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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 07.08.2007 - 9 U 53/07
1. Hat das Landgericht entgegen § 406 Abs. 4 ZPO über ein Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht durch Beschluss entschieden, sondern in den Gründen des Urteils, ist das Berufungsgericht dann nicht gehindert das Beweisergebnis zu verwerten, wenn die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss keinen Erfolg gehabt hätte. Diese Prüfung kann das Berufungsgericht selbst in den Gründen seines Urteils vornehmen.*)
2. Eine Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben werden. Ausreichend ist die Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens. Eine Aufrechnungserklärung kann deshalb auch in der Leistungsverweigerung hinsichtlich einer gleichartigen Schuld enthalten sein. Sind Forderung und Gegenforderung jeweils fällig und auf Geld gerichtet, stellt ein wegen der Gegenforderung geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht bei sachgerechtem Verständnis eine Aufrechnungserklärung dar. Das erklärte Gegenrecht ist jedenfalls in die tatsächlich gewollte Einwendung umzudeuten.
3. Außergerichtlich entstandene Gutachterkosten zur Aufklärung von Baumängeln sind als Mangelfolgeschaden selbständig einklagbar, wenn sie erforderlich waren, dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß von ihm festgestellter Mängel zu verschaffen. Im Einzelfall kann ausnahmsweise in Betracht kommen, die für ein Privatgutachten entstandenen Kosten nur in dem Umfang als erstattungsfähig anzusehen, wie sich vom Besteller vermutete Mängel später bestätigen (hier verneint).
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