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IBRRS 2004, 2629
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03

1. Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.

2. Damit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

3. Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.

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