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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2022 - 22 U 184/21
1. Die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Auftragnehmer nach dem Vertrag in welcher Qualität auszuführen hat, ist Aufgabe des Gerichts, nicht die eines Sachverständigen. Die Rolle des Sachverständigen beschränkt sich bei der Vertragsauslegung auf die Vermittlung des für die Beurteilung bedeutsamen Fachwissens (Anschluss an BGH, IBR 1996, 333; IBR 1995, 325).
2. Der schillernde Begriff des "Luxus" (oder die Verwendung des Worts "exklusiv") erlaubt keinen Rückschluss darauf, ob ein Duschboden beheizt sein muss. Die Begriffe "Luxus" und "exklusiv" werden in der Werbung inflationär verwendet. Was "Luxus" oder "exklusiv" ist, wird zudem individuell durchaus unterschiedlich bewertet.
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