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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 189/08
BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08
Es gibt für Ihre Suchanfrage 27 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Mietvertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gebraucht und beschädigt wurde.*)
2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Personen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Regressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Regressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 30.03.2021 - 12 O 11163/20
1. Die Gefahr, dass die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt, ist durch Betriebsschließungsversicherungen abgesicherbar. Die konkreten Bedingungen regeln die jeweiligen Versicherungsbedingungen; hier: "Ertragsausfallersatz bei Betriebsschließungen nach dem IfSG".
2. Muss der Versicherungsnehmer wegen behördlicher Anordnungen die Präsenzgastronomie schließen, stellt jedoch stattdessen auf einen Außerhausverkauf um, liegt keine vollständige Betriebsschließung vor, sondern nur eine nicht versicherte Betriebseinschränkung.
VolltextBGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08
1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor.*)
2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).*)
3. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - NJW 2010, 671).*)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
3. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag |
14 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
2. Mangel vorhanden (BGB § 536a Rn. 53-56)
4. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 536a Rn. 59-62)
e) Leib und Leben (BGB § 536a Rn. 118)
6. Wirkung zugunsten Dritter und beim Vermieterwechsel (BGB § 536a Rn. 44-45)
1. Wirkung gegenüber Mitnutzern/Besuchern (BGB § 535 Rn. 294-298)
d) Entgangener Gewinn und frustrierte Aufwendungen (BGB § 536a Rn. 116-117)
4. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 536a Rn. 76-83)
V. Besucher (BGB § 540 Rn. 31-38)
I. Mangel der Mietsache (BGB § 536b Rn. 17-24)