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Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Ob Rechtsanwalt oder Techniker: Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen schlägt man lieber noch einmal nach,
weil deren genaue Bedeutung nicht klar ist. Das Baulexikon hält für Sie über 5000 Begriffe aus dem technischen
und baubetrieblichen Alltag bereit. Die Fachbegriffe sind untereinander hypertextmäßig verknüpft.
Ziel des 25-köpfigen Autorenteams, das aus Hochschullehrern der jeweiligen Fachgebiete besteht, ist eine kurze
und auch für den Laien verständliche Begriffserläuterung.
Oberbegriff sowohl für die in VOB und BGB geregelten zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien als auch für die in BauGB, LBO u. a. geregelten Öffentlichen Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zu staatlichen Organen.
2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert.
3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.
zur Orientierung von Herstellern und allen am Bau Beteiligten werden in der vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregelliste A Teile 1 bis 3 - veröffentlicht in Sonderheften der "Mitteilungen" des DIBt - die bauordnungsrechtlich relevanten Bauprodukte und Bauarten mit ihren nationalen technischen Regeln sowie den speziell erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen bekannt gemacht. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 (geregelte Bauprodukte) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Aufnahme der technischen Regeln in die Bauregelliste A signalisiert, dass diese Regeln den Anforderungen der Landesbauordnungen genügen und auf ihrer Grundlage gebrauchstaugliche Bauprodukte ihrem Verwendungszweck entsprechend hergestellt werden können. Die Bauregelliste A bedarf einer ständigen Anpassung an die Entwicklung des technischen Regelwerkes und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Daher erscheint in jedem Jahr eine aktualisierte Ausgabe. In Teil 2 der Bauregelliste A werden die nicht geregelten Bauprodukte aufgeführt, deren Verwendung keine erhebliche Sicherheitsbedeutung zukommt und für die es definitionsgemäß keine anerkannten technischen Regeln gibt oder die einzig nach allgemein anerkannten Prüfverfahren - z. B. für das Brandverhalten - beurteilbar sind. Der Teil 3 der Bauregelliste A enthält in Analogie zu den nicht geregelten Bauprodukten die nicht geregelten Bauarten von geringerer Sicherheitsrelevanz und solche Bauarten, deren technische Beurteilung hinsichtlich bestimmter Anforderungen - z. B. an die Feuerwiderstandsdauer und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung - aber nach allgemein anerkannten Prüfverfahren möglich ist.
Bauregelliste B Teile 1 und 2 dient der Bekanntmachung "europäischer Bauprodukte", d. h. von Bauprodukten, die nach Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten auf der Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen - das sind EN-Normen oder Europäische Technische Zulassungen - innerhalb Europas in Verkehr gebracht und über Ländergrenzen hinaus gehandelt werden und als äußeres Zeichen ihrer Brauchbarkeit die europäisch vereinbarte CE-Kennzeichnung tragen. Die Bauregelliste B Teil 1 enthält zur Zeit noch keine Angaben zu europäischen Regelwerken sowie zu den obligatorischen Klassen und Leistungsstufen, da harmonisierte europäische technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie noch nicht vorliegen. Die Bauregelliste B Teil 2 dagegen gibt bereits Bauprodukte an, die nach bestimmten EU-Richtlinien umsetzenden nationalen Vorschriften - z. B. den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz - hergestellt werden können, jedoch zur Erfüllung der hierzulande bestehenden baurechtlichen Anforderungen zusätzlicher Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweise bedürfen.
sind die Maße von Bauteilen einschließlich ihrer Fugen ("Mitte Fuge bis Mitte Fuge") - allgemein also der Abstand paralleler Rastergeraden. Sie sind Grundlage der in der Praxis vorkommenden Baumaße.
Baustahl
Stahl ist ein Eisenwerkstoff mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner 2,06 %. Die Herstellung von Stahl erfolgt vom Erz durch Verhütten (Hochofen) zum Roheisen, durch Frischen (Bessemerverfahren, LD-Verfahren, Elektrostahlverfahren) zum Rohstahl und durch Desoxidieren (entfernen des Restsauerstoffs aus der Schmelze) zum Stahl. Unlegierte Stähle enthalten neben Eisen und Kohlenstoff geringe, in ihren maximalen Mengen definierte weitere Stoffe (Si, Mn, Al, Ti, Cu, P, S, N). Legierte Stähle enthalten entsprechend größere Mengen der Legierungeselemente. Baustahl ist meist unlegierter (< 2 % Legierungsanteile) oder niedrig legierter Stahl (< 5 % Legierungsanteile), der sich aufgrund seiner Streckgrenze vornehmlich für Konstruktionen des Stahl- und Maschinenbaus eignet. Der Kohlenstoffgehalt liegt unterhalb 0,6 %. Man unterscheidet allgemeine Baustähle, Feinkornbaustähle, wetterfeste Baustähle und nichtrostende Baustähle. Stähle für Schrauben, Muttern und Nieten weisen einen Kohlenstoffgehalt < 0,25 % auf, sie sind unlegiert, unlegiert und vergütet oder legiert und vergütet. Stähle für Seildrähte werden aus Walzdrähten mit einem Kohlenstoffgehalt zwischen 0,35 und 0,9 % hergestellt.
Platz, auf dem ein Bauwerk errichtet, umgebaut oder abgebrochen wird, einschließlich der zum Grundstück gehörenden oder anzupachtenden bauzeitlich genutzten Flächen. Hierzu zählen insbesondere die Arbeits- und Lagerflächen, die Stellflächen für Aufenthalts- und Sanitärräume, Magazine und Werkstätten sowie die Fahrwege und Wendeplätze.
Aufbau, Vorhaltung, Betrieb und Abbau der für die Bauausführung benötigten Hilfsmittel, insbesondere Baracken, Vorhaltegeräte, Lagerplätze, bauzeitliche Verkehrswege, Absperrungen usw. Die räumliche Anordnung der Bestandteile der Baustelleneinrichtung wird in einem Baustelleneinrichtungsplan vorgenommen. Er ist Teil der Arbeitsvorbereitung.
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen);
nationale Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie. Sie ergänzt das deutsche Arbeitsrecht um folgende Pflichten für den Bauherrn: Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bereits bei der Planung der Ausführung, Ankündigung größerer Bauvorhaben bei der Behörde, Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Firmen auf einer Baustelle tätig werden, Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei größeren Baustellen bzw. bei besonders gefährlichen Arbeiten sowie die Erstellung von Bestandsunterlagen für spätere Arbeiten.
nach Grimms Deutschem Wörterbuch ist Stil die Bezeichnung des besonderen Kunstcharakters und das dem Kunstgegenstand innewohnende Gesetz, das durch entsprechende Formen seine besondere Ausprägung gefunden hat. Die Benennung von Baustilen ist ein Klassifizierungshilfsmittel von Bauhistorikern und ein Element der Abgrenzung, das oft das Erkennen von ideellen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhängen hemmt. Der Kunsthistoriker Jacob Burckhardt erkannte nur zwei originäre Baustile: den griechischen und den gotischen (Ästhetik der bildenden Kunst,1863);
i. d. R. werden Baustile von nachgeborenen Betrachtern benannt (Lucius Burckhardt). Allerdings haben im 20. Jh. z. B. die Künstlergruppe De Stijl, die Gruppe der Konstruktivisten (siehe: Konstruktivismus), Architekturtheoretiker der Postmoderne und des Dekonstruktivismus Stil-Regeln vorformuliert.
arbeitstägliche Aufzeichnungen des Bauleiters über alle zur Dokumentation des Bauablaufs relevanten Sachverhalte und Vorkommnisse, z.B. Witterung, Arbeiterzahl, Geräteeinsatz, Materiallieferungen, Postein- und -ausgang, Besprechungsergebnisse, Vereinbarungen usw.
(PVC- und PE-Folien) werden in Dicken zwischen 0,02 und 0,4 mm und Breiten bis 6 m hergestellt. PE-Folien sind empfindlich gegen UV-Strahlen, bleiben aber auch bei Frost flexibel.
auch Objektüberwachung, obliegt dem vom Bauherrn beauftragten Ingenieur oder Architekten. Bedeutet ferner nach LBO die Überwachungspflicht der Bauaufsichtsbehörden.
regelt im Detail die Schuldverhältnisse zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, nämlich die Erbringung der vertraglichen Bauleistung und die Vergütung dieser Leistung. Man unterscheidet nach VOB/A Leistungsvertrag (Einheitspreisvertrag;
Pauschalvertrag), Stundenlohnvertrag und Selbstkostenerstattungsvertrag.
in den Landesbauordnungen geregeltes Verfahren, um vor der Antragstellung durch einen Bauvorbescheid der Aufsichtsbehörden eine verlässliche Planungsgrundlage zu erhalten.
für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (durch eine Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden (siehe Landesbauordnungen).
Unterlagen, die zu einem Bauantrag gehören. Die Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer enthalten Verordnungen über Art und Umfang der Bauvorlagen und der darin enthaltenen Darstellungen;
i. d. R. sind einem Bauantrag auf Vordruck folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Lageplan, 2. die Bauzeichnungen, 3. die Baubeschreibung, 4. der Standsicherheitsnachweis und die anderen technischen Nachweise, 5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung. Auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben nach NBauO § 69 a (kleine Wohngebäude) müssen komplette Bauvorlagen erstellt werden. Sie werden nicht geprüft, sondern lediglich archiviert. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Entwurfsverfasser.
werden in der Regel als Satzung erlassen. Inhaltlicher Geltungsumfang und verfahrensrechtliche Bedingungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt. Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzung in Bebauungspläne aufgenommen werden. In der Regel sollen gestalterische, städtebauliche und ökologische Absichten durch sie verwirklicht werden (z. B. NBauO § 56). BauO NW § 81 regelt darüber hinaus z. B. die Anlage von Kinderspielplätzen durch örtliche Bauvorschrift.
Wirtschaftszweig des Baugewerbes und der Bauindustrie. Mitunter werden die Baustoffindustrie, das Ausbaugewerbe, der Stahlbau sowie die Architektur- und Ingenieurbüros der Bauwirtschaft hinzugerechnet.
zeichnerische Darstellung von Bauwerken und Bauwerksteilen, in zweckentsprechenden Maßstäben und unterschiedlicher Detailgenauigkeit als Vorentwurfs-, Entwurfs-, Ausführungs-, Abrechnungs- und Bestandszeichnungen.
tatsächlich auftretende oder kalkulatorisch angesetzte Zinskosten des Unternehmers für die Kostendifferenz zwischen bereits erbrachten Leistungen einschließlich der Materialvorräte und den erhaltenen Abschlagszahlungen während der Bauzeit.
städtebaulicher Plan, der die bauliche Entwicklung eines Gebiets aufzeigt, auf welche ein Bebauungsplan oder ein Verfahren zur Bodenordnung ausgerichtet werden soll.
als Satzung beschlossener verbindlicher Bauleitplan, der die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke festsetzt und die Rechtsgrundlage für die zu seiner Durchführung erforderlichen Maßnahmen bildet. Siehe Bauleitplan.