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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf

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3 Beiträge gefunden
IBR 2010, 1216 OLG Naumburg - Wann verliert der Besteller das Selbstvornahmerecht?
IBR 2009, 263 OLG Brandenburg - Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf
IBR 2003, 185 BGH - Nachbesserungsrecht auch nach Fristablauf?

52 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 3521; IMRRS 2010, 2578
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelansprüchen bzgl. Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09

1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.*)

2. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.*)

3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.*)




IBRRS 2011, 3789
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung wegen Mängeln ohne genaue Mängelbezeichnung!

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09

1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll. Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht nicht aus.

2. Fehlt es an der notwendigen Bezeichnung der zu beseitigenden Mängel, handelt es sich bei der darauf gestützten Kündigung nicht um eine berechtigte Entziehung des Auftrags, sondern um eine sog. freie Kündigung.

3. Mehrfach verwendete Vertragsstrafenklauseln sind nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, wenn der Verwender die prozentuale Höhe der Vertragsstrafe pro Werktag sowie die Höchstgrenze dargestellt und der Vertragspartner dies "abnickt".

4. Ob im Rahmen der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bereits der Tagessatz von 0,35% pro Werktag - dieser Tagessatz entspricht 0,42% pro Arbeitstag - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unangemessen hoch ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist eine Vertragsstrafe von 0,5% pro Arbeitstag bei einer Obergrenze von 5% der Auftragssumme unangemessen und unwirksam.




IBRRS 2010, 3117; IMRRS 2010, 2271
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Großer Schadensersatz: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - 10 U 26/10

1. Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.*)

2. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.*)

3. Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und nicht auf die Nutzung des Sondereigentums des Anspruchstellers, sondern nur auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer aus, kann der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. zum neuen Recht § 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der große Schadensersatzanspruch entstanden und der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (vgl. § 634 Abs. 1 BGB a.F. und § 281 Abs. 4 BGB n.F.).*)

4. Nach einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers einer Eigentumswohnung an den Zweiterwerber errechnet sich der Umfang des großen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann nach den Vermögensverhältnissen des Zessionars, wenn die Abtretung im Hinblick auf den den Schadensersatzanspruch auslösenden Mangel gutgläubig erfolgt ist und der Schadensersatzanspruch erst nach Abtretung entstanden ist.*)

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IBRRS 2010, 1794
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schallschutz bei „Reihenwohnungen“

LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2010 - 3 O 15/07

1. Auch bei der Verwendung des Begriffs "Reihenwohnung" wird Schallschutz ge-schuldet für ein Reihenhaus, wenn die Anlage Reihenhauscharakter hat.

2. Bei Prospektierung "modernster Standard" "hochwertige Qualität" und "Zuverläs-sigkeit" ist ein Schallschutz nach der Schallschutzstufe III der VDI-Richtlinie 4100 geschuldet.




IBRRS 2011, 2371; IMRRS 2011, 1722
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zur Leistungserweiterung bei einem VOB-Bauvertrag

OLG München, Urteil vom 09.03.2010 - 9 U 3488/07

1. Vereinbaren die Parteien während der Ausführung eines VOB- Bauvertrages eine Leistungserweiterung, so ist es nicht davon auszugehen, dass sie einen eigenständigen BGB-Werkvertrag begründen wollten, wenn die Vereinbarung während der Ausführungszeit des ursprünglichen Auftrags getroffen wurde, und wenn eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung ausgeweitet wurde.

2. Zu den Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B.

3. Zur Höhe der Kosten bei Ersatzvornahme bei mangelhaften Bauleistungen.

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IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht mit Insolvenz!

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08

1. Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.*)

2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.*)

3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.*)




IBRRS 2010, 0366; IMRRS 2010, 0236
BauträgerBauträger
Bauträger

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 182/08

1. Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.

2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.

3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.

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IBRRS 2009, 3967
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelnde Bauaufsicht d. Architekten dem Bauherrn nicht zurechenbar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08

1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.

2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.

3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.

4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.




IBRRS 2009, 0739
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf: Kostenerstattung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - 4 U 78/08

1. Maßgeblich für die Art und den Umfang der geschuldeten Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk.

2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren.

3. Der Besteller verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er nach Verzug ein Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung prüft und dann begründet ablehnt.

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IBRRS 2009, 1561
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unberechtigt geforderte Neuherstellung: Erstattung der Kosten?

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2008 - 6 U 77/08

Eine Zuvielforderung begründet bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht nur dann Verzug, wenn eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Besonderheiten des Werkvertragsrechts nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung ergibt, dass der Auftragnehmer die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Auftraggeber auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.

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IBRRS 2008, 3064; IMRRS 2008, 1763
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch WEG

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07

1. Eine vollständige Fertigstellung im Sinne des § 7 MaBV ist anzunehmen, wenn das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen ist oder Abnahmereife besteht, d. h. die Abnahme von dem Besteller nicht verweigert werden kann, weil die noch bestehenden Mängel derart unbedeutend sind, dass ein Interesse des Bestellers an der Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

2. Durch die Nutzung des Sondereigentums wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Leistung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkannt wird.

3. Die bloße Ingebrauchnahme ohne weitergehende Anhaltspunkte kann nur dann der rechtsgeschäftliche Charakter einer konkludenten Abnahmeerklärung beigemessen werden, wenn das Werk in abnahmefähigem (abnahmereifem) Zustand ist, also eine aus Sicht der Vertragspartner grundsätzlich vollständige Leistung vorliegt, die bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann.

4. Das Recht, wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, braucht zwar nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz dann nicht vorbehalten zu werden, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Bauträger erbringen jedoch keine „Bauleistungen“ in diesem Sinne.

5. Der Sicherungszweck der Bürgschaft versperrt dem Bürgen solche Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.

6. Bürgschaften nach § 7 MaBV decken nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Wandlung ab. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber – gleichgültig aus welchem Grund – ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.

7. Selbstständig geltend machen kann der Erwerber von Wohnungseigentum auch Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, einschließlich des Anspruches auf Vorschuss, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass der Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.

8. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, insbesondere durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern. Geschieht dies, dann begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft damit ihre alleinige Zuständigkeit, mit der Wirkung, dass der einzelne Erwerber insoweit von der Verfolgung seiner Rechte ausgeschlossen ist, § 21 Abs. 1 WEG.

9. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung unter Ablehnungsandrohung zu stellen, so hat sie hierdurch noch nicht auch die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen.

10. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Eigentümer soll in eigenem Namen, aber im Auftrag, auf Kosten und auf das Risiko der Gemeinschaft Zahlung an die Gemeinschaft verlangen, so hat die Gemeinschaft ebenfalls nicht die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen; vielmehr übernimmt sie lediglich das Prozessrisiko (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - 15 U 54/08).




IBRRS 2009, 0164
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Mängelbeseitigung durch Auftragnehmer unzumutbar?

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2008 - 5 U 130/07

Eine grob fehlerhafte Bauausführung vermag einen tiefgreifenden Vertrauensverlust des Auftraggebers in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht mehr zu begründen, wenn dieser bereits mit der Mängelbeseitigung begonnen und der Auftraggeber sich daráuf eingelassen hat.

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IBRRS 2008, 0342
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlender Hinweis auf mangelhafte Fachplanung: Haftung?

LG Rottweil, Urteil vom 10.01.2008 - 3 O 163/07

Ein auf Lüftungstechnik spezialisiertes Unternehmen muss im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht erkennen, dass ein vom Fachplaner erstelltes Lüftungskonzept für ein Schwimmbad unzureichend ist.

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IBRRS 2008, 0362
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergleich über Werklohnansprüche und § 648a BGB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2007 - 4 U 156/07

Wird ein Zahlungsvergleich in einem Werklohnprozess herbeigeführt und ist die Zahlung eines Teilbetrags von einer Mängelbeseitigung abhängig, so kann dadurch konkludent die Anwendung des § 648a BGB für diese Vergleichsforderung abbedungen sein.

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IBRRS 2007, 4376
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen des Kostenvorschussanspruchs des Bestellers

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2007 - 12 U 86/06

1. Der Besteller kann einen Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB solange geltend machen, wie das Selbstvornahmerecht nach § 637 Abs. 1 BGB oder der damit zusammenhängende Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB besteht. Diese Rechte enden erst, wenn er den Rücktritt erklärt, mindert oder Schadensersatz geltend macht. Nach neuem Schuldrecht kommt einer Erklärung des Bestellers, nach Fristablauf eine Nachbesserung durch den Unternehmer abzulehnen, nicht diese Wirkung zu.

2. Fehler bei der Geltendmachung des Mangelbeseitigungsanspruchs (hier: unberechtigtes Verlangen einer bestimmten Art und Weise der Mangelbeseitigung) schließen den Kostenvorschussanspruchs dann nicht aus, wenn der Unternehmer seinerseits die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert.




IBRRS 2008, 1663
BauvertragBauvertrag
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

LG München I, Urteil vom 24.08.2007 - 2 O 9890/06

1. Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.

2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.

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IBRRS 2008, 1776; IMRRS 2008, 1187
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 6 U 242/03

1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.

2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.

5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.




IBRRS 2008, 0214
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwirksamer Rücktritt = freie Kündigung?

OLG Jena, Urteil vom 18.04.2007 - 7 U 946/06

1. Der Bauherr kann von einem BGB-Bauvertrag grundsätzlich erst dann wirksam zurücktreten, wenn er dem Unternehmer zuvor fruchtlos eine Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat.

2. Ein unwirksamer Rücktritt des Bauherrn wird regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, wenn aus der Rücktrittserklärung deutlich wird, dass der Bauherr eine weitere Erfüllung des Bauvertrags durch den Unternehmer nicht mehr zulässt.

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IBRRS 2007, 2837; IMRRS 2007, 1091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfung der Angemessenheit einer Frist (IT-Recht)

BGH, Urteil vom 03.04.2007 - X ZR 104/04

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).*)

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IBRRS 2007, 4677; IMRRS 2007, 2286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Dachdämmung: Arglist oder Organisationsverschulden?

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06

1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.

2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.

3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.




IBRRS 2007, 2138
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütungsanspruch nach fruchtlosem Fristablauf ohne Abnahme fällig

KG, Urteil vom 01.02.2007 - 27 U 56/04

Der dem Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, zustehende Vergütungsanspruch ist fällig, ohne dass es einer Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit bedarf.

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IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2006, 2333
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abwicklung und Folgen des großen Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - VII ZR 86/05

1. Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des § 635 BGB grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht.*)

2. Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366).*)

3. Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Ersatzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301).*)




IBRRS 2006, 3556
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Quasi-Unterbrechung in § 13 Nr. 5 VOB/B wirksam!

OLG Naumburg, Urteil vom 27.04.2006 - 2 U 138/05

1. Die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten weicht von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 1996 ab, so dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und einer Inhaltskontrolle unterliegt.

2. Die Verlängerung der Gewährleistung um zwei Jahre durch bloße schriftliche Mängelbeseitigungsaufforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 1996 ist wirksam, auch wenn sich die Gewährleistungsfrist dadurch auf über sieben Jahre verlängern kann.

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IBRRS 2006, 2745
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BautechnikBautechnik
Mangelhafte Verlegung von Wasserleitungen: Schlaggeräusche

LG Aachen, Urteil vom 30.03.2006 - 6 S 215/05

1. Kommt es bei der Nutzung von Wasserleitungen zu Schlaggeräuschen, die auf die Verlegung der Rohre zurückzuführen sind, liegt ein Ausführungsmangel vor.

2. Tragen die Parteien im Prozess übereinstimmend die Vereinbarung der VOB/B vor, reicht dies allein für eine wirksame Einbeziehung nicht aus. Diese wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird und die - geschäftlich unerfahrene - Partei Gelegenheit hatte, deren Inhalt bei Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen.

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IBRRS 2006, 4464
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BauvertragBauvertrag
Verrechnung oder Aufrechnung

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2006 - 3 U 21/04

1. Lediglich auf Ansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B und § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 ff BGB ist die Verrechnungstheorie des BGH anzuwenden. Ansprüche aus § 13 Nr. 5 VOB/B können hingegen aufgerechnet werden.

2. Auch im nachhaltigen Bestreiten eines Mangels - selbst noch im Prozess - kann eine Ablehnung des Nachbesserungsverlangens gesehen werden.

3. Eine Voraussetzung sowohl für den kleinen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 als auch für den kleinen nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B ist, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

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IBRRS 2007, 0571
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BauvertragBauvertrag
Zur Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2006 - 8 U 18/99

1. Die Grenzen der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Mängel liegen in seiner nach objektiven Maßstäben zu erwartenden Fachkunde. Maßgebend sind dabei das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung sowie die Person des Auftraggebers oder seines Architekten.

2. Besteht der Auftraggeber trotz vom Auftragnehmer geäußerter Bedenken auf den Einbau eines speziellen Produkts (hier: perforierte Isoletten), scheidet eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei späterem Auftreten einer diesbezüglichen Fehlfunktion aus.

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IBRRS 2006, 0284; IMRRS 2006, 0164
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BauträgerBauträger
Keine Anrechnung der Gebrauchsvorteile beim großen Schadensersatz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 55/03

1. Der zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtete Bauträger kann nicht verlangen, dass die dem Käufer einer Eigentumswohnung in Gestalt von Mieteinnahmen zugeflossenen Gebrauchsvorteile auf den Schadensersatz angerechnet werden.

2. Ein entsprechender Vorteilsausgleich steht nur im Rahmen des negativen Interesses und allgemein bei Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses in Rede, nicht beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

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IBRRS 2005, 2172
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BauvertragBauvertrag
Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B

OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 11 U 90/04

Bei Eingriff in die VOB/B scheitert die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht an § 2 Nr. 10 VOB/B.

Bei Abweichungen der besonderen Vertragsbedingungen von der VOB/B führt die dadurch bedingte isolierte Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Regelung des § 2 Nr. 10 VOB/B (Abrechnung nach Stundenlohn bedarf besonderer darauf gerichteter Vereinbarung).

Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B bei Ablöserecht durch Stellung einer Bürgschaft 6 Monate nach Abnahme ist unwirksam.

Eine vertragliche Regelung, bei der VOB/B-Bauvertrag § 17 VOB/B abgedungen ist und dem Auftragnehmer lediglich eingeräumt wird, den 5 %-igen Sicherheitseinbehalt 6 Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen § 9 AGBG.




IBRRS 2005, 2268
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BauvertragBauvertrag
Folgen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung abwendbar?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2005 - 12 U 106/04

Die Vertragsparteien können die noch laufende Frist mit Ablehnungsandrohung zur Mangelbeseitigung einverständlich aufheben, um die bevorstehende Rechtsfolge des Erlöschens des Mangelbeseitigungsanspruchs insgesamt zu verhindern. Selbst wenn die unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist bereits fruchtlos abgelaufen ist, können die Vertragsparteien die folglich erloschenen Mangelbeseitigungsansprüche durch Vereinbarung wieder neu begründen.

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IBRRS 2005, 0770
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BauvertragBauvertrag
Keine Sicherheit nach § 648a BGB: Leistungsverweigerungsrecht?

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 28/04

Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohnforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).*)




IBRRS 2004, 3794
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BauvertragBauvertrag
Rücktritt nicht rechtzeitig erfolgt: Bauvertrag lebt wieder auf!

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - 3 U 1577/03

1. Vereinbaren die Parteien abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Wandlung eines Vertrages, so finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, da die VOB/B ein solches Rechtsinstitut nicht kennt.

2. Ob ein Recht auf Wandlung bei Geltung der VOB ausgeschlossen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Parteien eines VOB-Vertrages nicht daran gehindert sind, eine Wandlung aus freien Stücken zu vereinbaren.

3. Die Wiedergabe des Wortlautes des § 354 Satz 1 BGB a.F. ist zur Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 354 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich.

4. Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben, diese Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass ihm auch kein anderes Gewährleistungsrecht zur Verfügung steht.

5. Der Werklohnanspruch des Handwerkers ist in diesem Fall auch dann fällig, wenn es nicht zu einer Abnahme des Werkes gekommen sein sollte. Denn jedenfalls liegt, nachdem der Bauherr sich nicht mehr auf Mangelhaftigkeit der eingebauten Fenster und Türen berufen kann, Abnahmereife vor, so dass ohne weiteres Zahlung verlangt werden kann.

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IBRRS 2004, 1079
BauvertragBauvertrag
Abnahme entbehrlich bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - 7 U 342/03

1. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch von Bauunternehmern richtet sich grundsätzlich nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.. Die Verjährung des Anspruches auf Schlusszahlung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem diese fällig wird (§ 201 BGB a.F.), also am Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit der Schlusszahlung eintritt.

2. Die Fälligkeit der Schlusszahlung setzt neben der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung eine Abnahme der Werkleistung voraus. Das in § 16 Nr. 3 VOB/B enthaltene Erfordernis der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung nebst Ablauf der Prüffrist tritt insoweit als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die in § 641 Abs. 1 BGB angeführte Abnahme hinzu, macht eine solche also nicht entbehrlich. Dies bedeutet also, dass Fälligkeit der Werklohnforderung eintritt nach Abnahme der fertig gestellten Bauleistung sowie zusätzlich zwei Monate nach dem Zugang der Schlussrechnung des Unternehmers.

3. Entbehrlich ist die Abnahme dann, wenn der Besteller nicht mehr Mangelbeseitigung, sondern Schadensersatz oder Minderung verlangt, also eine Vertragserfüllung durch den Werkunternehmer nicht mehr in Betracht kommt und dessen Vorleistungspflicht entfällt. In diesem Fall hat unabhängig von einer Abnahme eine endgültige Abrechnung über die erbrachte Leistung des Auftragnehmers und den Schadensersatzanspruch des Bestellers stattzufinden.

4. Eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB a.F.) tritt durch ein Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) ein. Für den Abschluss eines solchen Stillhalteabkommens ist erforderlich eine Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll; der Wille muss darauf gerichtet sein, dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen. Bloße Verhandlungen darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind und ob sie beseitigt werden sollen oder ob die Vergütung gemindert werden soll, genügen hierfür nicht, ebenso wenig die Abrede, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens vermag die Verjährung in Anlehnung an § 209 Abs. 1, 2 BGB a.F. nur in den Fällen des §§ 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB a.F. zu unterbrechen, wenn es also um die Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers geht. Die Vergütungsansprüche des Unternehmers werden hiervon nicht erfasst.

6. Zur Frage, wann eine Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B ist.

7. Der Auftraggeber kann dann, wenn ihm ein Nachbesserungsanspruch nicht (mehr) zusteht, die Kosten für die Mangelbeseitigung als Schadensersatz verlangen, § 635 BGB a.F.). Ob er mit dem Geld den Schaden tatsächlich beseitigen lässt, ist seine Sache und berührt den Unternehmer nicht.

8. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB dem Bauherr ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Anlehnung an die Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. dann versagt, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die von dem Bauherrn in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen.

9. Unverhältnismäßig sind danach Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Insoweit kommt es auch hier maßgebend auf das Verhältnis an, in dem die Aufwendungen zu den Vorteilen stehen.

10. Grundsätzlich sind Gutachterkosten, die aufgewendet worden sind, um an der baulichen Anlage entstandene Schäden zu klären, Schäden an der baulichen Anlage, die dann erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig gewesen sind. Insoweit braucht sich der nicht fachkundige Auftragnehmer, der Grund und Höhe der Schäden geklärt haben will, nicht darauf verweisen zu lassen, er habe anstelle eines Sachverständigengutachtens kostenlose Angebote von Fachunternehmern einholen können. Sind Mängel vorhanden, sind auch insoweit die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, das die Mängel und die Möglichkeit ihrer Behebung klären soll.

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IBRRS 2004, 1809; IMRRS 2004, 0939
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Unterschreitung des Schalldämmung: Wesentlicher Mangel?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - 22 U 69/03

Unterschreitet die Luftschalldämmung zwischen zwei Doppelhaushälften den Mindestwert nach DIN 4109 um 3 dB, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der den Kunden des Bauträgers berechtigt, unter Rückgabe der Haushälfte den sog. großen Schadensersatz zu fordern.

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IBRRS 2004, 3819
BauvertragBauvertrag
§ 11 VOB/B ergänzt vertragliche Vertragsstrafenregelung!

OLG Jena, Urteil vom 17.12.2003 - 2 U 384/03

1. Sofern sich aus einem Bauvertrag nichts anderes ergibt, kann die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B grundsätzlich eine vertragliche Vertragsstraferegelung ergänzen, so dass sich dann ergeben kann, dass eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist.

2. § 17 Ziff. 6 Abs. 3 VOB/B sieht nicht den Einzug von Teilbeiträgen vor und findet demnach auch Anwendung, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Auftraggeber den Einbehalt nur von der Schlussrate abziehen darf.

3. § 648 a BGB ist auch anwendbar, wenn für eine bereits erbrachte Leistung Sicherheit beansprucht wird.

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IBRRS 2006, 4279; IMRRS 2006, 3084
BauträgerBauträger
Gebrauchswert berechnet sich anhand des Wertverzehrs

OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03

1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).

2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.

3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.

4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.

5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.

6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.

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IBRRS 2003, 1045
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kooperationspflicht bei einvernehmlichen Planabweichungen

OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2003 - 3 U 874/02

1. Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das Werk aufgrund der ihm überlassenen Pläne zu erstellen. Weicht er von diesen ab, hat er dies alleine zu vertreten und kann insoweit vom Bauherrn keine Änderungspläne verlangen. Bei Planabweichungen aufgrund einer Verständigung der Beteiligten hingegen kann der Bauunternehmer aktualisierte Ausführungspläne verlangen.

2. Der Architekt ist im Rahmen seiner Bauplanung und seiner Koordinierungspflicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen.

3. Ein Planungsfehler kann auch in einer "Nichtplanung" liegen.

4. Die Kündigung eines Bauvertrags führt zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft und lässt ihn aber als Rechtsgrund für die bereits erbrachten Leistungen bestehen. Hinsichtlich der erbrachten Leistungen bestehen Ansprüche aus §§ 633 ff BGB fort.

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IBRRS 2003, 0687
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbesserungsrecht erlischt mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01

Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)

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IBRRS 2003, 0240
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eigenmächtige Abweichung von den Planvorgaben durch den Unternehmer

OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2002 - 18 U 2985/01

Auch wenn der Bauherr vom Unternehmer eine Bauausführung fordert, die den Bestimmungen der Landesbauordnung widerspricht, ist der Unternehmer nicht berechtigt, eigenmächtig von den Planvorgaben abzuweichen. Er hat vielmehr die Entscheidung des Bauherrn einzuholen.

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IBRRS 2004, 1493
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werklohnanspruch für Stützwanderrichtung

OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 - 3 U 1144/01

1. Der Unternehmer hat ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Baugrundgutachten dahin zu prüfen, ob es vollständig und für die Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Er muss dabei nicht alle Details prüfen. Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine "Spezialfirma", bestehen gesteigerte Anforderungen an die Prüfpflicht etwa dahingehend, ob die Grundlagen des Gutachtens fachlich richtig angenommen wurden.

2. Die Erbringung einer Bauleistung ist nicht unmöglich im Sinne des § 306 BGB a.F., wenn das geschuldete Werk zwar nicht mit dem vereinbarten Verfahren, aber mit einem anderen Bauverfahren hergestellt werden kann.

3. Bei der Beurteilung, ob die Mängelbeseitigung unmöglich ist, ist auf das konkret vereinbarte Bauverfahren im Zeitpunkt der Kündigung abzustellen.

4. Müsste der Auftragnehmer im Rahmen von § 4 Nr. 7 VOB/B das Werk komplett neu herstellen und ist diese Mängelbeseitigung unmöglich, hat er nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Bauherrn keinen Anspruch auf Vergütung.

5. Lässt der Bauherr das vereinbarte Werk ersatzweise von einem Drittunternehmer nach einem anderen Bauverfahren herstellen, sind die Kosten hierfür Sowieso-Kosten.




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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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Sonstige

ZVB/E-StB 2006
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2006 (Ausgabe März 2006)
(vom 01.03.2006)
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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)

§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein)
I. Anspruch auf Vorschuss
I. Spezielle Voraussetzungen des Vorschussanspruchs

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme


1 Abschnitt im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

2. Einschränkungen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 116-117a)



1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Ablauf einer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (VOB/B § 13 Rn. 320-327)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Angebot ( Rn. 4-10)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)