Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1656OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2005 - 5 W 262/05
1. Im Geltungsbereich des neuen RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gem. VV 3100), wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.*)
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrags zu einer reinen Einzeltätigkeit und damit nicht auf Grund einer generellen Beauftragung für ein zukünftiges einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt und eingereicht wird (in diesem Fall 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3403).*)
VolltextIBRRS 2005, 1644
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 31/04
Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2005, 1643
BGH, Beschluss vom 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04
Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen auf zwei Fachgebiete zu beschränken.*)
VolltextIBRRS 2005, 1638
BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - VIII ZB 77/04
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).*)
VolltextIBRRS 2005, 1631
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - I ZB 24/04
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2005, 1621
BGH, Beschluss vom 21.02.2002 - II ZB 15/00
Nummer: 1*)
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
VolltextIBRRS 2005, 1539
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.01.2005 - 12 W 120/04
Streitgenossen, die sich jeweils getrennt haben vertreten lassen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren so zu behandeln, als ob sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hätten, wenn ihre Rechtsverfolgung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreites nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1494
OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2004 - AGH 24/03
1. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen ist die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO ausgeschlossen.
2. Die Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete durch § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO ist eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.
VolltextIBRRS 2005, 1493
BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - X ZB 29/04
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, darf die Fristenkontrolle zwar auf den Tag nach der Vorlage verschieben, er darf sie jedoch nicht zurückstellen, bis er die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391).
VolltextIBRRS 2005, 1492
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2005 - 14 W 181/05
Mangels Prozessbezogenheit kann die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nicht im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 1452
BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 202/02
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 1446
BGH, Beschluss vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 28/03
a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
VolltextIBRRS 2005, 1445
BGH, Beschluss vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
VolltextIBRRS 2005, 1440
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2005 - 2 U 30/02
Zur Heilung einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht nach den Rechtsscheingrundsätzen der §§ 172, 173 BGB sowie zur Beweiswürdigung in einem solchen Fall.*)
VolltextIBRRS 2005, 1433
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05
Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1425
OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2004 - 8 W 294/04
1. Die Zulässigkeit einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO setzt voraus, dass diese erkennen lässt, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung angefochten werden soll. Daran fehlt es für die weitere Beschwerde, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde in Übereinstimmung mit dem Notar davon ausgeht, dass die Entscheidung des Landgerichts richtig ist und die weitere Beschwerde lediglich zur Klärung einer streitigen Rechtsfrage eingelegt wird.*)
2. Einem Notar, dem aufgrund eines von den Parteien erteilten Treuhandauftrages im Zusammenhang mit der Prüfung der Auszahlungsreife des auf einem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises eine Hebegebühr nach § 149 KostO zusteht, steht nicht zusätzlich noch eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Umschreibungsreife zu, wenn diese allein darin besteht, dass der Eigentumsumschreibungsantrag erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto gestellt werden darf.*)
VolltextIBRRS 2005, 1424
OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2005 - 8 U 171/04
1. Tritt eine Notariatsangestellte auf Bitten ihres Arbeitgebers, des beurkundenden Notars, für den bei der Beurkundung nicht anwesenden Verkäufer mit der Erklärung "Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend" auf, und wird die Genehmigung nachträglich verweigert, so kommt ihre persönliche Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht, da der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB).*)
2. Mangels unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss sowie fehlender Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt in derartigen Fällen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einer Garantieerklärung in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1422
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2005 - 1 W 4/05 (Baul)
1. Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen.*)
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuordnen, betrifft aber nicht die Hauptsache und unterliegt deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang (Anschluss an OLG Koblenz NVwZ 1986, 336).*)
VolltextIBRRS 2005, 1416
BGH, Beschluss vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
a) Der Prüfungsstoff des Fachgesprächs ist beschränkt auf die Bereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese Bereiche ist in der Ladung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FAO).*)
b) Zu den Anforderungen an das Inhaltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO.*)
c) Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit gegeben werden muß, zu einer negativen Beurteilung des Fachgesprächs durch den Fachausschuß Stellung zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1415
BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
Der zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6 FAO ist weitgehend formalisiert.*)
Dem Fachausschuß, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorbereitet, steht nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die den Anforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell zu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum Anlaß für ein Fachgespräch (§ 7 FAO) zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1408
OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - 15 W 315/03
Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar gegenüber der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag gegenüber der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1399
OLG Schleswig, Urteil vom 27.01.2005 - 11 U 8/04
Zu den Voraussetzungen eines Auftrags an den Notar, für den grundbuchmäßigen Vollzug eines Grundstückstauschvertrages zu sorgen und diesen zu überwachen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1391
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZR 148/01
Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. gilt nur für die Rückzahlung von Vorschüssen im Sinne des § 17 BRAGO; sie erfasst daher nicht den Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1390
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 42/04
1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.
2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen ist.
3. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht.
4. Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Kreditnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.
5. Eine Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1377
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04
Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1356
BGH, Beschluss vom 14.03.2005 - NotZ 27/04
Zur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst in dem betreffenden Bundesland geleistet haben.*)
VolltextIBRRS 2005, 1305
BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 1269
OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.02.2005 - 2 W 283/04
Der einer Partei beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet, erhält gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO die ihm entstandenen Reisekosten erstattet, falls der Beiordnungsbeschluss keine diesbezüglichen Beschränkungen ausdrücklich ausgesprochen hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 1251
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 Ws 306/04
Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren.*)
VolltextIBRRS 2005, 1235
OLG Bremen, Urteil vom 02.09.2004 - 2 U 50/04
1. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 UWG, wenn eine überörtliche Anwaltssozietät im Rechtsverkehr, insbesondere auf Briefbögen und in Broschüren sowie bei Internetauftritten, zusätzlich zu dem Begriff "Rechtsanwälte" auch den Begriff "Fachanwälte" verwendet, selbst wenn nicht an jedem Standort der Sozietät ein Fachanwalt tätig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für jedes einzelne Mitglied der Sozietät jeweils ausgewiesen ist, ob es zusätzlich Fachanwalt für ein bestimmtes Gebiet und an welchem Standort es tätig ist.*)
2. Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" auf dem Kanzleischild eines Standorts einer überörtlichen Sozietät ist dann irreführend, wenn an diesem Standort kein Fachanwalt tätig ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1211
BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 6/02
Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).*)
VolltextIBRRS 2005, 1202
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2004 - 20 W 53/04
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.*)
2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.*)
VolltextIBRRS 2005, 1201
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2004 - 20 W 6/04
1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt.*)
2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht nur dem Erstbeschwerdeführer die weitere Beschwerde zu, gleichgültig aus welchem Grund seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.*)
3. Der Notar, der Eintragungsanträge nur "zur Wahrung" ohne Berufung auf § 15 GBO beim Grundbuchamt einreicht, handelt lediglich als Bote der Antragsberechtigten. Diesen sind deshalb nach § 55 Abs. 1 GBO Eintragungsnachrichten zusätzlich zu denjenigen des Notars zuzuleiten.*)
VolltextIBRRS 2005, 1200
BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 2 Z BR 93/04
1. Ein Rechtsanwalt muss in seiner Kanzlei sicherstellen, dass seine Angestellten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax die Empfänger-Nummer genau überprüfen und ihn bei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen unverzüglich benachrichtigen.*)
2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen scheidet aus, wenn die Wiedereinsetzung später als ein Jahr nach Fristversäumnis beantragt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1121
BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 17/04
Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkommensergänzung beantragt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1099
OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2005 - Not 31/04
Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG liegt vor, wenn ein Rechtsanwaltsnotar, der einen Vermächtnisnehmer im Rechtsstreit mit dem Erben anwaltlich vertreten hat, nach Erlass eines Anerkenntnisurteils als Notar für den Vermächtnisnehmer die für die Umschreibung des Eigentums notwendigen Urkunden errichtet und das Umschreibungsverfahren betreibt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1098
OLG Celle, Urteil vom 02.03.2005 - 3 U 233/04
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks, das durch Teilung des Grundstücks die bestehende Anbindung an eine öffentliche Straße verliert, ist der beurkundende Notar gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gehalten, mit den Vertragsbeteiligten die Lage der vorhandenen Versorgungsleitungen zu erörtern.*)
VolltextIBRRS 2005, 1095
BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - VII B 198/04
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2005, 1080
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 4 W 166/04
Für die Klage der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft erhoben wurde, ist die Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2005, 1070
OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.2005 - 4 U 19/04
Zur Auslegung einer notariellen Urkunde, mit der Ehegatten bei der Auseinandersetzung ihres Grundvermögens bestimmen, dass Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, sowie Erschließungs- und Anliegerbeiträge vom jeweiligen Eigentümer ab sofort für diejenigen Vermögenswerte getragen werden sollen, die er bei der Auseinandersetzung übernimmt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1069
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2005 - 8 W 70/05
Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Berufung nicht begründet, sind die durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Verwerfung der Berufung entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1057
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 2 W 7/05
Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 RVG (früher: § 6 BRAGO) ist nicht erstattungsfähig, selbst wenn die Partei die Interessen am Prozess nicht beteiligter Dritter - etwa in Prozessstandschaft - wahrgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 1056
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 2 W 3/05
Zum - hier nicht gegebenen - Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts nach § 121 ff. BRAGO (§§ 44 ff. RVG) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).*)
VolltextIBRRS 2005, 1055
BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004 - Verg 024/04
1. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem vermögenswerten Interesse des Antragsgegners an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Maßgeblich sind demnach die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Wurde der Auftrag nach dem 30.06.2004 erteilt, so bestimmt sich die Vergütung des vom Antragsgegner hinzugezogenen Rechtsanwalts nach neuem Recht. Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsvergütung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist der gerichtliche Streitwert.
VolltextIBRRS 2005, 1045
BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004 - Verg 24/04
1. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem vermögenswerten Interesse des Antragsgegners an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Maßgeblich sind demnach die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Wurde der Auftrag nach dem 30.06.2004 erteilt, so bestimmt sich die Vergütung des vom Antragsgegner hinzugezogenen Rechtsanwalts nach neuem Recht. Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsvergütung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist der gerichtliche Streitwert.
VolltextIBRRS 2005, 1041
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2005 - 6 W 9/05
1. Auch nach neuem Recht zählt eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten.*)
2. Entsprechend handelt es sich bei Abmahnkosten nicht um Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnte.*)
VolltextIBRRS 2005, 1039
OLG Celle, Urteil vom 26.01.2005 - 3 U 239/04
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BNotO, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflicht einbezogen war, denn der Notar würde, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1030
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 W 10/05
Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit notarieller Tätigkeit bei der Beantragung des Vollzugs einer Grundstücksauflassung im Grundbuch.*)
VolltextIBRRS 2005, 1029
OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2005 - 2 W 36/05
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 0999
BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
Der Notar handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Auszahlung des auf seinem Anderkonto hinterlegten Kaufpreisteiles in einem Fall aussetzt, in dem sich der Pfändungsgläubiger des Käufers einseitig darauf beruft, es sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen und der Kaufpreisteil an ihn auszuzahlen.*)
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