Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2022, 2526
BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21
1. Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie - im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten - die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist.*)
2. Das gilt nicht nur, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen - in der Erhöhungserklärung (zumindest durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags) auszuweisenden - Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2015, 98; Senatsbeschluss, IMR 2018, 500).*)
3. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.*)
IBRRS 2022, 2362

OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2021 - 14 U 859/21
1. Bietet der Auftragnehmer auf einzelne, von ihm beeinflussbare Positionen des Leistungsverzeichnisses "Sonderrabatte" ein, berechtigt dies den Auftraggeber nicht dazu, die angebotenen Sondernachlässe auch dann von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abzuziehen, wenn die dafür vorgesehenen Positionen nicht oder nicht in der ausgeschriebenen Menge zur Ausführung kommen.
2. Vergaberecht ist kein Vertragsrecht. Sobald das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es beanstandungsfrei durchgeführt wurde. Maßgeblich ist allein das daraus hervorgegangene Vertragsverhältnis.

IBRRS 2022, 2495

KG, Beschluss vom 27.06.2022 - Verg 4/22
Das vergaberechtlichen Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB) und der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) erfordern, dass der öffentliche Auftraggeber für die Angebotswertung grundsätzlich vor Öffnung der Angebote eine in den Vergabeakten hinreichend dokumentierte Bewertungsmethode festlegt (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 - Dimarso). Erscheint bei einer vollständigen Neubewertung der Angebote eine transparente und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Bewertung der Angebote noch möglich, ist ausnahmsweise eine Festlegung der Bewertungsmethode auch nach Öffnung der Angebote noch vergaberechtskonform und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zwingend geboten.*)

IBRRS 2022, 2524

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2022 - 7 A 1153/21
1. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erlischt u. a., wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt.
2. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen.

IBRRS 2022, 2466

LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021 - 3 O 52/21
1. Behördliche Nutzungseinschränkung aufgrund der Corona-Pandemie stellen keinen Mangel der Mietsache dar.
2. Für eine Vertragsanpassung ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, innerhalb derer der Mieter die wirtschaftlichen Auswirkungen konkret darlegen muss. Insbesondere sind vorhandene Warenvorräte sowie anderweitige Mittelzuflüsse oder Kompensationen berücksichtigt werden.

IBRRS 2022, 2410

AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2022 - 290a C 84/21
1. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird ohne die erforderliche Erlaubnis.
2. Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

IBRRS 2022, 2447

KG, Beschluss vom 08.08.2022 - 21 W 11/22
1. Will der Hauptschuldner mit seiner Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die Inanspruchnahme des Bürgen verhindern, ist der Streitwert mit dem Bürgschaftsbetrag anzusetzen.
2. Wird in einem Verfahren auf Herausgabe einer Bürgschaft widerklagend vom Bürgschaftsgläubiger die gesicherte Forderung geltend gemacht, erhöht sich wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Streitwert nicht.

IBRRS 2022, 2384

LG Hanau, Urteil vom 25.05.2022 - 2 S 134/20
1. Vor der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche ist nach § 15a EGZPO und § 1 HSchlG ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchzuführen.
2. Dem ist Genüge getan, wenn das Schlichtungsverfahren vom Kläger des anschließenden Gerichtsverfahrens eingeleitet wird, auch wenn dieser seine Aktivlegitimation erst im Gerichtsverfahren durch Vorlage einer Abtretungserklärung offenlegt.

Online seit 18. August
IBRRS 2022, 2511
BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, IMR 2018, 249).*)

IBRRS 2022, 2381

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.
2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.
3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden an dem sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).
5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.
6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.

IBRRS 2022, 2494

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2022 - 11 Verg 1/22
1. Wenn sich ein Reinigungsunternehmen gegen seinen Ausschluss vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung des Unterpreisangebots (§ 60 VgV) zur Wehr setzt, so fehlt die Antragsbefugnis i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB, wenn das Unternehmen bei fiktiver Wertung den - abgeschlagenen - letzten Rang der Bieter eingenommen hätte.*)
2. Wenn das Angebot des Reinigungsunternehmens mehr als 25 % unterhalb der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt, so ist die Vergabestelle berechtigt, in die Aufklärung der Preise einzutreten.*)
3. Sofern sich Reinigungsunternehmen in Bezug auf die angebotene Flächenleistung pro Stunde auf einschlägige Empfehlungen der Gütegemeinschaft Gebäudereinigung (RAL) und auf die sog. REFA-Werte beruft, so bestehen berechtigte Bedenken an der Auskömmlichkeit, wenn das Angebot die dort festgelegten Werte teilweise deutlich überschreitet und dies nicht nachvollziehbar erklärt wird.*)

IBRRS 2022, 2501

VG Mainz, Urteil vom 16.02.2022 - 3 K 411/21
Eine Garage darf - auch wenn sie für den hinteren Teil eines Grundstücks geplant ist - nicht zu groß geraten. Das gilt vor allem dann, wenn die Gartenbereiche in der Nachbarschaft völlig anders geprägt sind.

IBRRS 2022, 2417

AG Ulm, Urteil vom 17.03.2022 - 11 C 28/21 WEG
Es entspricht den Grundätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und stellt eine angemessene Kostenverteilung dar, wenn nur die ausschließlich Nutzungsberechtigten der Mehrfachparker auch die insoweit entstehenden Kosten zu tragen haben.

IBRRS 2022, 2322

LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2022 - 3 O 257/21
1. Gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar erklärt werden.
2. Eine in zwei getrennten Terminen am selben Tag, einmal mit den Käufern und einmal mit den Verkäufern, vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam.
3. Ist die Auflassung unwirksam, erwirbt der Käufer trotz Eintragung im Grundbuch kein Eigentum.
4. Den Käufern steht dann ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen aus § 812 BGB zu, nicht aber ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz.

IBRRS 2022, 2502

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022 - 23 W 42/21
1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.*)
2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem EuGH die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z. B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.*)
3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.*)

Online seit 17. August
IBRRS 2022, 2475
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2020 - 13 U 2087/18
1. Der Bauvertrag bedarf in besonderem Maße einer Kooperation und Abstimmung der beiden Vertragspartner. Dazu gehören je nach Gegebenheiten des Falls Informations-, Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten und die Bemühung um eine einvernehmliche Lösung.
2. Ein fachkundiges Spezialunternehmen muss den nicht sachkundigen Auftraggeber aktiv aufklären und instruieren, wenn dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten die Unterlagen vorlegt, die er erklärtermaßen für ausreichend hält, um seinerseits den eigenen Mitwirkungspflichten zu genügen, die sich aber aus Sicht des Auftragnehmers als unzureichend erweisen.
3. Verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht erheblich, kann der Auftraggeber vom Bauvertrag zurücktreten.

IBRRS 2022, 2464

AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.2022 - 91 C 3017/21
1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.*)
2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.*)
3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10% der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.*)

IBRRS 2022, 2393

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2022 - VK 1-27/22
1. Es gibt für öffentliche Auftraggeber keinen Kontrahierungszwang, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden.
2. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur dann wirksam aufgehoben werden, wenn ein in der einschlägigen Vergabeverordnung ausdrücklich normierter Ausschlussgrund vorliegt, sondern immer schon dann, wenn die Aufhebung sachlich gerechtfertigt ist.
3. Eine erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs stellt einen sachlichen Aufhebungsgrund dar. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, "an seinem tatsächlichen Bedarf vorbei" an einem eingeleiteten Vergabeverfahren festzuhalten.

IBRRS 2022, 2482

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.08.2022 - 1 MN 52/22
1. Zur Auslegung des Begriffs der "örtlichen Bekanntmachung" in einer Hauptsatzung.*)
2. Zu den Anforderungen an die für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen Konkretisierungsgrad einer Bauleitplanung.*)
3. Der Erlass einer Veränderungssperre für einen Bebauungsplan, der einen gerichtlich für unwirksam erklärten Vorgängerplan mit weitgehend inhaltsgleichen Festsetzungen ersetzen soll, unterfällt nicht § 17 Abs. 3 BauGB (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.3.2007 - 4 BN 11.07, IBRRS 2007, 2625).*)

IBRRS 2022, 2493

AG Köln, Urteil vom 19.07.2022 - 203 C 199/21
1. Hat das Vermieter-Unternehmen das Recht, die Mietkaution in eigenen Aktien anzulegen, so muss es nach Vertragsende diese Aktien an den Mieter herausgeben.
2. Sieht der entsprechende Vertrag vor, dass das Unternehmen die Wahl hat, ob es die Aktien oder deren Nominalbetrag auszahlt, so ist diese Regelung unwirksam, denn Erträge aus der Mietsicherheit stehen unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu, somit auch Dividenden und Kursgewinne.

IBRRS 2022, 2413

AG Essen, Urteil vom 17.02.2022 - 196 C 123/21
Bei der Beurteilung von Ordnungsmäßigkeit/Nützlichkeit ist auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen (BayObLG, NJW-RR 2003, 663 (664); OLG Düsseldorf, NZM 1999, 766).

IBRRS 2022, 2483

BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZB 36/21
1. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.*)
2. Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Einer Verzögerung des Verfahrens kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO.*)

IBRRS 2022, 2478

OLG München, Beschluss vom 26.07.2022 - 9 W 810/22 Bau
1. Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt eine fehlerfreie Ermessensausübung des Gerichts der Hauptsache voraus.
2. Das Gericht der Hauptsache muss neben dem Grundsatz der Prozessökonomie, nach dem mehrfache Beweiserhebungen wegen desselben Gegenstands mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden sind, auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Die Aussetzungsentscheidung kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden.
3. Maßgeblich für den Streitwert der sofortigen Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Interesse an der (Nicht-) Aussetzung, das mit einem Fünftel des Werts der Hauptsache bewertet wird.

Online seit 16. August
IBRRS 2022, 2476
OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 - 1 U 97/21
Führen Mängel eines Vorgewerks dazu, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr nicht mit. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.*)

IBRRS 2022, 2448

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2022 - Verg 9/22
1. Wäre der Antragsteller unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aller Voraussicht nach unterlegen, entspricht es der Billigkeit, ihm nach der Rücknahme der sofortigen Beschwerde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem hat er sich durch die Rücknahme seines Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben.
2. Anders als bei der Schwellenwertberechnung kommt es für die Streitwertberechnung auf den konkret im Streit stehenden Auftrag an. Dabei ist regelmäßig auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller eingereicht hat.
3. Hat der Antragsteller kein Angebot eingereicht, ist auf den objektiven Wert der zu vergebenen Leistungen abzustellen. Bei diesbezüglichen Schätzungen können sowohl die Kostenschätzung des Auftraggebers als auch die von anderen Bietern erklärten Angebotspreise gewichtige Anhaltspunkte vermitteln.

IBRRS 2022, 2477

OVG Saarland, Beschluss vom 10.08.2022 - 2 A 209/21
1. Der Begriff der planungsrechtlich gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert oder modifiziert wird. Zu ihm gehört eine Sicherung nicht nur in tatsächlicher, sondern vor allem in rechtlicher Hinsicht. Die konkrete Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen.*)
2. Daraus folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn hierfür nicht ausreicht. Hingegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, zum Beispiel durch eine Baulast, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.*)
3. Die im Vergleich weitergehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung von Baugrundstücken, insbesondere unter dem Aspekt der öffentlich-rechtlichen Sicherung, ergeben sich aus den § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 12 LBO-SL. Sie gehören zwar nicht zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, können aber unter dem Aspekt des mangelnden Sachbescheidungsinteresses seit der Novelle zur Landesbauordnung im Jahre 2015 bei erkennbarer Nichterfüllung dieser Anforderungen eine Ablehnung von Bauanträgen über den § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO-SL rechtfertigen.*)

IBRRS 2022, 2406

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 15 U 239/21
1. Ist die Leistungspflicht des Hauptschuldners nicht entstanden oder erloschen, so entfällt auch die Leistungspflicht des Bürgen. Zum Erlöschen führt unter anderem auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Erlasswirkung.
2. Auch der Umstand, dass der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Bürge sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger - ohne dessen vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Hauptschuldner - wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auf solche Tatsachen berufen kann, die die Entstehung der Hauptschuld hindern, diese unmittelbar begrenzen oder sie zum Erlöschen bringen.
3. Ohnehin darf der Sicherungsnehmer die Herausgabe der Sicherheit nicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern, wenn Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht mehr entstehen können.

IBRRS 2022, 2416

AG München, Urteil vom 26.03.2022 - 1294 C 20147/21 WEG
Üben die Beiratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften.

IBRRS 2022, 2311

KG, Beschluss vom 08.10.2021 - 21 U 59/21
1. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
2. Zwingende Voraussetzung für eine Bestellung ist, dass dem Gericht Mitteilung von einem Vertretungsverhältnis gemacht wurde. Eine nur außergerichtliche Anzeige eines Vertretungsverhältnisses gegenüber dem Prozessgegner genügt nicht.
3. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Passivrubrum der Klageschrift als Prozessbevollmächtigten aufzuführen.

Online seit 15. August
IBRRS 2022, 2359
OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 28 U 3831/19 Bau
1. Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.
2. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
3. Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen oder für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.
4. Auch eine fiktive Abnahme setzt voraus, dass der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Anderenfalls ist die gesetzte Frist unwirksam.

IBRRS 2022, 2395

VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2022 - 1/SVK/001-22
1. Angebote, in denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind von der Wertung auszuschließen.
2. Der Begriff der Änderung der Vergabeunterlagen ist weit auszulegen. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.
3. Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung im Sinne einer Abweichung zwischen Vertragsunterlagen und Angebot anzunehmen, ist, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind.
4. An die Qualität der Vergabeunterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie sollen klar, genau und eindeutig formuliert sein, um den Bietern zu ermöglichen, sie zu verstehen und in gleicher Weise auszulegen.
5. Das Risiko der Unklarheit der Vergabeunterlagen trägt der Auftraggeber. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt daher nur dann vor, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.
6. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben genügen nicht. Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben gehen grundsätzlich zulasten des Auftraggebers.
7. Einem Bieter ist nicht zumutbar, dass er bereits im Stadium der Angebotsabgabe eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen kann. Es genügt, wenn er die erforderlichen technischen Mittel erst dann beschafft und das erforderliche Personal für die Ausführung der Aufträge erst dann einstellt, wenn er den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hat.
8. Ein öffentlicher Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen und ist nicht verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
9. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen.

IBRRS 2022, 2450

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.08.2022 - 1 LA 187/21
Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung ist nicht schon dann befolgt, wenn die in Rede stehende bauliche Anlage in den Zustand eines baurechtlichen "aliud" überführt wird.*)

IBRRS 2022, 2369

LG München I, Urteil vom 02.08.2022 - 34 O 7857/22
1. Die Einsicht in Mietverträge des Mieters mit Untermietern im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn der Vermieter auf die Erfüllung dringend angewiesen ist. An die Dringlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Realisierung des Einsichtrechts für den Vermieter von existenzieller Bedeutung ist und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt.
2. Die Existenzgefährdung muss der Vermieter - etwa durch Jahresabschlüsse, Bilanzen etc - glaubhaft machen.

IBRRS 2022, 2412

AG Rosenheim, Urteil vom 25.02.2022 - 8 C 1259/21
Ermöglicht es ein Beschluss dem Wortlaut nach, dass einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen, ist der Beschluss nichtig. Denn für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht vor.

IBRRS 2022, 2409

LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).

IBRRS 2022, 2460

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22
1. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung.*)
2. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).*)

IBRRS 2022, 2405

OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 - 1 U 651/21
1. Ein Notar begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er die organschaftliche Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages durch Einsichtnahme in das Handelsregister überprüft; Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers wirken sich - außer in den Fällen der Evidenz und Kollusion - nur im Innenverhältnis der Gesellschaft aus.*)
2. Bei der nachträglichen Änderung der Kontoverbindung des Verkäufers handelt es sich um eine nicht der Beurkundungspflicht unterfallende Änderung des Kaufvertrages, wenn die Auflassung schon zuvor erklärt wurde.*)
3. Auch nach Mitteilung des Alleingesellschafters einer GmbH, der Geschäftsführer habe seine Vertretungsmacht überschritten, ist der Notar grundsätzlich zum Vollzug eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts hat der Notar nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine materiellrechtlich wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt oder ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.*)

IBRRS 2022, 2444

BGH, Urteil vom 07.07.2022 - IX ZR 144/20
Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält.*)

IBRRS 2022, 2449

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2022 - 2 So 29/22
1. Eine Beschwerde ist gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft.*)
2. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es sich um einen Fall nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO.*)

Online seit 12. August
IBRRS 2022, 2435
OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 64/21
1. Verwendet der Unternehmer Vorschusszahlungen zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten und nicht für die Auftragserfüllung, liegt darin eine Pflichtverletzung, die den Besteller zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
2. Auch unwahre Angaben über den Vertragsfortschritt können das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so schwer erschüttert, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung ist als zu lang anzusehen.
4. Hat der Besteller eines gekündigten Werkvertrags Abschlagszahlungen geleistet, ist hierüber nach Beendigung des Vertrags abzurechnen.
5. Der Unternehmer muss durch Schlussrechnung nachweisen, dass er berechtigt ist, erhaltene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen zu behalten. Geschieht das nicht, kann der Besteller die Rückzahlung der Abschlagszahlungen verlangen, sofern sich aus einer von ihm erstellten, seinem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch ergibt.

IBRRS 2022, 2443

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - Verg 7/22
1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Verhandlungsverfahren so gestalten, dass Abweichungen der indikativen Angebote von einzelnen Vergabeunterlagen, soweit es sich nicht um Mindestanforderungen handelt, erlaubt sind und Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt unter Umständen in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden können.
2. Das gilt nicht für die finalen Angebote, über die keine weiteren Verhandlungen mehr stattfinden.
3. Erklärt ein Bieter in seinem finalen Angebot, die von ihm angebotene Leistung erfülle die geforderten Kriterien, darf der Auftraggeber sich auf dieses Leistungsversprechen grundsätzlich auch ohne Überprüfung verlassen.

IBRRS 2022, 2441

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 L 6/21
1. Die Anordnung lediglich eines Teilrückbaus einer baulichen Anlage auf das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässige Maß setzt voraus, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen.*)
2. Die Festsetzung einer Grünfläche schließt im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben; von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Anlage sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 BN 36.12, ZfBR 2013, 178; Beschluss vom 11.04.2017 - 4 B 11.17, IBRRS 2017, 1978). An der erforderlichen Unterordnung fehlt es bei einem 11 m breiten, sich über die gesamte Länge einer Gebäudeaußenwand erstreckenden Holzsteg jedenfalls in räumlich-gegenständlicher Hinsicht.*)
3. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2021 - 9 ZB 21.182, BeckRS 2021, 22596).*)

IBRRS 2022, 2317

AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022 - 51 C 16/21
1. Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen, diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.
2. Ein entsprechender Beschluss ist nicht anfechtbar, sondern nichtig.

IBRRS 2022, 2439

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2022 - 6 U 332/21
1. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.*)
2. Erledigt sich das Verfahren durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht zustande und nicht erst mit Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs nur festgestellt wird.*)

Online seit 11. August
IBRRS 2022, 1969
OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 - 28 U 6408/19 Bau
1. Wird eine Wohnungseigentumsanlage errichtet und eine Wohnung erst nach vollständiger Errichtung veräußert, findet regelmäßig Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Gleiches gilt für Sanierungsmaßnahmen. Soweit die Sanierung den reinen Bezug zum Sondereigentum verlässt und einen nennenswerten Umfang einnimmt, gilt für die Sanierungsmaßnahme umfassend das Werkvertragsrecht und auch die sog. Altsubstanz wird erfasst.

IBRRS 2022, 2394

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2021 - 1/SVK/009-21
1. Bieter, die sich auf ein Verhandlungsverfahren nicht einlassen wollen, müssen eine entsprechende Rüge gegenüber dem Auftraggeber im Vorfeld der Verfahrensbeteiligung aussprechen. Denn einem durchschnittlichen Bieter müssen mit Benennung der Verfahrensart die möglichen negativen Folgen des Verhandlungsverfahrens also bspw. im Rahmen von Verhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden, bewusst sein.*)
2. Bei der teilweisen Untersagung der Möglichkeit der Einbindung von Nachunternehmern in die zu kalkulierende Leistungserbringung handelt es sich um einen Umstand, der sich einem Bieter bei der Kalkulation aufdrängen muss und somit im Vorfeld der Angebotsabgabe gerügt werden muss. Die Unzulässigkeit der Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots und ein damit verbundenes Verbot der prozentualen Einbindung von Unterauftragnehmern ist angesichts der Regelungen in § 6d EU VOB/A 2019 erkennbar. Darüber hinaus ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung eindeutig.*)
3. Ist ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert, liegt es grundsätzlich nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Sie dürfen dann weder unmittelbar noch mittelbar wieder von Amts wegen aufgegriffen werden, jedenfalls so lange eine Wertung der Angebote noch möglich ist.*)

IBRRS 2022, 2421

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2021 - 15 ZB 20.2128
1. Ein Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall - als sozialadäquat hinzunehmen.
2. Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien gem. Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Allgemeinen Wohngebieten selbst in größeren Abständen zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften.
3. Diese Erwägungen gelten auch für Stellplätze in Tiefgaragen, zumal diese im Vergleich zu oberirdischen Garagen den Vorteil haben, dass sie mit dem Parken und Abfahren verbundene Geräuschbelästigungen weitgehend abschirmen und damit grundsätzlich als rücksichtsvoller einzustufen sind.

IBRRS 2022, 2414

BGH, Urteil vom 29.06.2022 - XII ZR 6/21
Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf seine Vermögenslage und nicht auf die "seiner" GmbH an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist.*)

IBRRS 2022, 2370

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2022 - 22 U 151/20
Ist im Mietvertrag geregelt, dass Baumaßnahmen mindest zwei Wochen vorher anzukündigen sind, und verstößt der Vermieter mehrfach hiergegen, was zu Schäden beim Mieter führt, so ist dieser nach entsprechender Abmahnung berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

IBRRS 2022, 2315

AG Bottrop, Urteil vom 08.06.2022 - 20 C 30/21
1. Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit auf einen bestimmt bezeichneten Personenkreis durch Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zulässig.
2. In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist.
3. Der rechtswidrige Teilnahmeausschluss eines Vertreters reicht für die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse aus. Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Eigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erhalten ist.
