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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VG München, Beschluss vom 21.08.2012 - M 8 S 12.3574
1. Für eine Nutzungsuntersagung reicht grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit, d. h., eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist.
2. Von Brandschutzmängeln gehen im Brandfall erhebliche und konkrete Gefahren für die Nutzer einer Wohnung aus. Die Tatsache, dass der Mieter der betreffenden Wohnung dort bereits 26 Jahre wohnt und bisher kein Brand aufgetreten ist, vermag am Vorhandensein einer konkreten Gefahr nichts zu ändern. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
3. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
