Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138
54 Treffer für den Bereich Versicherungsrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 55 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Beiträge gefunden |
IMR 2011, 1046 | LG München I - Grenzen für Schiedsvereinbarungen bei der Beschlussmängelklage |
IMR 2011, 28 | AG München - Schiedsvereinbarung: Bei Gefahr uneinheitlicher Entscheidungen unwirksam! |
IBR 2008, 1004 | BGH - Konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen |
IBR 2006, 262 | KG - Immobilienfonds: Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen sittenwidrig? |
IBR 2003, 665 | BGH - Wie kann Auftraggeber Änderung des Bauvertrages durch beauftragten Architekten bestreiten? |
IBR 2003, 179 | BGH - Ist eine Klausel ausgehandelt, wenn eine mit höherem Entgelt verbundene Alternative angeboten wird? |
IBR 2002, 8 | BGH - Nach Abnahme: Welche Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels? |
IBR 1996, 237 | LG Berlin - Schadensersatz bei Submissionsabsprachen: Welche Nachweise muß AG führen? |
22 Volltexturteile gefunden |
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 8 U 3825/21
1. Ein Wohngebäude- und Hausratversicherer, der für die Sanierung eines Leitungswasserschadens ein Fachunternehmen auswählt, übernimmt damit grundsätzlich keine eigene Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.*)
2. Der Versicherer schuldet in einer solchen Konstellation nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens, er haftet hingegen nicht für behauptete weitere Schäden, die das ausgewählte Unternehmen bei Durchführung der Sanierungsarbeiten verursacht haben soll (Fortführung von OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94, NJW-RR 1994, 1512).*)
3. Solange das Rechtsmittel in der Hauptsache bei ihm anhängig ist, ist das Berufungsgericht auch dann zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Festsetzungsbeschluss verzichtet haben.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 02.09.2010 - 36 S 19072/09
1. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.
2. Eine Schiedsvereinbarung für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten ist nichtig, sofern einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird.
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZR 333/08
1. Auf eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) sind die Vorschriften über die Wohnungseigentümergemeinschaft nur entsprechend anwendbar, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig bei Bestehen einer Erkundigungspflicht im eigenen Wirkungskreis; das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 666 BGB begründet eine solche Erkundigungspflicht nicht.
VolltextOLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 68/08
Zum Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 - 12 U 162/07
1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang jedoch eine Informationspflicht, wenn es um Tatsachen geht, von denen die Partei keine Kenntnis hat, sich diese aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen oder Geschäftsbereich und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.
2. Werden in einem Bauprozess nach erfolgter Abnahme Mängel gerügt, besteht für den Unternehmer im Rahmen seiner Prüfungspflicht, ob der gerügte Mangel besteht und in den Rahmen seines Verantwortungsbereiches fällt, zugleich eine Erkundigungspflicht über den Zustand des von ihm selbst hergestellten Werkes, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, so dass im Streitfall der Unternehmer sich nicht damit begnügen kann, die von dem Besteller gerügten Mängel mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern es ihm im Rahmen seiner Erkundigungspflicht obliegt, sich über das Vorhandensein der gerügten Mängel aus eigener Wahrnehmung zu überzeugen, selbst wenn er nach seiner Auffassung für das Auftreten der Mängel nicht verantwortlich ist.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006 - 4 U 654/04
Zu Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 24 U 149/04
Aus der in einem Werkvertrag vereinbarten Kassa-Klausel kann in der Regel kein Aufrechnungsverbot abgeleitet werden.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 120/04
1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zugrunde gelegt hat.*)
2. Neue Beweismittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Landgericht die Beweisbedürftigkeit der Behauptung aus dem Grunde verneint hat, weil es das Bestreiten des Gegners als unerheblich angesehen hat, und das Berufungsgericht abweichend davon das Bestreiten als erheblich ansieht.*)
3. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 22 O 355/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Lübeck, Urteil vom 16.04.2004 - 4 O 151/03
1. Die MaBV-Bürgschaft sichert den Anspruch auf großen Schadensersatz (BGB a.F. § 326).
2. Bei Mängeln im Betrag von 15.851 Euro ist die Abnahmeverweigerung nicht treuwidrig.
3. Eine MaBV-Bürgschaft enthält schon dem Anschein nach Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie von einer Sparkasse stammt oder wenn sie der Anlage 7 des Musterentwurfes der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 34c der Gewerbeordnung und zur Makler- und Bauträgerverordnung entspricht.
Volltext2 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Änderung WEGEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
Text
1 Norm gefunden |
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen! Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
|
16 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
2. Geständnisfiktion (ZPO § 138 Rn. 15)
1. Geltungsbereich und Normzweck (ZPO § 138 Rn. 1)
1. Zweck und Rechtsnatur (ZPO § 138 Rn. 9)
b) Vollständigkeit (ZPO § 138 Rn. 5)
1. Zulässigkeit (ZPO § 138 Rn. 16)
a) Grundsatz (ZPO § 138 Rn. 10)
4. Verstoß (ZPO § 138 Rn. 7-8)
3. Allgemeine Aufklärungspflicht (ZPO § 138 Rn. 11)
1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen (ZPO § 138 Rn. 12-14)