Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
7257 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2254![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - 7 B 1268/22
Die Herstellung einer Erdaufschüttung auf einem Grundstück bedarf einer Baugenehmigung. Anderenfalls ist sie zumindest formell illegal.
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IBRRS 2023, 2281
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 - 4 CN 7.21
Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO umfasst auch Nebenerwerbsbetriebe.*)
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IBRRS 2023, 2253
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 7 B 67/23
1. Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit zu geringen Tiefen der Abstandsflächen bestehen, können Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.
2. Baumaßnahmen, die nicht so weit in den Bestand des Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, können (noch) als eine Änderung und Nutzungsänderung eingeordnet werden.
3. Greifen die Baumaßnahmen weit in den Bestand des Gebäudes ein, wird der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die ihnen zugrundeliegende Gewichtung von Interessen von vornherein nicht tolerabel ist.
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IBRRS 2023, 2252
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2023 - 1 ME 45/23
1. § 1412 BGB schließt lediglich Einwendungen der Ehegatten gegen die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und auf dem rechtsgeschäftlichen Verkehr beruhender Urteile zugunsten gutgläubiger Dritter aus. Auf die Durchsetzung sich aus dem öffentlichen Recht ergebender Verpflichtungen durch einen Hoheitsträger im Wege der Vollstreckung ist § 1412 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.*)
2. § 892 BGB findet ebenfalls keine Anwendung zugunsten eines Hoheitsträgers, der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.*)
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IBRRS 2023, 2250
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2023 - 10 A 2918/21
1. Eine Festsetzung ist nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
3. Aus dem Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde seit mindestens 30 Jahren keine "Gebietskontrolle" mehr durchgeführt hat, folgt nicht, dass sie illegale gewerbliche Nutzungen geduldet hätte. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.
4. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt.
5. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
6. Ein Baudienstleister mittlerer Größe mit Büroräumen, einer Lagerhalle nebst Wartungs- und Reparaturwerkstatt führt typischerweise zu Lärmimmissionen, die die Wohnruhe beeinträchtigten, und ist in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.
7. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
8. Die Jahresfrist ist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Daher setzt der Fristbeginn u. a. voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist.
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IBRRS 2023, 2243
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - 10 A 57/22
1. Ein etwaiger Bestandsschutz erlischt, wenn das Bauvorhaben angesichts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr mit dem zuvor vorhandenen Altbestand identisch ist.
2. Dass die Ausmaße des Bauvorhabens mit dem Altbestand identisch sind und die durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen zum Zweck der Renovierung und Sanierung erfolgt sind, betont, hindert nicht, das Bauvorhaben als "aliud" gegenüber dem Altbestand einzuordnen.
3. Selbst dann, wenn die Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleicht.
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IBRRS 2023, 2216
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BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 9.21
Der Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfordert keine taggenaue Angabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.*)
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IBRRS 2023, 2185
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - 10 B 88/23
1. Eine bauplanerische Festsetzung ist nur - ausnahmsweise - dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen für die Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht aus.
3. Allein das Vorhandensein von Wohnnutzung in einem Bereich, der als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, genügt für die Annahme der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht. Ob dieser Bereich derzeit als Gemengelage einzuordnen ist, ist insoweit unerheblich.
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IBRRS 2023, 2184
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2023 - 2 A 2535/21
1. Ein auf die Eingriffsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO-NW gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, zu Lasten des Nachbarn gegen Nachbarrechte verstößt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
2. Die bloße Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage reicht nicht aus. Es muss ein zu Lasten des das Einschreiten begehrenden Nachbarn gehender Verstoß gegen eine ihn schützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein.
3. Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt allein, dass die Behörde - wenn eine bauliche Anlage gegen Nachbarrechte verstößt - regelmäßig, d.h. vorbehaltlich des Vorliegens eines besonders gelagerten Einzelfalls, zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss.
4. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt.
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IBRRS 2023, 2179
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BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 4 B 22.22
1. Ob ein sog. Boardinghouse als Wohnnutzung/wohnähnliche Nutzung oder gewerbliche Nutzung (Beherbergungsbetrieb) einzustufen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Maßgeblich ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende wirkliche Nutzungszweck (Anschluss an BVerwG, IBR 1993, 502).
2. Der Nachbarschutz im nicht überplanten Bereich muss nicht denselben Grundsätzen folgen wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist.
3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung. Es hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob solche Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Daran hat sich durch das Urteil des BVerwG vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 (IBR 2019, 42) nichts geändert.
4. Im unbeplanten Innenbereich fehlt es an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe.
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IBRRS 2023, 2162
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VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2023 - 2 K 506/23
1. Bei einer Vergnügungsstätte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht.*)
2. Für die Annahme, bei einer baulichen Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Gaststätte, bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, welche Anhaltspunkte und Faktoren gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte sind.*)
3. Ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts bei einer Nutzungsaufnahmeuntersagung, ist dieser nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu berechnen und festzusetzen.*)
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IBRRS 2023, 2161
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023 - 6 A 10.22
Kein Schallschutz für einen abweichend von der Baugenehmigung als Wohnraumerweiterung errichteten Wintergarten mit lichtdurchlässiger Kunststoffbedachung (hier: Thermogard-Paneele).*)
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IBRRS 2023, 2172
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2023 - 1 LA 118/22
1. Eine aufgeständerte Photovoltaikanlage kann gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfalten.*)
2. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ab Bodenniveau zum Ziel hat, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche i.S.d. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO für die Höhenbestimmung der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunkts die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NBauO klar hervorgehen muss.*)
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IBRRS 2023, 2142
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2023 - 28 K 3724/22
1. Wendet der Adressat einer Bauordnungsverfügung ein, es bestünden gleichgelagerte Verstöße, gegen die seitens der Bauaufsicht nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten.*)
2. Da es bei einer Mehrzahl gleichartiger Verstöße gegen Bauvorschriften in einem Gebiet notwendig ist, dass die Behörde bei der Erfassung der Verstöße und dem Einschreiten planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn sie im gleichen Gebiet außerhalb der systematischen Erfassung nach Feststellung eines baurechtswidrigen Zustands gegen einen Grundstückseigentümer vorgeht, nicht aber gegen den Eigentümer des angebauten Nachbargebäudes, das einen vergleichbaren baurechtswidrigen Zustand aufweist.*)
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IBRRS 2023, 2128
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2023 - 10 B 478/23
1. Einem Eigentümer eines im Innenbereich liegenden Grundstücks steht ein (Gebietswahrungs-)Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines benachbarten Grundstücks nicht zu.
2. Die Freihaltung des Außenbereichs liegt allein im öffentlichen Interesse. Ein Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht nicht.
3. Es gibt kein subjektives Recht des Einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung kann der Eigentümer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein.
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IBRRS 2023, 2111
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2023 - 7 B 482/23
1. Eine grenzständige Gebäudeabschlusswand ist grundsätzlich als Brandwand zu errichten.
2. Öffnungen in Brandwänden oder an ihrer Stelle zulässigen Wänden sind unzulässig. Dass gilt auch dann, wenn die Fenster auf der Innenseite die Brandschutzanforderungen F 90 erfüllen.
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IBRRS 2023, 2095
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2023 - 6 A 4/23
1. Zur Obliegenheit der Grundstückseigentümer, als notwendig anerkannten baulichen Schallschutz grundsätzlich zeitnah umzusetzen.*)
2. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für einen nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen Sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen.*)
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IBRRS 2023, 2073
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 A 10053/23
1. Mit einer bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht alle Ausführungsdetails eines Bauwerks festgelegt.
2. Will ein Bauherr erhöhte Absetzungen für Baudenkmale steuerlich geltend machen, müssen sämtliche Baumaßnahmen vom Bauherrn einvernehmlich mit der zuständigen Denkmalbehörde festgesetzt und durchgeführt werden - in einem vor Beginn der Bauarbeiten eingeleiteten und grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeführten Abstimmungsprozess.
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IBRRS 2023, 2071
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 5.21
1. Ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten.*)
2. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.*)
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IBRRS 2023, 2070
![Nachbarrecht Nachbarrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Darmstadt, Beschluss vom 03.07.2023 - 6 L 1480/23
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)
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IBRRS 2023, 2055
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.2023 - 1 CS 23.583
1. Der Nachbarschutz bei Doppelhäusern im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach dem Rücksichtnahmegebot. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden.
2. Ein Doppelhaus ist anzunehmen, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.
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IBRRS 2023, 2041
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - 10 S 17/23
1. Die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Vielmehr sind nur solche Beeinträchtigungen des Nachbarn zu prüfen, die drittschützende Normen verletzen.
2. Der Gebietserhaltungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser mit Gärten geprägten Wohngebiet.
3. Auch Gründe des Nachbarschutzes rechtfertigen es nicht, den Gebietserhaltungsanspruch der Sache nach systemwidrig auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu erweitern.
4. Das Nachbarrechtsgesetz regelt nur die privatrechtlichen Beziehungen der Grundstücksnachbarn untereinander. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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IBRRS 2023, 2030
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - 10 N 22/23
1. Bauaufsichtliche Befugnisse können regelmäßig nicht verwirken.*)
2. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt es der Bauaufsichtsbehörde lediglich, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Sie ist insbesondere nicht gehalten, eine Beseitigungsanordnung nur dann zu erlassen, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen. Ebenso wenig bedarf es der vorherigen Festlegung einer Prioritätenfolge, wenn die Behörde gegen andere Fälle alsbald nach Bekanntwerden einschreitet.*)
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IBRRS 2023, 2029
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2023 - 1 LA 112/22
1. Zur Auslegung einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, die durch Regelbeispiele konkretisiert wird.*)
2. Bordelle und bordellartige Betriebe sind bauplanungsrechtlich keine Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe zu behandeln (Anschluss u. a. an BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14, IBRRS 2014, 2906).
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IBRRS 2023, 2002
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2023 - 7 A 1049/22
Mit dem Abschluss des Kaufvertrags als privatem Rechtsgeschäft gibt die Baubehörde nicht zu erkennen, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz einer formell illegalen Nutzung abfinden wird.
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IBRRS 2023, 1999
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2023 - 2 M 36/23
1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO-SA stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.*)
2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.*)
3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.*)
4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.*)
5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vorneherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.*)
6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrags kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.*)
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IBRRS 2023, 1960
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VG Koblenz, Urteil vom 05.06.2023 - 1 K 922/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1857
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - 7 D 367/21.AK
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2023, 1874
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2023 - 2 A 395/22
Ein Bauvorhaben ist nicht deshalb rücksichtslos, weil es in den Wintermonaten aufgrund eines tiefen Sonnenstands vorübergehend eine "gewisse Verschattung" des Nachbargrundstücks herbeiführt. Eine relativ begrenzte Verschattungswirkung muss der Nachbar hinnehmen.
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IBRRS 2023, 1959
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 1 KN 194/21
1. Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung des Hauptausschusses (§ 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG), in der über eine kommunale Satzung beraten wird, wird gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich, wenn keine rechtzeitige Rüge erfolgt.*)
2. Es bleibt offen, ob aus § 87 Abs. 4 NKomVG folgt, dass Beschäftigte der Kommune ohne Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit generell und nicht nur themenbezogen an Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen können.*)
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IBRRS 2023, 1900
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2022 - 10 B 1212/21
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2023, 1943
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2023 - 1 LA 37/22
1. Betreibt ein hauptberuflicher Tierarzt im Nebenerwerb eine Pferdehaltung, die den Zweck verfolgt, Pferde im Rahmen der tierärztlichen Behandlung für einige Tage unterzustellen sowie deren intensive Betreuung und Versorgung zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich des § 201 BauGB verlassen, da nicht der eine Pensionspferdehaltung prägende landwirtschaftliche, sondern der tiermedizinische Zweck im Vordergrund steht.*)
2. Einkünfte, die keine Bodenertragsnutzung darstellen, vermögen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu begründen; sie können allenfalls als sogenannte mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein.*)
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IBRRS 2023, 1855
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - 7 D 291/21
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2023, 1660
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - 7 B 1370/22
1. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
2. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Baustellenbedingte Beeinträchtigungen sind deshalb unbeachtlich.
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IBRRS 2023, 1919
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VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 ZB 23.35
1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
3. Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an. Auch muss die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen.
4. Die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.
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IBRRS 2023, 1826
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 55/20
1. Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wonach für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb einer städtebaulich integrierten Lage ausnahmsweise die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente mehr als 800 m² bzw. mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen kann, wenn sich die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept ergibt, genügt den Anforderungen an eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung (hier dem Integrationsgebot) gemäß § 6 Abs. 1 ROG.*)
2. Ein neues Einzelhandelsgroßprojekt mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment, aber einer Verkaufsfläche von über 800 m² und/oder von über 10 % der Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist (nur) dann raumverträglich im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wenn durch seine Ansiedlung die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sowie gegebenenfalls vorhandener Nebenzentren als zentralen Versorgungsbereichen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.*)
3. Mit dem Begriff eines regionalen Einzelhandelskonzepts in Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 ist lediglich eine Zuweisung der Zuständigkeit an die untere Landesplanungsbehörde, nicht aber eine Aussage über den zu betrachtenden Planungsraum im Sinne des Einwirkungsbereichs des zu betrachtenden Vorhabens verbunden. Letzteres ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BauGB ohnehin die Interessen der Nachbargemeinden in den Blick nehmen muss. Die untere Landesplanungsbehörde kann sich bei der Erstellung des regionalen Einzelhandelskonzepts auf ihren eigenen Planungsraum beschränken und eine räumlich darüber hinausgehende Beteiligung den nachfolgenden Bauleitplanverfahren vorbehalten.*)
4. Ist ein Bebauungsplan obsolet bzw. funktionslos geworden, kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr in Betracht.*)
5. Zumindest dann, wenn für Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, das seinerzeit geplante Vorhaben aber nicht realisiert wurde, kann es einer gerechten Abwägung entsprechen, von einer erneuten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für ein Bauvorhaben an gleicher Stelle abzusehen.*)
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IBRRS 2023, 1831
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2023 - 1 MN 27/23
Das Ziel der planenden Gemeinde, die Enteignung einer bereits festgesetzten und grundsätzlich vorteilhaften, aber vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Straßenverkehrsfläche und die mit einer Enteignung verbundenen rechtlichen Risiken zu vermeiden, kann es rechtfertigen, eine alternative Erschließung zu wählen, die mit stärkeren Belastungen der Nachbarschaft verbunden ist.*)
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IBRRS 2023, 1830
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2023 - 1 ME 11/23
1. Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, so dass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist.*)
2. Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 - 4 C 59.78, BRS 39, Nr. 89).*)
3. Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.*)
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IBRRS 2023, 1871
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VG Berlin, Urteil vom 25.05.2023 - 19 K 61/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1856
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VGH Hessen, Urteil vom 17.01.2023 - 3 C 1855/20.N
1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen*)
2. Wird in einem Urbanen Gebiet neben einer überwiegend gewollten Wohnnutzung auch nicht wesentlich störendes Gewerbe vorgesehen, widerspricht dies nicht dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO. Die Mischung der Hauptnutzungsarten muss nicht gleichgewichtig sein.*)
3. Wird durch einen Bebauungsplan ein städtebaulicher Missstand in Abgrenzung zu einem benachbarten Plangebiet geschaffen, scheitert der Plan an der städtebaulichen Erforderlichkeit*)
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IBRRS 2023, 1829
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 LB 12/21
1. § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift verlangt bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten.*)
2. Aufbewahren i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO meint (nur) das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer.*)
3. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben.*)
4. Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht.*)
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IBRRS 2023, 1838
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BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 4 BN 34.22
1. Ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.
2. Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können.
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IBRRS 2023, 1825
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 27/21
1. Bezieht sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete, muss die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen.*)
2. Diese Anforderungen gelten nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, trifft, da nur diese als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen verändern.*)
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IBRRS 2023, 1823
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VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2023 - 8 B 7/23
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2023, 1807
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 26/18
1. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) gilt bis zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich auch dann fort, wenn neuere Daten zeigen, dass das tatsächliche Überschwemmungsgebiet hinter der Festsetzung zurückbleibt und dieses bereits Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung ist.*)
2. Die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit der Zweckbestimmung Lagerplatz kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plan keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein Hineinwirken in das Landschaftsschutzgebiet zu verringern (hier fehlende Eingrünung).*)
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IBRRS 2023, 1779
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VG Gießen, Urteil vom 22.03.2023 - 1 K 592/21
1. Die Klage einer Nachbargemeinde gegen eine raumordnungsrechtliche Zielabweichung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens ist nur zulässig, wenn die Zielvorgabe, von der abgewichen wird, neben dem öffentlichen Planungsinteresse auch dem Schutz der Nachbargemeinde dient. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Begründung des Ziels und seiner systematischen Stellung ermittelt werden.*)
2. Dem Kongruenzgebot lässt sich keine solche drittschützende Wirkung, sondern nur ein für die Klagebefugnis nicht ausreichender Rechtsreflex entnehmen.*)
3. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf das Bauplanungsrecht beschränkt; sie greift nicht auf das Raumordnungsrecht durch.*)
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IBRRS 2023, 1816
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OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 37/23
1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)
2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.*)
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IBRRS 2023, 1741
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das "Ob" der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.*)
2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des "Ob" der Genehmigung einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.*)
3. Für die Frage des "Wie" der Genehmigung bleibt es bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG und der Pflicht der zuständigen Behörde, auf eine möglichst denkmalverträgliche Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken. Dabei darf die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage in aller Regel nicht verlangt werden.*)
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IBRRS 2023, 1641
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VG München, Urteil vom 23.05.2023 - 1 K 19.3981
Eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.
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IBRRS 2023, 1778
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VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV-NW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV-NW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.*)
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