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IBRRS 2015, 0176; IMRRS 2015, 0098
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Immobilien
Wasserschaden durch Öffnen eines Wasserhahns? Anscheinsbeweis reicht nicht!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - 4 U 209/11
Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt das Öffnen eines Wasserhahns an einem Waschbecken nicht typischerweise zu gravierenden Überschwemmungen. Vielmehr stellt die Entnahme von Wasser lediglich ein (erhebliches) Indiz für die Verantwortlichkeit des Reinigungsunternehmens dar, weil es den Verdacht nahe legt, dass fahrlässig versäumt wurde, den Wasserhahn wieder zu verschließen. Dieser Verdacht bedarf jedoch des Vollbeweises.
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