Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1110 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 1374OLG München, Beschluss vom 05.02.2010 - 34 Wx 116/09
Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1291
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2009 - 3 W 1228/09
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 46 Abs. 1 GBV i. V. m. § 12 Abs. 3 GBO, Einsicht in die Grundakten zu nehmen und dadurch den vereinbarten Kaufpreis zu erfahren, hat der Grundstücksmakler allenfalls dann, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines nach der Kaufpreishöhe zu berechnenden Provisionsanspruchs spricht.*)
VolltextIBRRS 2010, 1170
BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1073
OLG München, Beschluss vom 27.11.2009 - 34 Wx 102/09
1. Zu den Voraussetzungen der Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten.*)
2. Ein auf Klage nach § 767 ZPO ergangenes Urteil, das die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, ist kein geeignetes Mittel, die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine Vormerkung zu beweisen, die einen mit dieser Urkunde begründeten Anspruch sichert.*)
VolltextIBRRS 2010, 0896
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - V ZB 167/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0772
LG Saarbrücken, Beschluss vom 03.02.2010 - 5 T 653/09
1. Der für die Grundbuchberichtigung zu erbringende Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO) obliegt dem Antragsteller ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem streitigen Verfahren verteilen würde.*)
2. Wenn bei einer Zweipersonen-Kommanditgesellschaft in einem der in § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 HGB genannten Fällen die Gesellschaft liquidationslos erlischt, geht das Gesellschaftsvermögen auf den allein verbliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.*)
3. Auch im schweizer Handelsregister hat die Eintragung des Erlöschens einer Gesellschaft keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung einer schweizer Aktiengesellschaft hat nach Art. 738 OR (schweizer Obligationenrecht) grundsätzlich die Liquidation der Gesellschaft zur Folge.*)
4. Ist die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, führt deren Löschung im schweizer Handelsregister nicht zur Vollbeendigung, solange diese noch über Vermögensgegenstände verfügt, die in einem Liquidationsverfahren zu verteilen sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 0769
OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 117/09
1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden (im Anschluss an BGH vom 13.9.2001- V ZB 15/01).*)
2. Ist auf Grund mehrerer Vollstreckungstitel, die teils auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, teils auf einen anderen Gläubiger lauten, zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangshypothek als einheitliche Hypothek an einem Grundstück eingetragen worden, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, beschränkt auf die den Dritten ausweisenden Titel, in Betracht.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 4965BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - V ZB 44/04
1. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.*)
2. Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.*)
3. Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.*)
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2023 - 14 W 41/23
Es bedarf der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO, wenn durch Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll; § 40 Abs. 1 GBO ist auf diesen Fall weder direkt noch analog anwendbar.*)
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