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Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

1437 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 0765
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Bedingte Geschäftsführerbestellung zulässig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2004 - 14 U 58/03

1. Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig.*)

2. Das Recht, die Beendigung der Geschäftsführerstellung nach dem Eintritt der Bedingung geltend zu machen, kann verwirkt werden.*)

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IBRRS 2004, 0725
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Erwerb von Aktien: Haftung des Notars

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 463/00

Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessionare des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.*)

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IBRRS 2004, 0686
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aktienoptionsprogramme zu Gunsten Aufsichtsratsmitgliedern

BGH, Urteil vom 16.02.2004 - II ZR 316/02

Aktienoptionsprogramme zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern sind bei Unterlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG) ebenso unzulässig wie bei Unterlegung mit bedingtem Kapital gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.*)

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IBRRS 2004, 0376
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Genossenschaft: Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat

BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01

1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.*)

2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte.*)

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IBRRS 2004, 0349
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Ausgleichszahlung kein außerordentlicher Ertrag

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vorgang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist grundsätzlich kein außerordentlicher Ertrag im Sinne des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB.*)

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IBRRS 2004, 0333
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

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IBRRS 2004, 0332
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

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IBRRS 2004, 0296
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)

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IBRRS 2004, 0277
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG

BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.*)

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungsbeschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt sein müssen.*)

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IBRRS 2004, 0246
ProzessualesProzessuales
Gesellschaftsfortsetzung nach Auflösung gem. § 726 BGB

BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 358/01

a) Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.*)

b) Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus formell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell-rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767 ZPO mitberücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2004, 0245
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Kreditgewährungen an Gesellschafter

BGH, Urteil vom 24.11.2003 - II ZR 171/01

Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.*)

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IBRRS 2004, 0214
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorsitzender der KfH entscheidet nicht als Einzelrichter

BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02

Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.*)

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IBRRS 2004, 0179
Mit Beitrag
ARGEARGE
Bürgschaft - Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft

LG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2003 - 7 O 1615/03

Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag sichert Partnerausschüttungen auch im Insolvenzfall.

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IBRRS 2004, 0129
ProzessualesProzessuales
Vertretung vor Gericht

BGH, Urteil vom 24.11.2003 - II ZR 127/01

Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).*)

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IBRRS 2004, 0121
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Nichtbelieferung von Internethändlern

BGH, Urteil vom 04.11.2003 - KZR 2/02

Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, daß die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.*)

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 3226
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02

a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).*)

b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.*)

c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).*)

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IBRRS 2003, 3223
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilverzicht auf Architektenhonorar

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2003 - 14 U 44/03

1. § 181 BGB findet auf einen Abtretungsvertrag zwischen den Gesamthändern einer GbR und einem Gesellschafter keine Anwendung.*)

2. Rechtsgeschäfte eines Gesamthänders aus der Zeit vor Gründung einer GbR binden diese nicht bereits durch den bloßen Zusammenschluss zu der Gesellschaft.*)

3. Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Gesamthänder und ein Dritter wissentlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)

4. Zur Frage, ob sich die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Architektenhonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI richtet.*)

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IBRRS 2003, 3083
ProzessualesProzessuales
Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter rechtlich getrennt!

BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 55/02

a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.*)

b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.*)

c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.*)

d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.*)

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IBRRS 2003, 3009
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Keine Eintragung des Ausscheidens aus der OHG: Haftung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2002 - 7 U 221/01

Wird das Ausscheiden eines Gesellschafters einer OHG nicht eingetragen, so haftet er für nach seinem Ausscheiden begründete Forderungen als Mitgesellschafter.

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IBRRS 2003, 2969
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Sicherheiten - Grenzen des gutgläubigen Erwerbs bei Lieferung von Bauteilen

BGH, Urteil vom 22.09.2003 - II ZR 172/01

Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.*)

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IBRRS 2003, 2932
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters

BGH, Urteil vom 22.09.2003 - II ZR 229/02

a) Die Erstattung von gemäß § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i.S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.*)

b) Bei der - auf den Betrag der Stammkapitalziffer begrenzten - Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).*)

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IBRRS 2003, 2905
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Zusätzlich GbR verklagt: Keine Klageerweiterung

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 4/01

1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.

2. Wird eine Klage dahingehend erweitert, dass neben den Gesellschaftern auch die GbR selbst verklagt wird, so handelt es sich eher um eine Rubrumsberichtigung als um eine Klageerweiterung aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR.

3. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität des eingebauten Bodens nicht von dem Unternehmer zu verantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.

4. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis nicht erkennbar ist.

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IBRRS 2003, 2899
ProzessualesProzessuales
Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 465/02

Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)

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IBRRS 2003, 2898
ARGEARGE
Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 464/02

Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)

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IBRRS 2003, 2897
ProzessualesProzessuales
Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 455/02

Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)

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IBRRS 2003, 2886
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Bestimmung des Gerichtsstands

BayObLG, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 Z AR 73/03

Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn für die Klage gegen alle Streitgenossen der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft gegeben ist.*)

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IBRRS 2003, 2873
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH

BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - IX ZB 34/03

Zur Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH.*)

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IBRRS 2003, 2872
WohnungseigentumWohnungseigentum
Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 2 Z BR 33/03

Zum Beschwerdewert, wenn eine Kommanditgesellschaft den abgewiesenen Antrag auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit Rechtsmitteln weiterverfolgt.*)

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IBRRS 2003, 2842
BauvertragBauvertrag
Vertrauensschutz nach § 15 Abs. 1 HGB (hier: Insichgeschäft)

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - VII ZR 122/01

Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders einzurichten.*)

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IBRRS 2003, 2841
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Im Versandhandel keine Bringschuld!

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.*)

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IBRRS 2003, 2805
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Veräußerung von Anteilen durch Alleingesellschafter

BGH, Urteil vom 22.09.2003 - II ZR 74/01

Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Geschäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert, handelt ihr gegenüber nicht als "Nichtberechtigter" i.S. von § 816 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2003, 2756
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Firma "Profi-Handwerker GmbH" unzulässig

BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - 3 Z BR 122/03

Die Firma "Profi-Handwerker GmbH" ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig.*)

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IBRRS 2003, 2747
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnungsgenossenschaft: Kündigung nach Ausschluss aus dieser

BGH, Urteil vom 10.09.2003 - VIII ZR 22/03

Wird ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, das von der Genossenschaft durch einen Dauernutzungsvertrag eine Wohnung gemietet hat, gemäß § 68 GenG wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus der Genossenschaft ausgeschlossen und wird die von ihm genutzte Wohnung für ein anderes Mitglied benötigt, so hat die Genossenschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.*)

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IBRRS 2003, 2722
ImmobilienImmobilien
Anforderungen an Auflassung an GbR

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2 Z BR 162/03

1. Die Auflassung an eine "BGB-Gesellschaft ... , bestehend aus A, B, C, D" kann nicht zu einer Eintragung von A, B, C, D als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft...." führen.*)

2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB-Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.*)

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IBRRS 2003, 2705
ProzessualesProzessuales
Schiedsverfahren - Rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 SchH 1/03

1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zur Verwirkung des Bestimmungsrechts führt. (hier offen gelassen)

2. Aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung in allen Einzelregelungen die gesetzliche Regelung nachstellt, kann gefolgert werden, dass die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die künftigen Gesetzesänderungen gekannt hätten, die entsprechenden Änderungen vereinbart hätten.

3. Die Vereinbarung der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen. Sie soll vielmehr lediglich der Sicherung eines Nachweises des Zugangs der Aufforderung zur Dokumentation des Fristbeginns der Monatsfrist dienen.

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IBRRS 2003, 2652
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Speditionsrecht - Beweispflicht des Spediteurs bei ungeklärtem Schadenshergang

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 234/00

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zur Anwendung.*)

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.*)

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425 Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.*)

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IBRRS 2003, 2590
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften

EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01

1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.*)

2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.*)

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IBRRS 2003, 2560
SteuerrechtSteuerrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht - Einbringung eines Grundstücks in eine KG

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/98

Die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.*)

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IBRRS 2003, 2553
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Parteifähigkeit einer GmbH nach ihrer Löschung

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.*)

2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.*)

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IBRRS 2003, 2530
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zulässigkeit einer sog. "Blockabstimmung"

BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 109/02

a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt.*)

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.*)

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IBRRS 2003, 2529
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gewinnabführungsvertrag

BGH, Beschluss vom 21.07.2003 - II ZB 17/01

Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.*)

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IBRRS 2003, 2507
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
BGB-Gesellschaft - Unmittelbare Gesellschaftsrechte für Treuhänder?

BGH, Urteil vom 23.06.2003 - II ZR 46/02

Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.*)

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IBRRS 2003, 2506
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aufklärungspflichten des Gründungskommanditisten

BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02

Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden Anlegern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.*)

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IBRRS 2003, 2474
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vergütungsansprüche der Geschäftsführer im Konkurs

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 143/02

Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v.H. bzw. 25 v.H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.*)

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IBRRS 2003, 2464
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wiederverwendung eines leer gewordenen Gesellschaftsmantels

BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02

a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.*)

c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.*)

d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.*)

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IBRRS 2003, 2415
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02

a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.*)

b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.*)

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IBRRS 2003, 2406
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aktiengesellschaft: Anrechnung von Ausgleichsleistungen

BGH, Urteil vom 02.06.2003 - II ZR 85/02

1. Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.*)

2. Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.*)

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IBRRS 2003, 2383
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zugang einer Willenserklärung gegenüber GmbH

BGH, Beschluss vom 31.07.2003 - III ZR 353/02

Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.*)

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IBRRS 2003, 2343
BauvertragBauvertrag
Pfändung einer Werklohnforderung wirksam?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - 23 U 43/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 2294
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Nachträglicher Verzicht auf den Provisionsanspruch

BGH, Urteil vom 09.07.2003 - VIII ZR 60/02

Zur Wirksamkeit eines nachträglichen Verzichts eines Handelsvertreters auf den Provisionsanspruch.*)

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