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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 328 O 214/05
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2008 - 328 O 214/05
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 1076 | OLG Hamburg/LG Hamburg - Auf welchen Zeitpunkt ist zur Bewertung der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten abzustellen? |
IBR 2009, 330 | OLG Hamburg/LG Hamburg - Aufrechnungsverbot: Auch individualvertraglich unzulässig? |
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 11 U 41/08
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2008 - 328 O 214/05
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.