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Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

1439 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 1439
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Eintragung einer "Public limit company" ins Handelsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 Wx 210/05

1. Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "public limited company" in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom "secretary" der Gesellschaft bestätigt wird.*)

2. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss.*)

3. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist.*)

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IBRRS 2006, 1392
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

OLG Jena, Urteil vom 23.02.2006 - 1 U 613/05

1. Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jede Unternehmensübertragung und Unternehmensüberlassung, gleich auf welchem Rechtsgeschäft sie beruht. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn ein Übernahmevertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist.

2. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt auch ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen - also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt - übertragen werden.

3. Allerdings treten die Rechtsfolgen des § 25 HGB nur dann ein, wenn das Unternehmen als betriebsfähige Wirtschaftseinheit, also als Träger derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Beziehungen übertragen wird, die es im Verkehr als handelsgewerblichen Betrieb erscheinen lassen und dem Erwerber die Möglichkeit bietet, es als solches fortzuführen.

4. Erforderlich für die Rechtsfolgen des § 25 HGB die Fortführung des Geschäftes durch den Erwerber unter Beibehaltung der alten Firma. Entscheidend ist dabei allein, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert.

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IBRRS 2006, 1314
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Beweislast bei Geschäftsführerhaftung

BGH, Beschluss vom 13.03.2006 - II ZR 165/04

1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.*)

2. Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.*)

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IBRRS 2006, 1116
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1079
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Versorgung eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse

BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 136/04

1. Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im Einzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes" gewährt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Beamtengesetze.*)

2. Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig vereinbarten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung "vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehender Versorgungsanspruch zu.*)

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IBRRS 2006, 1078
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 200/04

Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.*)

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IBRRS 2006, 1076
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Maßnahmen gegen Unterbilanz

BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 62/04

1. Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGHZ 106, 7). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen.*)

2. Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt werden kann.*)

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IBRRS 2006, 1074
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gründung eines Cash-Pool-Systems

BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04

Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.*)

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IBRRS 2006, 1066
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
"Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre

BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 392/03

Die Festsetzung eines sog. "Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesellschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2006, 1030
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Transportrecht

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 46/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1027
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Transportrecht

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 108/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1015
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 75/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0999
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Konflikt Betriebsgeheimnis / effektiver Rechtsschutz

BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.*)

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IBRRS 2006, 0910
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Unterbilanzhaftung

BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 65/04

1. Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up"-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).*)

2. Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286).*)

3. Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen.*)

4. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.*)

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IBRRS 2006, 0906
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Publikumsgesellschaft: Vereinbarung von Beitragspflichten

BGH, Urteil vom 23.01.2006 - II ZR 126/04

1. Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.*)

2. Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).*)

3. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.*)

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IBRRS 2006, 0898
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Haftet Neu-Sozius für Altverbindlichkeit aus Mietvertrag?

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 86/05

Tritt ein Rechtsanwalt in die Kanzlei eines bisherigen Einzelanwaltes ein und bilden beide sodann eine Sozietät, so haftet er für den Mietzins als sogenannte Altverbindlichkeit gegenüber dem Vermieter auch dann gemäß § 28 HGB in analoger Anwendung, wenn er nicht zugleich in den bestehenden Mietvertrag als weitere Mietvertragspartei eintritt (Abgrenzung zu BGH ZIP 2004, 458).*)

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IBRRS 2006, 0860
ARGEARGE
Verfahrensrecht - GbR: RA-Gebührenerstattung bei Klage durch alle Gesellschafter

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2005 - 6 W 185/05

Eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung von mehreren Gesellschaftern einer GbR kann nicht zu den notwendigen Kosten gezählt werden, weil die Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs durch die parteifähige GbR möglich gewesen wäre.*)

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IBRRS 2006, 0799
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung und Veräußerung

BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02

1. Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.*)

2. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.*)

3. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.*)

4. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.*)

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IBRRS 2006, 0776
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundbuchfähigkeit einer GbR

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2006 - 4 W 47/06

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70).*)

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IBRRS 2006, 0731
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
AGB: Haften GmbH-Gesellschafter aus Franchisevertrag mit?

BGH, Urteil vom 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

1. § 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95).*)

2. § 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.*)

3. Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.*)

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IBRRS 2006, 0719
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverwaltung: Durchgriffshaftung u. Vermögensvermischung

BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 178/03

1. Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.*)

2. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).*)

3. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus.*)

4. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.*)

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IBRRS 2006, 0717
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zum eigenkapitalersetzenden Ges.-Darlehen vor Insolvenzantrag

BGH, Urteil vom 30.01.2006 - II ZR 357/03

Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).*)

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IBRRS 2006, 0680
ImmobilienImmobilien
Kündigung einer zweigliedrigen Grundstücks-GbR

BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 367/03

1. Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist.*)

2. Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseitigen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines Mitgesellschafters rechtfertigt.*)

3. Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.*)

4. Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.*)

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IBRRS 2006, 0625
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolventes Unternehmen: Haftung bei Firmenfortführung

BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03

1. Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.*)

2. Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.*)

3. Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.*)

4. Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.*)

5. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.*)

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IBRRS 2006, 0607
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sanierung: Gesellschaft muss objektiv sanierungsfähig sein

BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 277/03

1. Das Sanierungsprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwendung des gesamten Kapitalersatzrechts, d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz.*)

2. Der Sanierungszweck i.S. von § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, dass - neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen - nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.*)

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IBRRS 2006, 0605
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Prospektaktualisierungspflicht des Wirtschaftsprüfers?

BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04

1. Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirtschaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zukünftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind.*)

2. Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Unternehmer tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklärung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospektaktualisierungspflicht", wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der potentiellen Anleger gefährdet.*)

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IBRRS 2006, 0570
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zur Befugnis des Handlungsgehilfen: Geschäftsabschlüsse

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - VIII ZR 88/05

1. § 75h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.*)

2. Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.*)

3. Unverzüglich i.S.d. § 75h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.*)

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IBRRS 2006, 0537
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zum Mahnbescheid durch vollmachtlosen Vertreter und Zustellung

OLG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 - 2 U 9/05

1. Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als vollmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).*)

2. Zwar regelt § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Ausschlussfrist, doch bewirkt die in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit u.a. des § 204 BGB, dass für die Frage, ob eine zur Hemmung des Fristablaufs geeignete Handlung rechtzeitig vorgenommen worden ist, auch § 167 ZPO berücksichtigt werden muss.*)

3. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen dem Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung auf ein Versäumnis des Antragstellers (verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses) oder des Gerichts (verspätete Anforderung des Kostenvorschusses) zurückzuführen ist, so ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Zustellung "demnächst" vorgenommen worden ist, weil vom Antragsteller zumal im Rahmen einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nicht zu verlangen ist, beim Gericht nachzufragen (Abweichung von der zu § 270 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung BGHZ 69, 364).*)

4. Die Berücksichtigung einer nur in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils niedergelegten Datumsangabe als "festgestellte Tatsache" im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zulässig.*)

5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Angabe hinreichend "bestimmt" und damit der geltend gemachte Anspruch genügend "individualisiert" ist, ist auch die Kenntnis des Schuldners darüber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur einem bestimmten Rechtsverhältnis entstammen kann, wobei für diese Kenntnis auch die Person des Anspruchstellers von Bedeutung ist (z.B. Insolvenzverwalter).*)

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IBRRS 2006, 0506
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zusammenfallen mehrerer Gesellschaftsanteile in einer Hand

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2005 - 2 W 141/05

Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.*)

Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.*)

Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.*)

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IBRRS 2006, 0477
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftet Scheingesellschafter für Altschulden der BGB-Gesellschaft?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2005 - 8 U 91/05

Ein Scheingesellschafter haftet nicht in analoger Anwendung des § 130 HGB für solche Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die vor Setzung des Rechtsscheins einer Gesellschafterstellung entstanden sind.*)

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IBRRS 2006, 0375
Mit Beitrag
ARGEARGE
Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03

Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.*)

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IBRRS 2006, 0330
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 66/03

1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.*)

2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.*)

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IBRRS 2006, 0328
Mit Beitrag
ARGEARGE
Ausgleichsansprüche bei zweigliedriger GbR

BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 17/04

Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsansprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsverbindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).*)

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IBRRS 2006, 0326
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Faktische Liquidation

BGH, Urteil vom 22.12.2005 - IX ZR 190/02

1. Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen.*)

2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.*)

3. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde.*)

4. Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.*)

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IBRRS 2006, 0320
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vergütungszahlung an Komplementär-GmbH

BGH, Urteil vom 05.12.2005 - II ZR 13/04

Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u.a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.*)

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IBRRS 2006, 0317
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wirksamer Bestätigungsbeschluss

BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 253/03

1. Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet.*)

2. Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstimmungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist.*)

3. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses verbundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.*)

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IBRRS 2006, 0288
ProzessualesProzessuales
Schiedsverfahren - Bestimmtheit einer Schiedsvereinbarung

OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2006 - 6 U 569/05

1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts. Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch nicht benannt wurde.*)

2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann. Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).*)

3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.*)

4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.*)

5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.*)

6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181). Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.*)

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IBRRS 2006, 0262
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zur Mithaftungsübernahme nach Verbraucherkreditgesetz

BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05

An der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 77, 78; 133, 220, 223; 144, 370, 380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 jeweils m.w.Nachw.) zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.*)

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IBRRS 2006, 0258
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Verstoß gegen EU-Richtlinie: Staatshaftung der BRD?

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - III ZR 4/05

Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.*)

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IBRRS 2006, 0245
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Welches Unternehmen ist Vertragspartner bei Konzernbeauftragung?

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 24/02

Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.*)

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IBRRS 2006, 0235
StrafrechtStrafrecht
Nachträgliche Anerkennungsprämie für AG-Vorstandsmitglied: Untreue?

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04

1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.*)

2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).*)

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IBRRS 2006, 0234
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Einlagenrückzahlung bei zweigliedriger stiller Gesellschaft

BGH, Beschluss vom 19.12.2005 - II ZR 234/04

1. Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03).*)

2. An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.*)

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IBRRS 2006, 0232
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
KGaA: Zur wirksamen Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern

BGH, Urteil vom 05.12.2005 - II ZR 291/03

1. Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.*)

2. § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.*)

3. Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i.S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weiteres ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.*)

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IBRRS 2006, 0208
SteuerrechtSteuerrecht
Schadensrecht

BGH, Urteil vom 29.09.2005 - IX ZR 104/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0194
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung des Gesellschafters für Verkaufsprospekt

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 372/03

Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.*)

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IBRRS 2006, 0095
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Befristeter Mietvertrag mit GbR: Vertretungsverhältnisse klarstellen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005 - 24 U 46/05

1. Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages vertreten, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB nur gewahrt, wenn die Unterschrift des Unterzeichners einen entsprechenden Vertretungszusatz enthält.

2. Fehlt es an einem solchen Vertretungszusatz, wird die Befristung mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam und es kommt ein unbefristeter Mietvertrag zu Stande.

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IBRRS 2006, 0092
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Teilabtretung einer Werklohnforderung und § 354a HGB

OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 9 U 1957/04

Schließt der Gläubiger einer einem unwirksamen Abtretungsverbot unterliegenden Forderung nach Abtretung eines Teilbetrages mit dem Schuldner einen Vergleich über die Gesamtforderung, so wirkt die Zahlung des Vergleichsbetrages an den Altgläubiger als Erfüllung gemäß § 354a Satz 2 HGB.

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IBRRS 2006, 0026
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Baustofflieferung - Mangel: Trägt Lieferant Kosten für Aus- und Wiedereinbau?

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05

1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien haftet der Verkäufer zwar verschuldensunabhängig für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache, nicht aber auch für die Kosten des Wiedereinbaus der nachgelieferten Kaufsache (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2004, 621).

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die noch auf das alte Schuldrecht Bezug nehmen, sind insoweit schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

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IBRRS 2006, 0015
Mit Beitrag
ARGEARGE
Wie werden Vergütungsforderungen im Insolvenzfall geltend gemacht?

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 19/05

1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert gelten zu machen.*)

2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.*)

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Online seit 2005

IBRRS 2005, 3619
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zum Umfang der Informationspflicht des AG-Vorstandes

BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03

Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold).*)

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