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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - III ZR 161/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013 - 16 EntV 5/12
1. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines einzelnen, bestimmten Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.
2. Eine Verzögerungsrüge bei einem anhängigen Verfahren muss unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erhoben werden, um gegebenenfalls Entschädigungsansprüche durchsetzen zu können. "Unverzüglich" bedeutet, dass die Erklärung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist abzugeben ist. Als eine Obergrenze wird eine Frist von zwei Wochen angesehen.
3. Eine nicht rechtzeitige Verzögerungsrüge kann einen Anspruch auf Entschädigung erst von dem Rügezeitpunkt an begründen.
4. Nicht jede Verzögerung eines Gerichtsverfahrens ist zu entschädigen. Es kann sachgerecht sein, die Bearbeitung von Angelegenheiten, in denen eine Partei die Sachbearbeitung der Angelegenheit durch den Richter immer wieder behindert, in dem sie u.a. 5 Befangenheitsanträge stellt, zugunsten erkennbar besonders eilbedürftiger Verfahren zurückzustellen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um eine unübersichtliche Sachlage handelt, wie etwa der zwischenzeitliche Wechsel in der Zusammensetzung der streitbefangenen WEG, in der sich das Gericht erstmals einarbeiten musste.
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