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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Sachverständigenverfahren
47 Treffer für den Bereich Versicherungsrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 51 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 487 | BGH - Abschlagzahlungen nur in Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung! |
IBR 2022, 654 | OLG Dresden - Sind unzureichende oder ausweichende Antworten eine Obliegenheitsverletzung? |
IBR 2003, 1111 | OLG Schleswig - Verfristung des Anspruchs auf die "Neuwertspitze" einer Brandentschädigung |
IBR 2001, 167 | OLG Stuttgart/BGH - Abnahme: Wann sind Mängel "wesentlich"? |
28 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21
1. Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 ("Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe"), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.*)
2. Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - 11 U 244/20
1. Der Versicherungsnehmer erwirbt, wenn für (ganz oder zumindest überwiegend gewerblich genutzten) Betriebs- und Geschäftsgebäude – die Entschädigung zum Neuwert vereinbart ist, den Anspruch auf den Neuwertanteil (die Neuwertspitze) nur, soweit und sobald innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude zum gleichen Betriebszweck an der bisherigen Stelle wiederzuerrichten (sog. strenge Wiederherstellungsklausel).
2. Die bedingungsgemäße Sicherstellung der Mittelverwendung muss sehr hohen Anforderungen genügen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Es bedarf zwar nicht zwingend des Abschlusses eines entsprechenden Bauwerkvertrags und kommt es ebenso wenig darauf an, ob die gesamten finanziellen Mittel vom Versicherungsnehmer letztlich ausgegeben (also verbaut) werden müssen. Notwendig sind zuvor aber immer Vorkehrungen, die – selbst wenn sie eine restlose Sicherheit nicht bieten – bei vorausschauend-wertender Betrachtung jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung (das heißt dem Eintritt des Erfolgs) aufkommen lassen, was etwa bei bloßen Absichtsbekundungen oder bei Maßnahmen, die ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, nicht zutrifft.
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2022 - 4 U 36/22
1. Sehen die Bedingungen des Versicherers die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor, kann der Versicherungsnehmer zunächst auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen; auf eine Leistungsklage muss er sich dann nicht verweisen lassen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20, IBRRS 2022, 1345 = IMRRS 2022, 1422).*)
2. Eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", umfasst nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen.*)
3. Unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiten, können abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20
1. Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht nicht. Trotz möglicher Leistungsklage kann das Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird.
2. Einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 13.09.2021 - 16 U 151/20
1. § 13 Nr. 6 a VGB 2008-SL, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist und das gleiche gilt, wenn er Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist wirksam.*)
2. § 13 Nr. 4 VGB 2008-SL, wonach Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Abschnitt A § 7: u.a. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen) der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2021 - 20 U 63/21
1. Einschlägige gesetzliche Sicherheitsvorschriften insbesondere die Landesbauordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Brandschutzgesetze sowie die in verschiedenen Bundesländern bestehenden Feuerungsverordnungen enthalten Regelungen, die als gesetzliche Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung einzustufen und zu beachten sind.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert nicht daran, dass eine Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen.
3. Steht fest, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in der Obliegenheit vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang.
4. Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nur den Nachweis erbringen, dass der Schaden mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären.
VolltextLG Flensburg, Urteil vom 17.12.2020 - 4 O 20/20
Zu den Anforderungen für eine Sicherstellung der Wiederherstellung des zerstörten Hauses in gleicher Art und Zweckbestimmung.*)
VolltextLG Köln, Urteil vom 03.06.2020 - 20 O 454/13
1. Die Feststellungen des Gutachters im Sachverständigenverfahren sind die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Als Maßstab für die Erheblichkeit einer Abweichung gilt, dass das Gutachten dann erheblich von der wahren Sachlage abweicht, wenn dies für einen Fachmann offensichtlich ist, wobei der Maßstab für die Erheblichkeit sich auf das Gesamtergebnis beziehen muss.
3. Eine erhebliche Abweichung liegt nur vor, wenn die Abweichung zwischen der Schadensfeststellung im Sachverständigenverfahren zu derjenigen, die ein gerichtlich bestellter Sachverständiger vornimmt, besonders deutlich und damit offensichtlich ist. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn der wirkliche Schaden den festgestellten Schaden um etwa 20% übersteigt.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 4 U 2047/19
1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.*)
2. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhls ist ein versicherter Leitungswasserschaden.*)
3. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - 20 W 19/15
Der Versicherungsfall im Fall von Nässeschäden dauert so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Es ist mithin nicht darauf abzustellen, wann die erste Rohrundichtigkeit im Sinne einer Erstschädigung eingetreten ist. Ebenso unerheblich ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers bei Fortführung des bestehenden Versichrungsverhältnisses.
Volltext1 Interview gefunden |
Am 1. Mai 2000 tritt das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (Bundesgesetzblatt I/2000, 339) in Kraft. Im folgenden Interview werden die wichtigsten Neuregelungen vorgestellt und bewertet.
Volltext
8 Normen gefunden |
ABN 1995 (Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber)
§ 15Sachverständigenverfahren (Stand: 01.01.1995)
ABN 2005 (Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber)
§ 15Sachverständigenverfahren (Stand: 01.01.2005)
ABU (Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen)
§ 15Sachverständigenverfahren (Stand: 01.01.1995)
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
A. Allgemeines zur Abnahme |
VI. Abnahmewirkungen |
3. Verlust von Gewährleistungs- und Vertragsstrafenansprüchen bei fehlendem Vorbehalt |
a) Verlust von Gewährleistungsrechten; Vorbehalt |
bb) Erklärung des Vorbehalts bei Abnahme |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |