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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

1437 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 0279
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
GbR als Vollstreckungsschuldner: Wer kann Vollstreckungsabwehrklage erheben?

BGH, Urteil vom 03.11.2015 - II ZR 446/13

1. Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.*)

2. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können - ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 08.11. 1965 - II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) - unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.*)




Online seit 2015

IBRRS 2015, 3337
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 202/14

Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.

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IBRRS 2015, 3195
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Alle Mitgesellschafter müssen Berichtigung bewilligen!

OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

1. Sind die Anteile des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch Singularsukzession auf dessen Erben übergegangen, haben sich aber die Erben über den Nachlass bereits vollständig auseinandergesetzt, so geht eine in diesem Stadium vereinbarte Erbanteilsübertragung in dinglicher Hinsicht ins Leere; sie bewirkt insbesondere keinen Übergang der Gesellschaftsanteile der übertragenden Miterben auf den übernehmenden Miterben.*)

2. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung setzt bei rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung die Berichtigungsbewilligung nicht nur des übertragenden und des übernehmenden Teils, sondern auch aller übrigen Mitgesellschafter - alternativ den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit - voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet (a. A. KG vom 30.4.2015, 1 W 466/15 = MDR 2015, 719).*)

3. Kommt es im Berichtigungsverfahren für den Nachweis der Unrichtigkeit auf den Inhalt des in privatschriftlicher Form vorliegenden Gesellschaftsvertrags an, kann es notwendig sein, die unveränderte Fortgeltung desselben durch übereinstimmende Erklärung der Gesellschafter zu belegen (hier: über 40 Jahre alter Gesellschaftsvertrag eines personalistisch strukturierten Zusammenschlusses von Waldbesitzern).*)

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IBRRS 2015, 3156
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Register ist öffentlich: Genossen müssen die aktuelle Anschrift mitteilen!

OLG München, Urteil vom 14.10.2015 - 7 U 995/15

1. Sind nach Satzung, Nutzungsverträgen und gelebter Praxis die Sphären der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft einerseits und der Nutzung an Genossenschaftswohnungen andererseits nur lose miteinander verknüpft, kann ein Genosse wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Der Genossenschaft ist es vielmehr zuzumuten, den Weg zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach den Regelungen des Nutzungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen zu gehen.*)

2. Eine Regelung in der Satzung der Genossenschaft, wonach ein Ausschließungsgrund vorliegt, wenn ein Mitglied der Genossenschaft unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, rechtfertigt den Ausschluss auch dann, wenn der einzelne Genosse (über Dritte) erreichbar ist.*)

3. Im Lichte der §§ 30 ff GenG, wonach die Genossenschaften eine Mitgliederliste mit aktueller Anschrift der Mitglieder zu führen haben, Dritten ein Einsichtsrecht zusteht und dem Register zumindest ein beschränkt öffentlicher Charakter zukommt, und im Hinblick auf das entsprechend zu wertende Personengesellschaftsrecht, in dem jedem Gesellschafter das Recht auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter zusteht, besteht auch wegen der persönlichen Verbundenheit der einzelnen Genossen ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen auf Nennung der aktuellen Anschrift.*)

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IBRRS 2015, 2905
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Ware nicht untersucht: Verdeckter Mangel gilt nicht als genehmigt!

OLG München, Urteil vom 24.09.2015 - 23 U 417/15

1. Ein verdeckter Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB liegt auch dann vor, wenn - obwohl geboten - keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre.*)

2. Die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bedarf keiner bestimmten Form. Soweit § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche eine schriftliche Mängelrüge fordert, liegt darin eine zulässige Verschärfung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Mängelrüge im Interesse der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Verkehr.*)

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IBRRS 2015, 2897
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wie lange haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für Baumängel?

KG, Urteil vom 17.09.2013 - 27 U 160/11

1. Die Gesellschafter einer Bauträger-GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsgrund, persönlich.

2. Ein aus einer Bauträger-GbR ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiter - zeitlich begrenzt - für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.

3. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bereits dann, wenn der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Dementsprechend werden auch nach dem Ausscheiden entstandene Mängelansprüche noch vor dem Ausscheiden begründet, wenn der Bauträgervertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde.

4. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist auf die Ausschlussfrist von fünf Jahren zeitlich begrenzt. Für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangt.

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IBRRS 2015, 2868
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Geschäftsmodell auf Täuschung und Schädigung angelegt: Geschäftsleitung haftet persönlich!

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt.*)

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IBRRS 2015, 2798
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Untersuchungspflicht: Objektive Maßstäbe, nicht persönliche Fähigkeit maßgeblich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2015 - 22 U 11/15

1. Eine Untersuchung i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, soweit sie nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, d.h. aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Was in diesem Sinne tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- bzw. Kleinbetrieb, Fachbetrieb bzw. Nichtfachbetrieb; die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind insoweit unerheblich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung einerseits nicht überspannt werden; andererseits entbinden auch Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht.*)

2. Zu beachtende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Kosten, der technische bzw. organisatorische Zeitaufwand, eine etwaige Beschädigung der Sache, das Erfordernis technischer Kenntnisse, besonderer Vorkehrungen oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Gefährlichkeit der Untersuchung bzw. hohe Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung, insbesondere für Leib und Leben. Maßgeblich sind auch Verkehrsanschauungen in der Branche und Handelsbräuche.*)

3. Bei Lieferung größerer Warenmengen können auch Stichproben genügen.*)

4. § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlich schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen.*)

5. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und ggf. sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Der Käufer als Kaufmann ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen, selbst wenn der Verkäufer eine Garantie i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB übernommen hat.*)

6. Fehlen dem Käufer die erforderlichen Sachkenntnisse, muss ggf. ein Sachverständiger oder eine sachkundige Person hinzugezogen werden.*)

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IBRRS 2015, 0581
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag: Räumungspflicht des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13

1. Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.*)

2. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann.*)

3. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.*)

4. Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.*)

5. Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.*)

6. Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zu Stande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).*)




IBRRS 2015, 0489
BauvertragBauvertrag
Lizenznehmer verursacht Baumangel: Keine Haftung des Lizenzgebers!

LG Bielefeld, Urteil vom 17.09.2014 - 22 S 371/13

1. Allein der Umstand, dass innerhalb eines Lizenzvertrags eine bestimmte Firmenkennzeichnung oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen und Produkte verwendet werden, führt nicht zur Haftung des Lizenzgebers.

2. Bei der Beendigung eines Lizenzvertrags übernimmt der Lizenzgeber nicht zwingend das bestehende Handelsgeschäft des Lizenznehmers, sondern beendet lediglich die Vertragsbeziehung, die dem Lizenznehmer die Führung eines bestimmten Firmennamens gestattet.

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IBRRS 2015, 0238
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH?

OLG München, Urteil vom 17.12.2014 - 7 U 3260/13

1. Der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH, der seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

2. Zu diesen Pflichten gehört es unter anderem

a) die Gesellschaft über die Verschiebung von Fertigstellungsterminen zu informieren,

b) die Gesellschaft über Mehrkosten bei der Realisierung eines Wohnbauprojekts zu unterrichten,

c) Aufträge an Nachunternehmer/Lieferanten nicht zu überhöhten Preisen zu vergeben,

d) im Fall erhöhter Baukosten keine Vorgaben zu machen, durch die Einsparmöglichkeiten vereiteln werden und

e) keine überhöhten Abschlagszahlungen ohne Sicherheit zu veranlassen.

3. Die Gesellschaft trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als "möglicherweise pflichtwidrig" darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

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IBRRS 2015, 0050
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anzahlung ohne Sicherheiten an Vor-GmbH geleistet: Geschäftsführer haftet

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014 - 3 U 1544/13

1. Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 04. November 2002 - II ZR 224/00 -, BGHZ 152, 280 ff).*)

2. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstandes grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zu. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 - BGHZ 135, 244, 253). Schlägt ein Geschäft fehl und wird hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann ist eine Haftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg begründet, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Andererseits ist eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der ex ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage unvertretbar erscheint. Eine gerichtliche Überprüfung unternehmerischen Handelns findet daher nur dahin statt, ob dem Geschäftsführer in der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden hat und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Damit muss das Gericht unabhängig von später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und darf nicht als "nachträglicher Besserwisser" erscheinen.*)

3. Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH Anzahlungen an eine im Gründungsstadium befindliche GmbH auf einen Kfz-Verkauf, ohne diese durch Aval- oder Vertragserfüllungsbürgschaften abzusichern, entspricht dies nicht den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns.*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 2448
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wann kann ein GbR-Gesellschafter ausgeschlossen werden?

OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2014 - 3 U 1462/12

1. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998 - 15 U1625/98 - NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005 - 16 U 3/05 - NJW-RR 2006, 405 ff.,).*)

2. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Februar 1955 - II ZR 316/53 - BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.).*)

3. Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist). Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine "überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses" durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (in Anknüpfung an BGH NZG 2003, 625).*)

4. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (in Anknüpfung an KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 2 W 1203/07).*)

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IBRRS 2014, 2071
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - XI ZR 435/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 2109
StrafrechtStrafrecht

BGH, Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 560/13

1. Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden.*)

2. Unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet auch derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht.*)

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IBRRS 2014, 2111
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - II ZR 290/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1612
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Transport von Stahlträgern: Wer haftet für ungeeignete Transporthilfsmittel?

OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2014 - 3 U 2/13

1. Auch wenn einen Frachtführer bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit oder der Verkehrssitte im Transportgewerbe die Pflicht trifft, das vom Absender gestellte Transporthilfsmittel mit den eingesetzten Transportfahrzeugen sachgerecht zu koordinieren, erstreckt sich diese Koordinationspflicht grundsätzlich nicht auch darauf, die Kompatibilität von Transporthilfsmittel und Transportgut zu überprüfen. Für die Eignung des Transporthilfsmittels ist der Absender als Warenfachmann allein verantwortlich (§ 411 HGB).*)

2. Etwas anderes kann (ausnahmsweise) gelten, wenn der sich aus den überlassenen Plänen ergebende Kompatibilitätsmangel auch dem Frachtführer, der kein Warenfachmann ist, ins Auge hätte springen müssen.*)

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IBRRS 2014, 1442
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Limited gelöscht: Niederlassung existiert, solange sie Vermögen besitzt

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014 - 12 U 142/13

1. Die im Gründungsstaat erloschene englische Limited besteht in Deutschland als Rest oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann.*)

2. Die Rest oder Spaltgesellschaft unterliegt grundsätzlich dem deutschen Gesellschaftsrecht. Sie wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt.*)

3. Diese Einordnung scheidet aus, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Falle wird sie als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters fortgeführt. Dieser wird Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen.*)

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IBRRS 2014, 1244
ImmobilienImmobilien
Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

BFH, Urteil vom 12.02.2014 - II R 46/12

1. Vereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.*)

2. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete --nicht steuerbare-- Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen --steuerbaren-- ersetzt werden.*)

3. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.*)

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IBRRS 2014, 1161
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Firmenfortführung: Haftungsausschluss muss unverzüglich angemeldet werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2014 - 27 W 9/14

Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.*)

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IBRRS 2014, 0953
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
GbR-Klage: Anspruch gegen Gesellschafter als Einrede?

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 150/12

Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.*)

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IBRRS 2014, 0963
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - II ZR 216/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0865
Mit Beitrag
StrafrechtStrafrecht
Vorstand muss funktionierendes Compliance-System einrichten

LG München I, Urteil vom 10.12.2013 - 5 HK O 1387/10

1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße, wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen, erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.

2. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.

3. Liegt die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds in einem Unterlassen, beginnt die Verjährung im Falle der Nachholbarkeit der unterlassenen Handlung nicht schon dann, wenn die Verhinderungshandlung spätestens hätte erfolgen müssen, sondern erst dann, wenn die Nachholbarkeit endet.

4. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB betreffen einen bestimmten Lebenssachverhalt, aus dem die eine Seite Rechte herleitet, wobei der Lebenssachverhalt grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt wird. Die Aufnahme von Verhandlungen führt dazu, dass dieser Umstand auf den Zeitpunkt des ersten Anspruchsschreibens zurückwirkt.

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IBRRS 2014, 0837
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vom Ausland direkt ins Inland: Inlandsumsatz!

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - KVR 38/13

Umsätze aus Warenlieferungen, die absprachegemäß direkt an einen Standort im Inland erfolgen, sind als Inlandsumsätze zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Lieferauftrag von einer im Ausland ansässigen Einkaufsorganisation eines multinationalen Unternehmens getroffen wird.*)

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IBRRS 2014, 1015
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsliquidation: Wirtschaftliche Neugründung?

BGH, Urteil vom 10.12.2013 - II ZR 53/12

Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung.*)

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IBRRS 2014, 0358
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - II ZR 21/12

1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.*)

2. Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.*)

3. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.*)

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IBRRS 2014, 0334
SteuerrechtSteuerrecht
Wann verjähren Schadensansprüche gegen einen Steuerberater?

BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 132/13

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten eines Mittelverwendungskontrollvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren.

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IBRRS 2014, 0268
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Eigenkapitalvermittlungsprovision: Ausweisung im Prospekt?

BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12

Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss.*)

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IBRRS 2014, 0231
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Geschäftsführer muss Auskunft zu stillen Reserven geben!

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 229/11

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.*)

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IBRRS 2014, 0184
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht -

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 534/12

Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).*)

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IBRRS 2014, 0121
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Banken und Finanzen -

BGH, Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/12

1. Eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet.*)

2. Zur Darlegungslast eines Anlagevermittlers im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, der geltend macht, seine Tätigkeit sei aufgrund von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht erlaubnispflichtig, weil sie sich lediglich auf solche (ausländischen) Anteile beziehe, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürften.*)

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IBRRS 2014, 0116
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 144/12

1. Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Beendigung des gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportgutes tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat.*)

2. Verlädt der Frachtführer oder eine Hilfsperson das Transportgut eigenmächtig und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Gutes, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtführer gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

3. Die Vorschrift des § 433 HGB schließt Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell von ihrem Anwendungsbereich aus.*)

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IBRRS 2014, 0115
ProzessualesProzessuales
Handels- und Gesellschaftsrecht -

BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - II ZR 204/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0102
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 08.10.2013 - II ZR 367/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 5218
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12

1. Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut).*)

2. § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.*)

3. Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.*)

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IBRRS 2013, 5215
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 13/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5213
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 410/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5212
InsolvenzrechtInsolvenzrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 18/12

Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde.*)

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IBRRS 2013, 5207
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 343/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5206
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5204
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 344/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5201
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12

Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen.*)

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IBRRS 2013, 5147
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Prospektangabe zu Immobilienfonds: Welche Anforderungen?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2013 - 1 U 314/11

1. Die Angabe im Prospekt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, ein organisierter Markt wie etwa eine Aktienbörse bestehe für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds "derzeit" nicht, ist für sich genommen nicht als Prognose dahin zu verstehen, ein derartiger Markt werde in absehbarer Zeit errichtet werden (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10, BeckRS 2011, 22969).*)

2. Der Erwerber derartiger Fondsanteile muss nicht explizit über die Selbstverständlichkeit belehrt werden, dass der bei einer späteren Weiterveräußerung der Anteile erzielbare Preis unsicher und mit einer Verkäuflichkeit zum Nennwert nicht ohne Weiteres zu rechnen ist.*)

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IBRRS 2013, 5137
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Handelsrecht -

BGH, Urteil vom 12.11.2013 - XI ZR 312/12

Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer selbständiger Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet das kundenfernere Unternehmen nicht gemäß § 128 HGB analog für ein Beratungsverschulden des kundennäheren Unternehmens, weil die Unternehmen auch beim Vorliegen von Vertriebsabsprachen regelmäßig keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.*)

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IBRRS 2013, 5111
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht -

BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - II ZB 28/12

1. Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie.*)

2. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist.*)

3. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet.*)

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IBRRS 2013, 5017
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 25/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5016
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 18/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5013
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vertragsrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 13/13

Handelsverluste, die im Rahmen der vertragsgemäßen Anlage von Kundengeldern entstanden sind, sind nicht entschädigungsfähig ("Phoenix").*)

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IBRRS 2013, 5010
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Handelsrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 34/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5008
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Handelsrecht -

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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