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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2018 - 24 U 124/17
1. Fällt eine Immobilie in einen Nachlass und wird durch die Erben verkauft, so sind an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundungspflicht. Für sie gilt, was für andere Verkäufer von Immobilienobjekten auch gilt: Kennen sie einen Mangel oder halten einen solchen für möglich, müssen sie den potenziellen Käufer unterrichten. Bleibt ihnen leichtfertig oder grob fahrlässig ein Mangel verborgen, haften sie bei zulässig ausgeschlossener Gewährleistung nicht (vgl. BGH, IMR 2013, 1159 - nur online).*)
2. Für eine richterliche Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO ist nicht ausreichend, dass eine behauptete Tatsache nicht auszuschließen, eine "überwiegende Überzeugung" begründet oder etwas eher für wahr als für falsch gehalten wird. Erforderlich ist vielmehr ein Maß an persönlicher Gewissheit, welches "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (vgl. BGH, Urteile vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, Rz. 8, IMRRS 2013, 2480, und vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, Rz. 34, IMRRS 2018, 1136).*)
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