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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2009, 579 | OLG Koblenz - Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung! |
1 Aufsatz gefunden |

5 Volltexturteile gefunden |

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 - 4 U 3/02
1. Von den Kosten einer Mangelbeseitigung sind die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleistung (hier: ein Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.
2. Auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.
3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine zweijährige Verjährungsfrist neu beginnt, ist auch auf solche Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.
4. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn der sich darüber bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Auftraggebers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.
5. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.
6. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 6 U 1/08
1. Die vom Gerichtssachverständigen für die Mangelursache festgestellte Quote ist nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur aufgrund substanziierten Bestreitens durch die Partei, wenn diese eine für sich günstigere Quote behauptet.
2. Beruht der Mangel der Werkleistung auf mehreren Ursachen, die zum Teil in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann dieser Mängelansprüche unter Abzug der ihn treffenden Verursachungsquote geltend machen.
3. Die während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens ohnehin angefallenen Instandhaltungsarbeiten sind als Sowieso-Kosten von den Mängelbeseitigungskosten abzuziehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 5 U 9/08
1. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Nacherfüllung ist trotz des ausdrücklichen Vorbehalts von Wandlung und Minderung (nach altem Schuldrecht) unwirksam, wenn an letztere unangemessen scharfe Voraussetzungen geknüpft werden, wie eine einvernehmliche Fristsetzung, das fehlende Betreiben der Nachbesserung - unabhängig von deren Erfolg - oder eine bestimmte Intensität der Mängel. Eine gleichzeitig vereinbarte Verlängerung der Sachmängelhaftung bleibt jedoch wirksam.
2. Die Dauer der Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zugestellt wurde und in absehbarer Zeit keine Ergänzungen oder Einwendungen erhoben worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Partei weitere Anträge ankündigt.

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - 23 U 45/05
Wird ein Werkvertrag über den "großen Schadensersatz" rückabgewickelt, so ist bei der Schadensberechnung einerseits der Mehrkostenaufwand für die Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen und andererseits der Nutzungswert entsprechend einer linearen Abschreibung abzusetzen.


OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06
1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.
2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.
3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.
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VOB 2006
Anregungen zur VOB/B (2006)Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
