unzulässige Vermischung der Sicherungssysteme dar und ist unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit dieser Regelung für zur Anwendung von § 641 Abs. 1 BGB.
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IBRRS 2011, 5201
Bauträger
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011 - 4 U 91/10
1. Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen.
2. Eine solche Nutzungsentschädigung kann nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung auf vertraglicher Grundlage beruht.
3. Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt.
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IBRRS 2011, 5199
Bauträger
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 - 9 K 5187/08
1. Ausschlaggebend für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Erbringung von Bauleistungen sind nicht die Umsatzverhältnisse des Vorjahres, sondern, ob der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden zu erkennen gibt, dass er in seiner Rolle als Leistungsempfänger Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erbringt.*)
2. Hat der Leistungsempfänger Abschlagsrechnungen akzeptiert und die Umsatzsteuer nach § 13b UStG abgeführt, würde es dem Zweck des § 13b UStG zuwiderlaufen, wenn das FA die vom Leistungsempfänger abgeführte Umsatzsteuer wieder erstatten müsste, weil sich bei diesem zwischen Abschlagszahlung und Abnahme des Projekts die Verhältnisse so geändert haben, dass er nicht mehr als Unternehmer angesehen werden könnte, der Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt.*)
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IBRRS 2011, 5074
Bauträger
OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2002 - 4 U 217/98
1. Das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973 erstreckt sich beim Bauträgervertrag auch auf die Baubeschreibung und die Teile der Baugenehmigung, wenn sich Inhalt und Umfang der Pflichten einer Vertragspartei hieraus ergeben. Fehlt es an der notariellen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile, ist der Bauträgervertrag insgesamt nichtig, § 125 BGB a.F. Die Heilung dieses Formmangels tritt grundsätzlich mit der Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ein, § 313 Satz 2 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973.*)
2. Vertragliche Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen, die von ihm zur Fertigstellung des Bauvorhabens aufgebracht werden, können grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen. Für den Zeitpunkt vor der Heilung des Formmangels kommen aber gesetzliche Ansprüche aus G.o.A. oder Bereicherungsrecht in Betracht.*)
3. Soweit sich die Vertragsparteien aber verabreden, daß der Erwerber statt des Bauträgers bestimmte Baumaßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens veranlaßt, besteht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers aus § 670 BGB. Diese Vereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn sie den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten im Wesentlichen unberührt läßt und allein dem Ziel und Zweck dient, Abwicklungsschwierigkeiten zu beheben.*)
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IBRRS 2011, 5062
Bauträger
BGH, Urteil vom 15.01.1968 - VII ZR 84/65
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, daß seine Gewährleistungspflicht nach VOB B § 13 Nr 3 beschränkt sei, weil er die ihm nach VOB B § 4 Nr 3 obliegenden Hinweise gegeben habe, so trifft ihn hierfür die Beweislast.*)
2. Zur Abnahme (hier: eines Bauwerks) genügt die stillschweigende Anerkennung der Leistung als Erfüllung dergestalt, daß das Werk als die vertraglich geschuldete Leistung hingenommen und der Anspruch auf Neuherstellung ausgeschlossen wird. Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen.*)
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IBRRS 2011, 5047
Bauträger
KG, Urteil vom 22.12.1998 - 27 U 429/98
1. Wenn die Voraussetzungen für die Kündigung eines Bauträgervertrages aus wichtigem Grund vorliegen (hier: wegen erheblicher Verzögerung des Bauvorhabens), muß sich der Auftraggeber gegenüber dem vertragsuntreuen Bauträger nicht auf den Grundsatz der nur einheitlichen Abwicklung des Bauträgervertrages verweisen lassen. Vielmehr kann er lediglich den auf die Bauerrichtung bezogenen Vertragsteil kündigen und die Übereignung des Baugrundstücks verlangen.*)
2. Für die Abrechnung der vom Bauträger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist der im Vertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis maßgeblich. Auch wenn Grundstücksveräußerung und Bauwerkserrichtung durch den Bauträger grundsätzlich kalkulatorisch verbunden behandelt werden, bedeutet dies nicht, daß sich die verschiedenen Bauträgerleistungen im Rahmen des Gesamtpreises nicht wertmäßig aufschlüsseln und die jeweiligen Preisanteile sich vertraglich nicht verbindlich bestimmen ließen. Der Einwand, die Parteien hätten die Differenzierung aus steuerlichen Gründen vorgenommen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist, daß die Parteien eine verbindliche Aufteilung des Gesamtpreises nach Grundstückspreis und Preis für die Bauleistung vorgenommen haben, die dem zugrunde liegenden Motive bleiben außer Betracht.*)
3. Eine Partei kann zugleich auch Mitglied einer aus einer Personenmehrheit bestehenden Gegenpartei sein, wenn (wie hier) ein Recht einer Gesamthandsgemeinschaft besteht. Wenn ein Prozeß gegen zwei Personen geführt werden muß, die zugleich Gesellschafter der klagenden BGB-Gesellschaft sind, müssen diese daher im Aktiv-Rubrum mit aufgeführt werden, weil nur dieser BGB-Gesellschaft einschließlich der beklagten Gesellschafter der Anspruch zusteht. Dies ist kein Fall des Insichprozesses, weil die Gesamthand, die als Gesamtpartei für das Gesamtvermögen streitet, und die einzelnen Gesellschafter, die für ihr Eigenvermögen streiten, verschiedene Rechtssubjekte sind.*)
4. Eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist für Publikumsgesellschaften (um die es sich hier handelt) zuzulassen. Daher können Geschäftsführungsaufgaben an Dritte auch mit der Wirkung übertragen werden, daß diese statt der einzelnen Gesellschafter eine Prozeßvollmacht iSd ZPO § 80 wirksam erteilen können.*)
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IBRRS 2011, 5013
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2001 - 19 U 217/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4975
Bauträger
OLG München, Urteil vom 17.06.1999 - 19 U 6498/98
Ein Bauträger ist dem Erwerber gem. §§ BGB § 817 S. 1, BGB § 818 BGB § 818 Absatz I BGB zur Auszahlung seiner Zinsersparnisse verpflichtet, die er dadurch erlangt hat, dass er vereinbarte Raten vom Erwerber abgefordert und zur Kredittilgung verwendet hat, obwohl eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers noch nicht eingetragen war.
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IBRRS 2011, 4970
Bauträger
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1998 - 10 U 362/98
Zahlungen entgegen § 3 MaBV können nach § BGB § 817 S. 1 BGB (i.V. mit § 819 Absatz II, BGB § 989 BGB) zurückverlangt werden.*)
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IBRRS 2011, 4940
Bauträger
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.1990 - 16 Wx 134/90
Der Begriff des Rechtsstreits i. S. von § WEG § 25 WEG § 25 Absatz V WEG schließt auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein.
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IBRRS 2011, 4922
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1993 - 12 U 167/92
1. Erbringt der Unternehmer Arbeiten an einem Baugrundstück für einen Bauträger und verlangt er vorsichtigerweise von den Erwerbern eine Zahlungszusage, ist an den Inhalt dieser Zahlungszusage ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Ist die Erklärung des Bauherrn nicht eindeutig auf einen Schuldbeitritt gerichtet und daher auslegungsfähig, ist nur eine Bürgschaft anzunehmen. Nur eine schriftliche Bürgschaft ist wirksam.
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IBRRS 2011, 4784
Bautechnik
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1997 - 24 U 183/96
Führt ein Werkunternehmer nach der Verfüllung der Baugrube durch einen anderen Unternehmer Mängelbeseitigungsarbeiten an der von ihm angebrachten Dickbeschichtung aus, dann steht ihm wegen der damit einhergehenden Beseitigung von Mängeln, die auf die fehlerhafte Verfüllung zurückzuführen sind, kein Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
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IBRRS 2011, 4752
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 02.05.1963 - VII ZR 171/61
a) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
b) Nur in Ausnahmefällen muß sich der Bauherr zunächst an den Unternehmer halten. In keinem Falle ist es aber dem Besteller zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ihm ebenfalls haftenden Architekten zu schonen.*)
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IBRRS 2011, 4649
Bauträger
BGH, Urteil vom 10.07.1969 - VII ZR 87/67
Übernimmt eine Wohnungsbaugesellschaft für einen anderen auf dessen Grundstück die Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses, so ist ihr Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen kein Anspruch auf die "übliche Vergütung" im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach § 670 BGB.*)
Behauptet der Auftraggeber, daß insoweit ein Festpreis vereinbart worden sei, der nicht überschritten werden dürfe, so trägt er hierfür die Beweislast.*)
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IBRRS 2011, 4524
Bauträger
BGH, Urteil vom 25.05.1977 - VIII ZR 196/75
Zur Frage, ob eine Bauträgergesellschaft, die dem Erwerber eines Eigenheimes die Versorgung mit Fernwärme aus einem von ihr zu errichtenden Fernheizwerk zu den Tarifen eines bestimmten kommunalen Versorgungsunternehmens zugesagt hat, eine Anpassung ihrer Lieferpreise an die gestiegenen Kosten verlangen kann, obwohl das Versorgungsunternehmen einen Kostenanstieg nicht in dem möglichen Umfang an seine Abnehmer weitergibt.*)
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IBRRS 2011, 4323
Bauträger
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09
1. Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 373/82, BauR 1984, 166 = ZfBR 1984, 35).*)
2. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Leistungen, die mit der Bezugsfertigkeitsrate abgerechnet werden, wird grundsätzlich nicht dadurch beschränkt, dass die Fertigstellungsrate noch nicht bezahlt worden ist.
3. Stehen der für die Fälligkeit der Schlussrate erforderlichen "vollständigen Fertigstellung" festgestellte Mängel entgegen, führt allein der Umstand, dass die Parteien nunmehr seit Jahren über das Vorhandensein und die Beseitigung dieser Mängel streiten, nicht zur Fälligkeit.
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IBRRS 2011, 4199
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92
Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Konkurs, so wandelt sich der Anspruch in eine - in die Masse fallende - Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um.*)
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IBRRS 2011, 4174
Bauträger
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
Zur Frage, wann das Gemeinschaftseigentum abgenommen wurde und Gewährleistungsfristen aus dem Gemeinschaftseigentum abgelaufen sind.
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IBRRS 2011, 4027
Bauträger
AG Landsberg, Beschluss vom 10.05.2011 - 1 C 1146/10
1. Ein Beschluss, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, Kosten für ein von einem einzelnen Eigentümer beauftragtes Gutachten für Mängel am Gemeinschaftseigentum zu übernehmen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Der Ausschluss des Bauträger-Eigentümers entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ist rechtmäßig.
3. Auch im Übrigen wäre ein Beschluss wegen des Ausschlusses nur anfechtbar, wenn sich die Stimme des Bauträger-Eigentümers auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätte.
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IBRRS 2011, 3882
Bauträger
KG, Urteil vom 03.12.2010 - 21 U 16/09
1. Die Regelung in einem vom Bauträger vorformulierten Erwerbsvertrag, wonach ein Rücktritt wegen Mängel ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz (§ 307 Nr. 8b bb BGB) und ist unwirksam. Die bei Gewährleistung für Bauleistungen zugelassene Ausnahme greift nicht ein. Bauträger erbringen keine "Bauleistungen" im Sinne dieser Vorschrift (BGH, IBR 2002, 18).
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung liegt vor, wenn der Besteller dem Unternehmer klar macht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel durch ihn abgelehnt werde. Dazu muss der Besteller nicht den Gesetzeswortlaut wiederholen. Die Erklärung muss dem Unternehmer lediglich unmissverständlich deutlich machen, dass der Besteller nach Fristablauf die Mängelbeseitigung ablehnen wird und er dies nur durch eine fristgerechte Nachbesserung abwenden kann.
3. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
4. Nach § 204 Abs. 2 Satz BGB endet die Hemmung, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts. Besteht hingegen für das Untätigbleiben des Berechtigten ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar. Ein triftiger Grund ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann ein solcher Grund auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Parallelverfahrens, in dem die gleichen Fragen streitentscheidend sind, zwar nicht rechtlich geboten, aber prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint.
5. Eine Untätigkeit der Parteien führt auch dann nicht zum Stillstand des Verfahrens, wenn dessen Leitung weiterhin beim Gericht liegt.
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IBRRS 2011, 3758
Bauträger
AG Tettnang, Urteil vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, das Recht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen.
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IBRRS 2011, 3676
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - 12 U 59/09
1. Das sich aus § 3 MaBV ergebende Verbot, Vermögenswerte ohne entsprechende Absicherung des Leistenden entgegenzunehmen, besteht nur für den Fall, dass dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll und die Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags übergeben werden.
2. Die Entgegennahme von Geldbeträgen zur Vorfinanzierung unterfällt nicht § 3 MaBV, wenn der Leistende nicht Auftraggeber einer der zu errichtenden Wohnungen ist.
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IBRRS 2011, 3674
Bauträger
OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2010 - 1 U 1570/09
1. Nicht im einzelnen ausgehandelte Klauseln in notariellen Verträgen, in denen der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer und andere an der Errichtung beteiligte Dritte an die Erwerber abtritt, sind unabhängig vom Anwendungsbereich des AGBG bereits nach § 242 BGB von vornherein einschränkend dahin auszulegen, dass die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen wird, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen tatsächlich schadlos halten können. Das Risiko, dass die Schadloshaltung fehlschlägt, verbleibt vollständig beim Veräußerer.
2. Die Haftung des Veräußerers bleibt darüber hinaus für solche Mängel bestehen, die nicht im Verantwortungsbereich eines Dritten, sondern allein in dem des Veräußerers liegen.
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IBRRS 2011, 3661
Bauträger
KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09
1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.
4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.
5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.
IBRRS 2011, 3601
Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2011 - 23 U 87/09
1. Umsatzsteueranpassungsklauseln müssen die Umstände der Preiserhöhung hinreichend klar umschreiben und in einem angemessenen Verhältnis zur Mehrbelastung stehen, die sich für den Bauträger aufgrund der Umsatzsteuererhöhung ergibt. Die Preiserhöhung darf nicht zu einer zusätzlichen Gewinnerzielung beim Bauträger führen.
2. Wesentliche Eigenschaft für den Bauherrn ist, dass er den bestimmenden Einfluss über das gesamte Baugeschehen behält, für die wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück im Rahmen des vereinbarten Werklohns und sonstiger zu erwartender Kosten zu sorgen hat und das sog. Bauherrenrisiko trägt.
3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei einem Verstoß gegen die Schutzpflichten aus § 3 Abs. 2 MaBV gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 MaBV.
4. Leistet der Erwerber über den Bautenstand und die fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an einen Bauträger, so ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, wenn er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen diese angefordert hat.
IBRRS 2011, 3581
Bauträger
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 8 U 106/10
1. Eine Regelung in einem vorformulierten Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, erteilt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam.*)
2. Auch die in einem vorformulierten Übergabeprotokoll abgegebene Erklärung des Erwerbers, wonach das Gemeinschaftseigentum mangelfrei sei und er den Vertragsgegenstand abnehme, führt nicht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums, wenn - im Hinblick auf die Abnahme durch den von dem Bauträger benannten Sachverständigen - tatsächlich eine Prüfung durch den Erwerber, ob das Gemeinschaftseigentum im wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde, nicht stattgefunden hat.*)
IBRRS 2011, 2808
Bauträger
LG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11
1. Grundsätzlich muss die Vertragspartei, die sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Vertragspartner eines Bauträgers seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage eines mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags, wenn der Bauträger gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Bauträger um eine sog. Objektgesellschaft handelt.
2. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sicherungsabrede ist allerdings wegen Übersicherung unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass Zahlungen nur bis zu einem Gesamtleistungsstand von 95% erfolgen und die letzten 5% im Vorgriff auf den Gewährleistungseinbehalt nicht ausgezahlt werden.
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IBRRS 2011, 2776
Architekten und Ingenieure
BFH, Urteil vom 30.06.2011 - V R 37/10
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?
3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
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IBRRS 2011, 2559
Bauträger
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011 - 11 U 70/10
1. Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ist individualvertraglich bei Altbauten und ähnlichen Objekten grundsätzlich zulässig und rechtlich unbedenklich. Anderes gilt für eine Individualvereinbarung über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser; in einem solchen notariellen Vertrag ist ein formelhafter Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung nach Treu und Glauben unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.
2. Die Formulierung in einem notariellen Kaufvertrag, dass "der Notar mit den Erschienenen die Regelungen über die Gewährleistung eingehend erörtert" hat, ist kein Nachweis einer umfassenden Belehrung über die Folgen eines Gewährleistungsausschlusses.
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IBRRS 2011, 2514
Bauträger
LG München I, Urteil vom 06.06.2011 - 24 O 25456/10
1. Ein Bauträger, der seinen Erwerbern zum einen eine nicht ordnungsgemäße Bauleistung verkauft hat und zum anderen deren berechtigten Mängelansprüchen nicht nachgekommen ist, kann die ihm hierdurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten der Käufer und Kosten für die eigene Rechtsverteidigung nicht auf seine Subunternehmer "abwälzen".
2. Er hat seine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern, den Erwerbern, aus den mit diesen geschlossenen Bauverträgen zu erfüllen und kann diese Verpflichtung weder rechtlich noch wirtschaftlich als aus seiner Sicht "durchlaufenden Posten" auf seine Subunternehmer verlagern.
3. Die Rechtsverfolgungskosten sind nicht adäquat kausal auf die vorhandenen Mängel, sondern auf die autonome Entscheidung des Bauträgers zurückzuführen, den berechtigten Ansprüchen der Erwerber nicht nachzukommen und die Mängel nicht zu beseitigen.
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IBRRS 2011, 2142
Bauträger
KG, Urteil vom 06.11.2007 - 13 U 84/06
Die formelle Rechtswidrigkeit eines Doppelhauses stellt einen Mangel gemäß §§ 633 ff BGB a.F. dar, so dass Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger aus cic (Verschulden bei Vertragsschluss) wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts ausscheiden.
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IBRRS 2011, 2135
Architekten und Ingenieure
LG Freiburg, Urteil vom 09.06.2010 - 4 O 43/09
1. Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag stehen in einem rechtlichen Zusammenhang und bedürfen daher der Form des § 311b Abs. 1 BGB, wenn sie miteinander "stehen und fallen sollen".
2. Gleiches gilt im Zusammenhang mit einem Fertighausvertrag auf einem noch von einem Dritten zu erwerbenden Grundstück.
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IBRRS 2011, 2134
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2011 - 13 U 121/10
1. Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag stehen in einem rechtlichen Zusammenhang und bedürfen daher der Form des § 311b Abs. 1 BGB, wenn sie miteinander "stehen und fallen sollen".
2. Gleiches gilt im Zusammenhang mit einem Fertighausvertrag auf einem noch von einem Dritten zu erwerbenden Grundstück.
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