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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 U 6/11" ODER "5 U 06/11" ODER "5 U 06.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 5 U 6/11
1. Ist der Keller des Hauses infolge mangelhafter Ausbildung der Hohlkehle zwischen Kellerwand und Bodenplatte undicht und feucht, handelt es sich um einen Mangel des Grundstücks.
2. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält. Ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist irrelevant.
3. Der Verkäufer hat die mangelhafte Kellerabdichtung unstreitig gekannt, wenn er seinerseits gegenüber dem Bauunternehmer diesbezüglich Mängelrügen erhoben hatte, die Mängel jedoch in Eigenregie unsachgemäß zu beseitigen versucht hat. Informiert er den Käufer von diesen Ereignissen nicht von sich aus, liegt ein arglistiges Verschweigen vor, weil solche Umstände für die Willensbildung eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind.
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