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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bauvertrag

7722 Entscheidungen insgesamt

Online seit gestern

IBRRS 2025, 1831
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütungshöhe nach "Verzugskündigung" durch den Unternehmer?

KG, Urteil vom 04.07.2025 - 21 U 129/23

1. Trägt ein Bauunternehmer im Rahmen seiner Sicherungsklage aus § 650f BGB selbst schlüssig vor, den Bauvertrag gem. § 643 BGB bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B beendet zu haben, ist die Bemessungsgrundlage seines Sicherungsanspruchs die Kündigungsvergütung aus § 645 Abs. 1 BGB.*)

2. Hat ein Unternehmer einen Werkvertrag wirksam gem. § 643 BGB beendet und ist er aus diesem Grund gezwungen, einem Nachunternehmer ohne wichtigen Grund zu kündigen und gem. § 648 BGB auch für nicht erbrachte Leistungen zu vergüten, handelt es sich hierbei um eine Auslage des Unternehmers, die der Besteller gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten hat.*)

3. Beansprucht ein Unternehmer die Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und hat die daneben erstattungsfähigen Auslagen dem Besteller schon vorprozessual zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist dies angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.11.2024 (IBR 2025, 60) in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit nicht zu beanstanden.*)

4. Ein gekündigter Bauunternehmer hat eine Leistung nur dann erbracht, wenn sie sich physisch auf dem Baugrundstück verkörpert.*)

5. Der von der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB abzuziehende anderweitige Erwerb, den der Unternehmer mit seinen Arbeitskräften erzielt (AWE), kann nach der Formel AWE = T x A berechnet werden.*)

6. Der Faktor T ist die Summe der Arbeitsstunden, in denen der Unternehmer seine Arbeitskräfte anstelle für den gekündigten Vertrag für einen anderen Auftrag einsetzen konnte. Trägt der Unternehmer nichts Abweichendes vor, ist T mit der Gesamtdauer in Stunden der kündigungsbedingt entfallenen Arbeitslast gleichzusetzen.*)

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Online seit 14. Juli

IBRRS 2025, 1764
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kein Fertigstellungstermin vereinbart: "Angemessene Herstellungsfrist" gilt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2025 - 12 U 110/24

1. Knüpft bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage von Bausatzteilen die vereinbarte Vertragsstrafe an einen "Liefertermin" an, ist dies dahingehend auszulegen, dass nicht allein die Lieferung, sondern auch die Montage der einzelnen Bausatzteile zum "Liefertermin" geschuldet wird.

2. Bei einer vereinbarten Frist von "ca. drei bis vier Monaten ab der ersten Anzahlung" handelt es sich nicht um eine nach dem Kalender bestimmte oder bestimmbare Frist, deren Überschreitung verzugsbegründend ist.

3. Enthält ein Verbrauchervertrag entgegen § 650k Abs. 3 BGB keine verbindlichen Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt, muss der Unternehmer so schnell leisten, wie ihm das nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und Ausführungszeiten möglich ist. Er muss also alsbald nach Vertragsschluss mit den geschuldeten Leistungen beginnen und diese in angemessener Zeit ohne schuldhaftes Zögern beenden.

4. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Fertigstellungsverzug nicht zu vertreten hat.

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Online seit 11. Juli

IBRRS 2025, 1520
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Vertragsstrafe will präzise formuliert sein!

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 28 U 2254/23 Bau

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber auf die "mögliche Inanspruchnahme der Vertragsstrafe" verzichtet, wenn festgestellte Mängel "vollständig beseitigt sind, und auch die Mieterin die Übernahme des Objekts nicht wegen Mängeln verweigert", handelt es sich um einen bedingten Erlassvertrag.

2. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Erlass (nur) durch die Abnahme der Leistungen und die Mieterübernahme bedingt ist. Auf die Abnahmefähigkeit im Sinne einer vollständigen Mängelbeseitigung kommt es indessen nicht an.

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IBRRS 2025, 0008
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Vertragsstrafe will präzise formuliert sein!

OLG München, Beschluss vom 20.11.2023 - 28 U 2254/23 Bau

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber auf die "mögliche Inanspruchnahme der Vertragsstrafe" verzichtet, wenn festgestellte Mängel "vollständig beseitigt sind, und auch die Mieterin die Übernahme des Objekts nicht wegen Mängeln verweigert", handelt es sich um einen bedingten Erlassvertrag.

2. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Erlass (nur) durch die Abnahme der Leistungen und die Mieterübernahme bedingt ist. Auf die Abnahmereife im Sinne einer vollständigen Mängelbeseitigung kommt es indessen nicht an.

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Online seit 10. Juli

IBRRS 2025, 1763
Beitrag in Kürze
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 12 U 130/24

1. Der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags wird nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, wenn die Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer, sondern nur eine Faxnummer des Auftragnehmers enthält. Gleiches gilt, wenn die Widerrufsbelehrung den Eindruck erweckt, dass eine Widerrufserklärung lediglich in Textform zulässig ist.

2. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wobei für den Vertragsschluss (hier) auf den Zeitpunkt des Zugangs des beidseitig unterzeichneten Vertrags beim Auftraggeber abzustellen ist.

3. Die Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Auftragnehmer wegen der Untätigkeit des Auftraggebers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (hier verneint).

4. Der Auftragnehmer kann im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz verlangen, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerrufs erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (hier bejaht für verwertete Planungsleistungen).

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Online seit 7. Juli

IBRRS 2025, 1734
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abstrakte Brandgefahr ist kein Mangel!

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 - 7 O 56/24

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher ist ein Bauvertrag i.S.v. § 650a, wenn der Unternehmer nicht nur die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage mit Speicher schuldet, sondern auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse.

2. Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers begründet keinen Sachmangel, weil ein etwaiges Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstellt. Es ist allgemein bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien - wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde - ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen.

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IBRRS 2025, 1535
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung soll in Raten bezahlt werden: Wann tritt Verjährung ein?

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 12 U 98/24

1. Treffen die Parteien hinsichtlich einer Werklohnforderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, beginnt für jede Rate mit ihrer Fälligkeit eine eigenständige Verjährungsfrist zu laufen.

2. Erfüllt der Auftraggeber einen Einzelanspruch, indem er - wie hier - eine monatliche Rate zahlt, erbringt er damit zugleich eine Leistung auf den Gesamtanspruch und erkennt diesen in vollem Umfang an. Bei einem solchen Anerkenntnis beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist bereits am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen.

3. Ein Ende von (verjährungshemmenden) Verhandlungen ist immer dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.

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Online seit 4. Juli

IBRRS 2025, 1701
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Optischer Mangel = wesentlicher Mangel?

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24

1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)

2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)

3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2025, 1724
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Arbeitsteilig tätige Nachunternehmer sind verkehrssicherungspflichtig!

BGH, Urteil vom 08.05.2025 - VII ZR 86/24

1. Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)

2. Beauftragt der Hauptunternehmer zur Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit den Ausschachtungsarbeiten und einen anderen Nachunternehmer mit den Verbauarbeiten und sollen die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht den Hauptunternehmer als Besteller, sondern die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer.

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IBRRS 2025, 1700
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Schlussabrechnungsprotokoll“ als Schuldanerkenntnis?

KG, Urteil vom 14.05.2025 - 21 U 112/24

1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird.*)

2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.*)

3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.*)

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Online seit 1. Juli

IBRRS 2025, 1633
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Personal ist innerhalb von drei Tagen aufzustocken!

KG, Urteil vom 12.01.2024 - 7 U 58/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat ein Kündigungsrecht, wenn der Personaleinsatz so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, und der Auftragnehmer einem entsprechenden Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt.

2. Eine Abhilfefrist für die Personalaufstockung von drei (Arbeits-)Tagen ist angemessen.

3. Wendet der Auftragnehmer Behinderungen ein, hat er Art und Umfang der zeitlichen Verschiebungen im Bauablauf näher darzulegen und im Zweifel zu beweisen.

4. Ein Bauablaufplan, der nur Beginn, Ende und Dauer jeder Einzeltätigkeit in Tagen angibt, nicht aber, wie viele Mitarbeiter oder Lohnstunden aufzuwenden gewesen wären, ist zur substantiierten Darlegung nicht geeignet, da er einen Abgleich der (behaupteten) Verzögerung auf den tatsächlichen Leistungsstand nicht ermöglicht.

5. Ein von einer Zwischenfeststellungsklage erfasstes Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich für Entscheidung des weiteren Rechtsstreits, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder wenn das Rechtsverhältnis (nur) für Ansprüche vorgreiflich ist, die unter innerprozessualer Bedingung geltend gemacht sind und nicht bereits feststeht, dass die entsprechende Bedingung eingetreten ist (hier jeweils verneint).




Online seit 27. Juni

IBRRS 2025, 1623
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung nach § 642 BGB: Wie ist die unproduktive Vorhaltung darzulegen?

OLG München, Urteil vom 14.06.2023 - 20 U 8406/21 Bau

1. Eine Vertragsbedingung, wonach der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) bei Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtversicherungsbeiträge und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und der Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge ohne Abmahnung oder Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen kann, ist wirksam.

2. Der Leistungsbeschrieb, wonach die Entsorgung von Bodenmaterial nach Festlegungen des "Bayerischen Eckpunktepapiers in der aktuellen Fassung" erfolgen soll, ist dahingehend auszulegen, dass es auf die im Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung - und nicht bei Angebotsabgabe - aktuelle Fassung ankommt.

3. Der Auftragnehmer kann für eine im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Handschachtung eine (Stundenlohn-)Vergütung auch ohne Auftrag verlangen, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Der Umstand, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen weder Regiezettel erstellt noch abgezeichnet wurden, hindert das Bestehen des Anspruchs nicht.

4. Der Umstand, dass sich die Bauzeit erheblich verlängert hat, genügt nicht, um einen Annahmeverzug des Auftraggebers festzustellen. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Auftragnehmer vielmehr vortragen, welche konkrete Pflicht oder Obliegenheit der Auftraggeber wann verletzt hat und wie der Bauablauf hierdurch in welchem Zeitraum gestört wurde und es hierdurch zu einer Verzögerung kam.

5. Der Entschädigungsanspruch für eine unproduktive Bereithaltung von Produktionsmitteln ist nicht mit dem vereinbarten Preis für Regieleistungen gleichzusetzen. Vielmehr ist vom Auftragnehmer der Anteil der Vorhaltekosten anhand seiner Kalkulation oder sonst nachvollziehbarer Grundlagen zu Preisermittlungen darzulegen.

6. Für die Bemessung neuer Einheitspreise bei Mehrmengen sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.




Online seit 25. Juni

IBRRS 2025, 1636
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eintritt der Abnahmewirkungen durch unberechtigte Abnahmeverweigerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2023 - 29 U 143/21

1. Wegen unwesentlicher Mängel, die die Entgegennahme der Leistung insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß nicht hindern, darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die unberechtigte Abnahmeverweigerung führt zum Eintritt der Abnahmewirkungen.

2. Übernimmt ein Auftraggeber als Bauträger das vom Auftragnehmer fertiggestellte Bauvorhaben und bietet er es anschließend am Markt an, bringt er hiermit die stillschweigende Billigung der ausgeführten Leistung im Sinne der Abnahme zum Ausdruck.

3. Wenn auch ein Prüfvermerk eines Architekten den Auftraggeber nicht ohne weiteres rechtlich entlastet und der Architekt auch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ohne weiteres die Befugnis hat, diesen rechtsgeschäftlich (im Sinne einer Vertragsänderung) zu vertreten, kann gleichwohl eine Verpflichtung des Auftraggebers nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht entstehen.

4. Die widerspruchslose Entgegennahme eines Baustellenprotokolls gilt selbst dann als Einverständnis mit dessen Inhalt, wenn sich hieraus ergänzende oder klarstellende Bestimmungen ergeben, und auch dann, wenn für den Empfänger bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.

5. Der Auftraggeber kann sich gegenüber dem Vergütungsverlangen nach einer Kündigung nicht auf Mängel berufen, die er beseitigen ließ, ohne dem Auftragnehmer nach der Kündigung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.

6. Widersprechende Gutachten allein zwingen das Gericht noch nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.




Online seit 20. Juni

IBRRS 2025, 1521
BauvertragBauvertrag
Reparaturzusage nach Produktrückruf ist Werkvertrag!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.10.2021 - 28 U 3227/21 Bau

1. Erklärt sich der Hersteller von Dachfolien infolge eines Produktrückrufs gegenüber dem Bauherrn dazu bereit, im Fall einer erforderlichen Sanierung des betroffenen Daches eine Abdichtungsbahn mit gültigem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit einer Sache wiederherzustellen (Reparaturvertrag).

2. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht auch zwischen mehreren - hier im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis stehenden - Unternehmern, soweit sie wegen desselben Mangels haften.

3. Dem Auftraggeber steht ein Vorschussanspruch vor Abnahme grundsätzlich nicht zu, sodass ein Abrechnungsverhältnis von Werklohn und Vorschuss vor der Abnahme nicht entstehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass er in keinem Fall auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch zurückkommen wird.

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IBRRS 2025, 0009
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Reparaturzusage nach Produktrückruf ist Werkvertrag!

OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 - 28 U 3227/21 Bau

1. Erklärt sich der Hersteller von Dachfolien infolge eines Produktrückrufs gegenüber dem Bauherrn dazu bereit, im Fall einer erforderlichen Sanierung des betroffenen Daches eine Abdichtungsbahn mit gültigem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit einer Sache wiederherzustellen (Reparaturvertrag).

2. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht auch zwischen mehreren - hier im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis stehenden - Unternehmern, soweit sie wegen desselben Mangels haften.

3. Dem Auftraggeber steht ein Vorschussanspruch vor Abnahme grundsätzlich nicht zu, so dass ein Abrechnungsverhältnis von Werklohn und Vorschuss vor der Abnahme nicht entstehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass er in keinem Fall auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch zurückkommen wird.

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2025, 1311
BauvertragBauvertrag
Fehlende Konzession ist kein Freibrief für Mängel!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2022 - 29 U 104/29

1. Ein mit der Erneuerung von Wasserleitungen und Sanitärinstallationen beauftragter Unternehmer ist dazu verpflichtet, Schäden an der Bausubstanz durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasserung zu verhindern.

2. Das Fehlen einer Konzession zum Verlegen und Anschließen von Leitungen führt weder zu einer Minderung der Sorgfaltspflichten des Unternehmers noch zu einer Erhöhung der Prüfungspflichten des Bestellers.

3. Der Unternehmer hat den nicht fachkundigen Besteller darauf hinzuweisen, dass eine notwendige Druckprüfung vor Inbetriebnahme aussteht.

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Online seit 11. Juni

IBRRS 2025, 1427
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Vor Baggerarbeiten auf einem TG-Dach ist dessen Tragfähigkeit zu prüfen!

KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 21 U 186/24

1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit eines Tiefgaragendachs zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Minibagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.

2. Das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt freihalten" trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist.

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Online seit 10. Juni

IBRRS 2025, 1475
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein zeitliches Anordnungsrecht nach § 650b BGB!

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24

1. § 650c Abs. 3 BGB ist - ebenso wie § 650d BGB - auf Bauverträge anwendbar, in die die VOB/B einbezogen ist. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein (Anschluss an OLG München, IBR 2024, 223.*)

2. Das Vorliegen eines Nachtragsangebotes nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB setzt - über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus - voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.*)

3. Leistungsänderungen, die sich nicht auf die bautechnische Leistung (den sog. Bauinhalt), sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, werden von § 650b Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfasst.*)

4. Der gesetzlich vermutete Verfügungsgrund des § 650d BGB entfällt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragssteller von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes unangemessen lange keinen Gebrauch macht. Wie lange ein Antragssteller mit dem Verfügungsantrag zuwarten darf, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.*)

5. Die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB ist auf Streitigkeiten über Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und die Berechnung von Nachtragsvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie über auf andere Anspruchsgrundlagen als § 650c BGB gestützte Vergütungsansprüche nicht anwendbar.*)




Online seit 6. Juni

IBRRS 2025, 1399
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag ist auch dann widerruflich, wenn ein Architekt eingeschaltet wird!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2025 - 29 U 38/24

1. Ein für den Verbraucher widerruflicher Außer-Geschäftsraum-Vertrag liegt auch dann vor, wenn der Vertrag zwischen dem Verbraucher-Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmer unter Einschaltung eines Architekten als Verhandungsgehilfen geschlossen wurde.

2. Ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem bauausführenden Unternehmer (nur) über Innenputz-, Maler- und Trockenbauarbeiten stellt keinen Verbraucherbauvertrag dar.

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Online seit 27. Mai

IBRRS 2025, 1036
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber wird fachkundig vertreten: Kein Bedenkenhinweis erforderlich!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 - 6 U 2127/20

1. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis erfordert, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen der mangelhaften Ausführung klar, fachlich zutreffend, vollständig und verständlich aufzeigt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

2. Eine Bedenkenhinweispflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber die entsprechende Kenntnis bereits hat. Dabei muss er sich die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters (hier: Baubetreuer) zurechnen lassen.

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Online seit 26. Mai

IBRRS 2025, 1309
BauvertragBauvertrag
Ist ein "steueroptimierter" Bauvertrag nichtig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2025 - 3 U 110/24

1. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden.*)

2. Dem Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann ein Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten auch ohne vorherige Auftragsentziehung zustehen, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert.

3. Eine geleistete Bauhandwerkersicherheit ist zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.

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Online seit 22. Mai

IBRRS 2025, 0993
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Selbst gesetzte Frist kann nicht zu kurz sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 - 22 U 33/24

1. Kündigt der Unternehmer die Mängelbeseitigung binnen eines bestimmten Zeitraums (hier: binnen 10 Tagen) an und hält er diese Frist nicht ein, kann er sich nicht darauf berufen, die Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.

2. Der Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist führt zur Entstehung des Vorschussanspruchs, womit die Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers endet. Der Besteller kann zwar nach fruchtlosem Fristablauf die Nachbesserung durch den Unternehmer zulassen, er muss es jedoch nicht.

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Online seit 20. Mai

IBRRS 2025, 1220
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Mitdenken" ist nicht nur erwünscht, sondern geboten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2025 - 11 U 262/20

1. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber auf unbekannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers ist nicht auf rein handwerkliche Arbeiten beschränkt, sondern er muss auch "mitdenken".

2. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Mängel nur dann frei, wenn er den Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß auf seine Bedenken hinweist.

3. Dem Auftraggeber ist ein Mitverschulden anzulasten, wenn er ihm bekannte konstruktionsbedingte Feuchtigkeitsschäden dem (hier: mit Malerarbeiten) beauftragten Auftragnehmer nicht mitteilt. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Vorschäden im Rahmen seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflichten hätte erkennen können.

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Online seit 19. Mai

IBRRS 2025, 1306
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie ist die große „Kündigungsvergütung" abzurechnen?

KG, Beschluss vom 13.05.2025 - 21 U 8/25

1. Der Vertrag über die Instandhaltung der Brandmeldeanlage einer Klinik ist ein Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB.*)

2. Beansprucht ein Werkunternehmer die "große" Kündigungsvergütung und stellt seine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung, ist dies in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit angesichts des Urteils des EuGH vom 28.11.2024 (IBR 2025, 60) nicht zu beanstanden.*)

3. Im Rahmen der Abrechnung der "großen" Kündigungsvergütung genügt es für die Erstdarlegung des anderweitigen Erwerbs, wenn der Werkunternehmer die Gesamtdauer der kündigungsbedingt entfallenen Arbeitslast herleitet und die Bruttogesamtkosten der kündigungsbedingt freigestellten Arbeitskräfte pro Einsatzstunde mitteilt.*)

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Online seit 16. Mai

IBRRS 2025, 1219
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Acht Zentimeter hohe Türschwellen sind nicht barrierefrei!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 - 10 U 54/24

1. Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt auch für den Vorschussanspruch, mit der Maßgabe, dass er an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.

2. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme tritt ein, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an.

3. Sieht die Baubeschreibung vor, dass eine Erdgeschosswohnung barrierefrei geplant ist, dann liegt ein Mangel vor, wenn Türschwellen an einer - dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden - Terrasse 8 cm hoch sind.

4. Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen und umfasst auch die zukünftig anfallende Umsatzsteuer.

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Online seit 14. Mai

IBRRS 2025, 1177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahme, keine Vergütung!

KG, Urteil vom 18.04.2023 - 21 U 110/22

1. Die Teilnahme des Auftraggebers an einer gemeinsamen Bautenstandsfeststellung, die wegen einer einstweiligen Arbeitseinstellung durchgeführt wurde, kann nicht ohne Weiteres als konkludente (Teil-)Abnahme der erbrachten Leistungen ausgelegt werden.

2. Eine fiktive Abnahme scheidet aus, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind und deshalb keine Abnahmereife gegeben ist.

3. Eine Abnahme ist als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns dann nicht mehr erforderlich, wenn sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung allein mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, weil in diesem Fall ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist (hier verneint).

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2025, 1282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Geänderte Leistungen sind nach tatsächlich erforderlichen Kosten zu vergüten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 148/23

1. Der Bieter darf die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will.

2. Bei VOB/B-Verträgen richtet sich die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.

3. Die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B kann vom Gericht geschätzt werden, ohne dass eine Nachtragskalkulation erforderlich wäre.

4. Ob die "Anordnung" zur Durchführung von Nachtarbeiten als rechtsgeschäftliche Anordnung zu qualifizieren ist, die zusätzliche Vergütungsansprüche auslöst, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (hier verneint).

5. Ergibt die Auslegung, dass die Leistung, für die eine Mehrvergütung verlangt wird, bereits Gegenstand der ursprünglichen Vereinbarung war, ist der Mehrvergütungsanspruch unbegründet.




Online seit 12. Mai

IBRRS 2025, 1237
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kann Personalaufstockung verlangen!

OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 53/24

1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B eine Kündigung aus wichtigem Grund auch in Betracht, wenn der Auftragnehmer zwar keine sog. Vertragsfrist versäumt hat, aber einem wirksamen Abhilfeverlangen i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B nicht nachgekommen und für den Auftraggeber das Setzen einer Nachfrist nach § 5 Abs. 4 VOB/B ausnahmsweise entbehrlich geworden ist.*)

2. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nur befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden eigenverantwortlichen Ausführung der Vertragsleistungen Anordnungen zu treffen, die zu deren vertragsgemäßer Erfüllung notwendig sind. Diese allgemeinen Befugnisse des Auftraggebers werden aber bei einer notleidenden Bauausführung durch § 5 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich dahin erweitert, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Änderung des bisherigen personellen und sachlichen Einsatzes im Sinne einer Aufstockung verlangen darf.*)

3. Der Umstand, dass der Auftraggeber wegen unterlassener Abhilfemaßnahmen zunächst eine - hinsichtlich des Umfangs der hiervon betroffenen Teilleistungen intransparente - Teilkündigung erklärt und hieran festgehalten hat, berechtigt den Auftragnehmer nach einem erneuten Abhilfeverlangen unter ausdrücklicher Aufführung der von der Teilkündigung nicht erfassten Teilleistungen nicht zur (Fortsetzung einer) totalen Leistungsverweigerung.*)

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Online seit 9. Mai

IBRRS 2025, 1183
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsverhältnis führt nicht zu Beweislastumkehr!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.03.2024 - 5 U 53/23

1. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat.

2. Ein Anspruch auf Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag auf andere Weise zu erlangen, z. B. durch Einbehalt ausstehenden Werklohns oder Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft.

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IBRRS 2025, 0469
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsverhältnis führt nicht zu Beweislastumkehr!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.03.2024 - 5 U 53/23

1. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat.

2. Ein Anspruch auf Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag auf andere Weise zu erlangen, z.B. durch Einbehalt ausstehenden Werklohns oder Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft.

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Online seit 7. Mai

IBRRS 2025, 1028
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme wird endgültig verweigert: Werklohn wird ohne Abnahme fällig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2025 - 4 U 68/24

1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Setzung einer angemessenen Abnahmefrist fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

2. Ob ein mit Pflasterarbeiten betrauter Auftragnehmer (auch) die Beseitigung eines Kontergefälles schuldet, ist durch Auslegung des Vertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, wobei neben dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung insbesondere auch deren Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen sind.

3. Die Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) stellen keine das Vertragssoll bestimmenden allgemein anerkannten Regeln der Technik oder (zwingende) Normen des öffentlichen Rechts dar.

4. Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründen kann; vielmehr befreit die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht den Auftragnehmer (ausnahmsweise) von der verschuldensunabhängigen Mangelhaftung.

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Online seit 6. Mai

IBRRS 2025, 1178
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlechtleistung oder nachträgliche Reduzierung des Leistungsumfangs?

KG, Urteil vom 09.09.2022 - 21 U 1015/20

1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass der in einem Bauvertrag vereinbarte Leistungsumfang nach Vertragsschluss einvernehmlich reduziert worden sei, muss er eine solche (mündliche) Abrede darlegen und beweisen. Insoweit kommt der Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu.

2. Derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf das Vorliegen von AGB beruft, muss darlegen und beweisen, dass die Vertragsbedingungen von seinem Vertragspartner gestellt worden sind. Eine Inhaltskontrolle findet nur zu Lasten des Verwenders statt.

3. Die Bestimmung in einem Architektenvertrag, wonach es für den Beginn der Gewährleistungsfrist u.a. auf die "Schlussabnahme durch die Baubehörde" ankomme, ist sowohl in AGB als auch in einer Individualvereinbarung dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der Schlussabnahmebegehung gemeint ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bauaufsichtsbehörde keine Beanstandungen mehr hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhebt.

4. Die bloße, auf einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten beruhende Unkenntnis von Baumängeln löst keine sog. Sekundärhaftung aus. Die Sekundärhaftung kann vielmehr nur an die Verletzung der bestehenden Pflicht des Architekten anknüpfen, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.




Online seit 29. April

IBRRS 2025, 1049
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Konkludente Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 6 U 797/23

1. Eine konkludente Abnahme scheidet aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.

2. Der Auftraggeber darf sich jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht (mehr) auf eine fehlende förmliche Abnahme berufen, wenn die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und die Handlungen des Auftraggebers auf eine Billigungserklärung schließen lassen. Voraussetzung ist, dass die Parteien von der eigentlich vereinbarten förmlichen Abnahme abgewichen sind.

3. Die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses setzt voraus, dass das Werk als fertig gestellt vom Auftragnehmer angeboten wurde.

4. Ein Abzug "neu für alt" kommt bei einem Vorschussanspruch nur dann in Betracht, wenn durch die Mängelbeseitigung eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht und der Mangel sich verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste

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Online seit 28. April

IBRRS 2025, 1033
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Nacherfüllungsrecht bei wertloser Leistung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2024 - 2 U 56/23

1. Dem Auftragnehmer obliegt auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.

2. Dem Auftragnehmer steht im Falle der Kündigung die volle Vergütung nur für die mangelfrei erbrachten Leistungen zu, wobei er bei nicht abgenommener Werkleistung die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.

3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie das Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk werden durch die Kündigung nicht berührt. Das Nacherfüllungsrecht und damit auch ein Vergütungsanspruch entfallen allerdings, wenn das Werk einer Nachbesserung nicht zugänglich und für den Auftraggeber wertlos ist (hier bejaht).

4. Eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich - selbst nach Vorlage eines die Mängel bestätigenden Gutachtens - die Mängel bestreitet.

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Online seit 25. April

IBRRS 2025, 1126
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Mängelbeseitigung mehrfach angeboten: Zwangsvollstreckung unzulässig?

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2023 - 4 U 75/23

1. Der Auftragnehmer kann im Wege der sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung geltend machen.

2. Eine Ermächtigung zur Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO führt lediglich dazu, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht auf Erfüllung einer Mängelbeseitigungspflicht berufen kann. Andere materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Annahmeverzug) können dagegen geltend gemacht werden.

3. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Mängelbeseitigung (nur) "nach den anerkannten Regeln der Technik" anbietet, obwohl er nach einem geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet ist, bei der Mängelbeseitigung (auch) die Feststellungen und Vorgaben eines Sachverständigen zu beachten.

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IBRRS 2025, 1072
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Mängelbeseitigung mehrfach angeboten: Zwangsvollstreckung unzulässig?

OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2023 - 4 U 75/23

1. Der Auftragnehmer kann im Wege der sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung geltend machen.

2. Eine Ermächtigung zur Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO führt lediglich dazu, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht auf Erfüllung einer Mängelbeseitigungspflicht berufen kann. Andere materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Annahmeverzug) können dagegen geltend gemacht werden.

3. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Mängelbeseitigung (nur) "nach den anerkannten Regeln der Technik" anbietet, obwohl er nach einem geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet ist, bei der Mängelbeseitigung (auch) die Feststellungen und Vorgaben eines Sachverständigen zu beachten.

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Online seit 24. April

IBRRS 2025, 1023
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unzureichende Betonfestigkeitsklasse ist wichtiger Kündigungsgrund!

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2024 - 1 U 6/14 (Hs)

1. Der Hauptauftragnehmer ist auch dann AGB-Verwender, wenn er ohne eigene Mehrfachverwendungsabsicht die vom Hauptauftraggeber mit Mehrfachverwendungsabsicht gestellten Vertragsbedingungen an seinen Nachunternehmer "durchstellt".

2. Weist die Leistung des Auftragnehmers nicht die vereinbarte Betonfestigkeitsklasse auf, ist sie mangelhaft. Bei der Auslegung, welche Betonfestigkeitsklasse vereinbart ist, kommt es auf die objektive Sicht eines mit dem Leistungsverzeichnis konfrontierten (hier: Tiefbau-)Unternehmers an.

3. Die Nachfrist zur Mängelbeseitigung kann in der Regel wesentlich kürzer sein als die vertragliche Herstellungsfrist. Angemessen ist die Frist bereits dann, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größter Anstrengung des Auftragnehmers beseitigt werden können.

4. Ein Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund kann bestehen, wenn durch die Mangelhaftigkeit der Leistung das Vertrauen des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Auftragnehmers zerstört wird und die Art der Mängel befürchten lässt, dass die Leistung insgesamt nicht mangelfrei erbracht werden kann (hier bejaht).




Online seit 23. April

IBRRS 2025, 1024
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer unkooperativ ist, verliert seinen Vergütungsanspruch!

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2024 - 5 U 86/23

1. Ein Treppengerüst, das mangels Vorliegens einer Baugenehmigung im Zeitpunkt der Abnahme nicht als zweiter Rettungswegs nutzbar ist, ist mangelhaft.

2. Der Auftragnehmer ist für einen (Genehmigungs-)Mangel nicht einstandspflichtig, wenn der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko trägt (hier bejaht).

3. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der selbst fachkundige bzw. fachkundig vertretene Auftraggeber im Rahmen seiner planerischen Verantwortlichkeit die maßgebenden Genehmigungserfordernisse kennt und beachtet, so dass den Auftragnehmer keine Prüf- und Hinweispflicht trifft.

4. Reicht der Auftragnehmer notwendige, genehmigungsrelevante statische Berechnungen nicht nach, verletzt er seine bauvertragliche Kooperationspflicht mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

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Online seit 22. April

IBRRS 2025, 1077
WohnungseigentumWohnungseigentum
NZB

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2025 - 11 S 114/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2025, 0869
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnungsverhältnis entsteht ganz oder gar nicht!

LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2025 - 52 O 90/21

1. Der Vertrag geht insgesamt in ein Abrechnungsverhältnis über und nicht nur bezüglich des Mangels, dessentwegen das Abrechnungsverhältnis begründet wurde.

2. Ansprüche nach § 637 Abs. 1, 3 BGB auf Kostenvorschuss zur Beseitigung weiterer (zunächst unentdeckter) Mängel können vor Abnahme des Werks jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für die zunächst gerügten Mängel ausdrücklich das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt und ausdrücklich erklärt hat, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammen arbeiten zu wollen.*)

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Online seit 17. April

IBRRS 2025, 1048
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Vorschussanspruch trotz Mängeleinbehalts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 147/23

1. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "das Kaufobjekt (...) binnen 12 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und dem Käufer vertragsgemäß zu übergeben" ist, stellt keine Fälligkeitsbestimmung dar, auf deren Grundlage ein Verzug ohne Mahnung herbeigeführt werden könnte.

2. Ein Vorschussanspruch ist grundsätzlich nicht durch einen zurückbehaltenen Werklohn ausgeschlossen (entgegen KG, IBR 2024, 513; OLG Oldenburg, IBR 2024, 512). Etwas anderes kann dann gelten, wenn Umstände festzustellen sind, aufgrund derer in der Geltendmachung des Vorschussanspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge, insbesondere, weil von einer Absicht, den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu verwenden, nicht auszugehen ist.

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Online seit 16. April

IBRRS 2025, 1015
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!

LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025 - 19 O 325/20

Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)

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IBRRS 2025, 1007
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24

1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.

2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

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Online seit 11. April

IBRRS 2025, 0925
BauvertragBauvertrag
Kein Vorschuss nach Abschluss der Mängelbeseitigung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2025 - 2-31 O 97/22

1. Ein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten setzt denklogisch voraus, dass die Mängelbeseitigung noch nicht erfolgt ist.

2. Der Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten ist eine Anpassung der Klage an die geänderten Abrechnungsverhältnisse.

3. Weist das Gericht im Anwaltsprozess auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge hin, so ist es Sache der Partei, diese Anpassung in eigener Verantwortung vorzunehmen.

4. Nach Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme. Der Beweis ist nicht erbracht, wenn die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, weil Alternativursachen in Betracht kommen.

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Online seit 9. April

IBRRS 2025, 0992
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unzureichende Abdichtungen sind wesentliche Mängel!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2025 - 22 U 80/24

1. Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn sie wesentliche Mängeln aufweist. Unzureichende Abdichtungen (hier: in Duschbädern) sind wesentlich.

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Nutzt er eine mangelhafte Leistung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vorhandene Mängel unwesentlich sind.

3. Für das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, kommt es nicht auf seine Kenntnis von einem Mangel an. Maßgeblich ist allein, ob ein wesentlicher Mangel vorhanden ist.

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IBRRS 2025, 0991
BauvertragBauvertrag
Unzureichende Abdichtungen sind wesentliche Mängel!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2025 - 22 U 80/24

1. Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn es wesentliche Mängeln aufweist. Unzureichende Abdichtungen (hier: in Duschbädern) sind wesentlich.

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Nutzt er eine mangelhafte Leistung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vorhandene Mängel unwesentlich sind.

3. Für das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, kommt es nicht auf seine Kenntnis von einem Mangel an. Maßgeblich ist allein, ob ein wesentlicher Mangel vorhanden ist.

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Online seit 7. April

IBRRS 2025, 0962
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Endgültig, endgültiger, Abgeltungsvergleich!

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2024 - 3 U 536/24

1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.

2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0961
ProzessualesProzessuales
Endgültig, endgültiger, Abgeltungsvergleich!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2024 - 3 U 536/24

1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.

2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

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Online seit 6. April

IBRRS 2025, 1179
BauvertragBauvertrag
Kosten der „Mühewaltung“ werden nicht erstattet!

KG, Urteil vom 29.01.2025 - 21 U 58/24

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Wassereinbrüchen, wenn er mit den schadensursächlichen Abdichtungsarbeiten nicht beauftragt war und sie deshalb (vereinbarungsgemäß) nicht erbracht hat.

2. Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte selbst, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet.

3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einzelner Räumen eines vom Geschädigten selbst bewohnten Hauses entzogen, liegt ein Nutzungsausfallschaden nur dann vor, wenn die betroffenen Räume eine zentrale Bedeutung für die Lebensführung des Geschädigten haben (hier verneint für einen als "Partyraum" genutzten Kellerraum).

4. Dem Geschädigten ist ein überwiegendes Mitverschulden zur Last zu legen, wenn er nicht unverzüglich nach Auftreten eines ersten Wasserschadens auf eine Abdichtung hinwirkt, obwohl die Gefahr eines erneuten Wassereintritts offenkundig ist.

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Online seit 4. April

IBRRS 2025, 0950
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an Darlegung eines Verzugsschadens dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23

1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.

2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.

3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

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