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IBRRS 2018, 0802; IMRRS 2018, 0250
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Immobilienmakler
Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.*)
Makleranzeigen müssen Energieeffizienz des Objekts ausweisen!
LG Münster, Urteil vom 25.11.2015 - 21 O 87/15
1. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist auch auf Makleranzeigen anzuwenden. Schaltet ein Makler eine Verkaufs- oder Vermietungsanzeige, muss er den Energieträger der Heizung des Objekts angeben.
2. Durch die EnEV soll der an einer Immobilie interessierte Käufer bereits in der Immobilienwerbung umfassend über die Energieeffizienz der Angebote informiert werden, um vor diesem Hintergrund der Energieeffizienz eine sachgerechte Miet- oder Kaufentscheidung zu treffen.