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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 162/03
BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2006, 1037 | BGH - AGB: Ersetzung unwirksamer Klauseln möglich? |
12 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17
1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG ist formal ausreichend. Sie befindet sich in einem gesonderten, mit "wichtige Hinweise" überschriebenen Abschnitt, der unmittelbar über dem Unterschriftsfeld steht. Der Abschnitt ist insgesamt fett gedruckt und enthält lediglich zwei, durch eine Trennlinie separierte kurze Absätze. Der zweite dieser Absätze enthält die Rücktrittsbelehrung.*)
2. Eine Belehrung über die Möglichkeit, "schriftlich" zurückzutreten, ist nicht fehlerhaft.*)
3. Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot ist nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, wo - sachlich zutreffend - weitere Informationen enthalten sind über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller "die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" nicht erhalten hat.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2017 - 10 U 1008/16
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 12 b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2015 - 3 U 149/13
Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13
1. Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).*)
2. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 114/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.*)
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".*)
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.11.2012 - IV ZR 198/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.*)
2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)
3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05
Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2006 - IV ZR 55/05
Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte.*)
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