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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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AG Köln, Urteil vom 21.04.2020 - 210 C 119/19
1. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum des Partners stehenden Wohnung durch den nichtehelichen Partner beruht in der Regel auf dessen tatsächlicher Gestattung. Die Befugnis zur Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt.
2. Die Einräumung der Mitnutzung von Alleineigentum erfolgt in der Regel im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage.
3. Die Frage, ob das vom Betreuer gegen den nichtehelichen Lebenspartner gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen des Betreuten widerspricht, unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht.
4. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden.
5. Bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen besteht der Wertersatz i.d.R. in Höhe des objektiven Mietwerts.
