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IBRRS 2022, 2980; IMRRS 2022, 1288
Immobilien
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Terrassenzuweg muss nicht risikofrei begehbar sein!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2022 - 17 W 17/22
1. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse seines Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten.*)
2. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.*)
