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Online seit heute

IBRRS 2024, 1405
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart: Keine Preisanpassung wegen höherer Kosten!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22

1. Ein Pauschalpreis ist ein grundsätzlich unveränderlicher Festpreis. Etwas anderes gilt, wenn eine Preisgleitklausel wirksam vereinbart wurde.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmens, wonach "beide Parteien (...) ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den vereinbarten Preis gebunden (sind), vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis.", benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

3. Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und kann vom Unternehmer diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die ihm durch Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Herstellung des ursprünglich vom Unternehmer zu errichtenden Hauses entstehen.

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IBRRS 2024, 1395
BauvertragBauvertrag
Arbeitseinstellung zwecks Nachtragsdurchsetzung ist keine gute Idee!

LG Heilbronn, Urteil vom 21.03.2024 - 3 O 155/21

1. Nach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass bei derartigen Geschäften der Unternehmensinhaber Vertragspartner werden soll und nicht derjenige, der konkret für das Unternehmen gehandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung dieser Grundsätze hängt lediglich von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts ab und nicht von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens (BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88, IBRRS 1990, 0325).*)

2. Deshalb muss nicht zwangsläufig die Person, die im Vertrag als Inhaber des Unternehmens bezeichnet ist, Vertragspartner werden. Entscheidend ist, wer tatsächlich der Unternehmensinhaber ist.*)

3. Zur Frage, wer Unternehmensinhaber ist, wenn in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens nach Vertragsschluss durchgängig eine andere Person als Inhaber genannt wird als in den in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens vor Vertragsschluss.*)

4. Regelmäßig hat der Vertragspartner des Unternehmens kein schützenswertes Interesse daran, dass ihm neben dem tatsächlichen Unternehmensinhaber noch eine weitere Person als möglicher Schuldner zur Verfügung steht.*)

5. Grundsätzlich muss sowohl die Kündigung eines Bauvertrags als auch die vorausgehende Androhung der Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter des Kündigenden ausgesprochen werden.*)

6. Zur Frage, wann die Kündigung durch eine Person mit dem Zusatz "i.A."/"im Auftrag" eine wirksame Kündigung darstellt.*)

7. Die völlige Einstellung der Arbeiten kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, 4 VOB/B darstellen, wenn sich der Unternehmer nicht auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften i. S. des § 5 Abs. 3 VOB/B (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2023, 61; IBR 2020, 634).*)

8. In der unberechtigten Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags, einer Abschlagsrechnung oder aus sonstigen Gründen kann eine schwerwiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht liegen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2011, 690; OLG Hamm, IBR 2012, 321; OLG Stuttgart, IBR 2016, 272).*)

9. Nach einer berechtigten Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B oder nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (jetzt § 648a Abs. 1 BGB n.F.) hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung der für die Fertigstellung entstehenden Mehrkosten. Dabei ist der Auftraggeber nach § 254 BGB verpflichtet, die Fertigstellungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB ist der Einwand des Auftragnehmers zu prüfen, der Auftragnehmer habe einen unnötig teuren Unternehmer ausgewählt.*)

10. Bewegt sich die Schlussrechnung des mit der Fertigstellung beauftragten Unternehmers insgesamt im Rahmen des Ortsüblichen und Angemessenen, ist es unerheblich, wenn einige Einzelpreise als nicht mehr ortsüblich und angemessen angesehen werden können.*)

11. Soweit nach der Kündigung eines Bauvertrags Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, aber auch Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bestehen, stehen sich diese Ansprüche aufrechenbar gegenüber. Es findet keine automatische Verrechnung statt (BGH, IBR 2005, 465).*)

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IBRRS 2024, 1410
VergabeVergabe
Wer wird denn so nachtragend sein?

VK Westfalen, Beschluss vom 16.02.2024 - VK 3-47/23

1. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

2. Nicht jede nicht vertragsgerechte Erfüllung ist eine mangelhafte Erfüllung. Sie muss erheblich sein. Erheblich ist die mangelhafte Leistung, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.

3. Neben dem Vorliegen früherer Mängel ist erforderlich, dass die Mängel zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben.

4. Damit ein Schadensersatzanspruch oder ein anderer aus einer Pflichtverletzung resultierender Anspruch des öffentlichen Auftraggebers mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags vergleichbar ist, muss der jeweilige Anspruch nicht nur entstanden, sondern auch geltend gemacht worden sein.

5. Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat, darf es bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2024, 1396
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Spielhalle in besonderem Wohngebiet kerngebietstypisch?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024 - 1 LB 41/23

1. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente ausnahmsweise die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB bilden. Das setzt aber voraus, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.*)

2. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 101 qm ist kerngebietstypisch i.S.v. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wenn die in der gebotenen Gesamtschau zu betrachtenden weiteren Merkmale - hier Verbundstandort mit Gaststättenbetrieb, Ausstattung mit acht Geldspielgeräten, großzügige Öffnungszeiten, verkehrsgünstige Lage an überörtlicher Hauptverkehrsstraße - nicht ausnahmsweise ein anderes Bild ergeben.*)

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IBRRS 2024, 0955
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlagentyp ausgewechselt: Nur Änderungsgenehmigung erforderlich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23

1. Die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein gegen die ursprünglich erteilte Genehmigung anhängiges Klageverfahren ist sachgerecht und geboten, weil die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nicht gegenstandslos werden lässt, sondern vielmehr mit der Ursprungsgenehmigung verschmilzt, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.*)

2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG wird nur durch die (erstmalige) Klageerhebung ausgelöst, nicht aber die Einbeziehung von angewachsenen Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2020 - 20 A 1923/11 -, NVwZ-RR 2021, 568).*)

3. Die Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage bedarf keiner Neugenehmigung, sondern nach § 16b Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG lediglich einer Änderungsgenehmigung.*)

4. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sein können, ist - mangels abweichender Überleitungsvorschriften - als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2024, 1353
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietanpassung bei pandemiebedingter Geschäftsschließung

OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2023 - 3 U 76/21

1. Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB enthält nur eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters, sofern die Nichtleistung der vom Mieter geschuldeten Mietzahlung allein auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.*)

2. Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursachen haben, hat der Vermieter ohne anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen.*)

3. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.*)

4. Behauptet der Mieter, keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich um mögliche Hilfeleistungen vergeblich bemüht hat. Gelingt ihm dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.*)

5. Bei Feststellung einer Störung der Geschäftsgrundlage ist zur Beurteilung möglicher Nachteile einer konkreten Geschäftsschließung auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen.

6. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensation der Verluste führen darf, sind insoweit auch Nachholeffekte mit zu berücksichtigen.

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IBRRS 2024, 1357
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss = Nichtbeschluss!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 17 U 14/22

1. Die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 01.12.2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, besteht auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft fort. Dies gilt auch für den werkvertraglichen Anspruch auf Kostenvorschuss (im Anschluss an BGH, IBR 2023, 325 = IMR 2023, 251).

2. Ein Beschluss ohne Versammlung ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Ein Verstoß führt nicht bloß zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern es handelt sich um einen sog. Nichtbeschluss. Die nachfolgende Verkündung durch den Verwalter führt nicht zur Heilung.

3. Der Gesetzgeber, der in Reaktion auf die Pandemie zahlreiche Regelungen getroffen hat, um Kontaktbeschränkungen Rechnung zu tragen, hat keine generelle Einschränkung des Allstimmigkeitserfordernisses vorgesehen, sondern es auch im Zuge der WEG-Reform bei der Regelung des § 23 Abs. 3 WEG belassen.

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IBRRS 2024, 0796
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Umwandlung eines subjektiv-dinglichen in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

OLG München, Beschluss vom 22.02.2024 - 34 Wx 2/24

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.*)

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IBRRS 2024, 1407
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Formelle Anforderungen an die „Widerrufsbelehrung“?

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - 18 U 125/22

1. Zu den formellen Anforderungen (u. a. Verwendung eines einheitlichen "Rahmens", Angabe von Telefon- und Telefaxnummer) an die "Widerrufsbelehrung" und an das "Muster-Widerrufsformular" (Anl. 1 und 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 EGBGB in der Fassung bis zum 27.05.2022).*)

2. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nicht von einer Erfüllung der Hinweispflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB a.F., § 356 Abs. 4 BGB a.F. ab.*)

3. Ein nachträgliches Provisionsversprechen des Maklerkunden ist jedenfalls dann als Eingehung eines Maklervertrags (und nicht als selbstständiges Provisionsversprechen) zu verstehen, wenn die Übernahme der Courtageverpflichtung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Nachweisleistung steht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch weitere, wenn auch für die Entstehung des Courtageanspruchs unerhebliche Leistungen des Maklers zu erwarten sind und wenn ferner noch ein (generelles) Interesse des Maklerkunden daran besteht, im Hinblick auf etwaige Aufklärungs- und Informationspflichten des Maklers in Bezug auf das Objekt einen Maklervertrag einzugehen.*)

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IBRRS 2024, 1406
KaufrechtKaufrecht
Telefonnummer fehlt: Widerrufsbelehrung (un-)wirksam?

LG Frankenthal, Urteil vom 13.12.2023 - 6 O 198/23

1. Ein Verkäufer kann seine Informationspflichten auch durch eine Widerrufsbelehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, wenn diese inhaltlich die erforderlichen Pflichtangaben enthält. Der Verwender trägt in diesem Fall jedoch das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt.*)

2. Die Belehrung genügt den allgemeinen Anforderungen, wenn über die allgemeinen Bedingungen und Fristen hinreichend belehrt wird. Das Fehlen einer Telefonnummer führt dabei nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung, da die Mitteilung einer Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs nicht erforderlich ist. Erforderlich und ausreichend ist lediglich den Adressaten des Widerrufs zu benennen und einen möglichen Kontaktweg aufzuzeigen.*)

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IBRRS 2024, 1408
ProzessualesProzessuales
Keine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - 6 W 120/23

1. Wird die mündliche Verhandlung durch Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen, kann eine erst danach erklärte Klagerücknahme keine Gebührenermäßigung mehr herbeiführen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gegenseite im Termin eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde.

2. Eine Gebührenermäßigung käme im Falle eines der Gegenseite gewährten Schriftsatznachlasses allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Klagerücknahme nach Aktenlage bereits feststünde, dass ohne die Rücknahme eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden müsste.

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IBRRS 2024, 1409
ProzessualesProzessuales
Widerspruchsfrist versäumt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2024 - 14 LA 53/23

1. Zu den Darlegungsanforderungen bei neuem Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren.*)

2. Lehnt die Widerspruchsbehörde die beantragte Wiedereinsetzung ab und weist sie den Widerspruch wegen Versäumen der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück, ist das Gericht ist im Klageverfahren befugt, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.*)

3. Zur Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist.*)

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Online seit 26. April

IBRRS 2024, 1009
BauvertragBauvertrag
Wann verjähren Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel?

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.10.2022 - 3 U 61/22

1. Die Leistung eines mit der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er Unterlegplatten und Dachhaken verwendet, die für die verbauten Dachziegel nicht zugelassen waren, die Konterlattung beschädigt und die Stromzuleitungs- und Erdungskabel ohne Abdichtungsmanschetten zwischen Dachstein und Schalung verlegt.

2. Verschweigt der Auftragnehmer von ihm bzw. seinen Mitarbeitern verursachte Mängel arglistig, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme der Leistung, sondern innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen.

3. Bei gravierenden oder offensichtlichen Mängeln, die durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden, liegt Arglist nahe.

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IBRRS 2024, 0938
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen!

LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20

Der Architekt ist im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt.

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IBRRS 2024, 1386
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Es können auch mehrere CPV-Referenznummern einschlägig sein!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2023 - 3194.Z3-3_01-22-59

1. Bei einem öffentlichen Auftrag können mehrere CPV-Referenznummern einschlägig sein und diese müssen nicht zwingend der gleichen Abteilung, Gruppe, Klasse oder Kategorie entstammen.*)

2. Hinsichtlich der Einschlägigkeit des SaubFahrzeugBeschG aufgrund des Vorliegens einer der in Anlage 2 zum SaubFahrzeugBeschG genannten CPV-Referenznummern kommt es darauf an, was objektiv Gegenstand der Leistungsausschreibung ist. Briefdienstleistungen, die die Ausführung des kuvertierten Briefversands sowie postvorbereitende Maßnahmen, wie Frankierung einschließlich die Erstellung und Aufdruck von Klischees umfassen, können sowohl den Briefpostdiensten (CPV-Code 64112000), der Postzustellung (CPV-Code 64121100-1) und der Postbeförderung auf der Straße (CPV-Code 60160000-7) zugeordnet werden.*)

3. Der sachliche Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG ist auch bei Dienstleistungsaufträgen eröffnet, wenn nur Teilbereiche des Auftrags den in der Tabelle der Anlage 2 aufgeführten CPV-Referenznummern zugeordnet werden können.*)

4. § 5 Abs. 1 S. 1 SaubFahrzeugBeschG sieht zwar vor, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt einzuhalten haben (sog. Bundesquote). Damit wurde prinzipiell ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Anwendung auf einzelne Beschaffungsvorgänge eröffnet. Dieser ist jedoch gegenwärtig mangels Regelungen vom Bund oder den Bundesländern erheblich eingeschränkt. Bislang wurden noch keine Regelungen zur Einhaltung der Mindestziele geschaffen oder Branchenvereinbarungen abgeschlossen, sodass die einzelnen öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei ihren Beschaffungen im jeweiligen Referenzzeitraum die vorgegebenen Mindestziele einhalten müssen. Ein Ermessensspielraum besteht für den einzelnen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber auf der Grundlage der gegenwärtigen Lage nur insoweit, dass dieser entscheiden kann, durch welche konkreten Beschaffungen und Dienstleistungen er die Mindestzielvorgabe einhalten möchte.*)

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IBRRS 2024, 1387
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebäude baufällig: Erbe muss Standsicherheit nachweisen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2024 - 10 S 33/23

1. Eine Gutachtenauflage ist geeignet und erforderlich, um gesicherte Aussagen über die Standsicherheit des Gebäudes und die zur Gefahrenabwehr gebotenen Maßnahmen zu erhalten.

2. Der Umstand, dass der von der Baubehörde in Anspruch genommene Eigentümer das Eigentum an dem Bauwerk kraft Erbfolge erlangt und nicht durch Rechtsgeschäft erworben hat, macht seine Inanspruchnahme als (Zustand-)Störer nicht unverhältnismäßig.

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IBRRS 2024, 1308
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorlagen unbestimmt: Fiktive Entscheidungsfrist läuft nicht!

VG Hamburg, Urteil vom 15.01.2024 - 12 K 4309/19

1. Eine Fiktion des Beginns der Entscheidungsfrist des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO wegen treuwidrigen Verhaltens der Bauaufsichtsbehörde kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Unvollständigkeit der Bauvorlagen mit einer Unbestimmtheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens einhergeht.*)

2. Wenn die Gemeinde infolge der Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchführt, nach dessen Abschluss der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, kann sie eine nach § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getretene Veränderungssperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 BauGB erneut beschließen.*)

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IBRRS 2024, 1351
WohnraummieteWohnraummiete
Erhöhte Miete anstandslos gezahlt: Miete anerkannt?

AG Wennigsen, Urteil vom 31.01.2023 - 10 C 90/22

Kann die Mitteilung des Vermieters in einer Nebenkostenabrechnung nur dahin verstanden werden, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt eine um 25 Euro erhöhte Miete zu Grunde legen möchte, und hat der Mieter daraufhin die Mietzahlungen entsprechend erhöht, durfte der Vermieter dieses Verhalten nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin verstehen, dass der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden ist.

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IBRRS 2024, 1119
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Vor und nach Stichtag Maklervertrag geschlossen: § 656c BGB anwendbar

LG Tübingen, Urteil vom 07.07.2022 - 7 O 71/22

1. § 656c BGB findet auch auf solche Konstellationen Anwendung, in denen ein Maklervertrag vor dem Stichtag (23.12.2020) und ein Maklervertrag nach dem Stichtag geschlossen worden ist.

2. Auch ein erfolgsunabhängiges bzw. isoliertes Provisionsversprechen ist nach § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn der Verkäufer ebenfalls zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet ist.

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IBRRS 2024, 1388
BankrechtBankrecht
Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern

BGH, Urteil vom 12.03.2024 - XI ZR 159/23

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld.*)

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IBRRS 2024, 1384
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Unstatthafte Streitverkündung muss nicht zugestellt werden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2024 - 21 W 13/24

1. Die Frage der Zulässigkeit einer Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Hauptprozess, sondern erst im Folgeprozess zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Streitverkündung nicht statthaft ist.

2. Die Streitverkündung kann nur einem Dritten gegenüber erklärt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind - insoweit bereits denklogisch - die Parteien selbst.

3. Eine unstatthafte Streitverkündung muss nicht zugestellt werden.

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Online seit 25. April

IBRRS 2024, 1349
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Wie ist ein Pauschalpreisvertrag nach Kündigung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 2 U 195/22

1. Nach der Kündigung eines Bau- oder Werkvertrags schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Deshalb hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil der Leistung abzugrenzen.

2. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Unternehmer die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

3. Fehlen dem Unternehmer Anhaltspunkte zur Bewertung der erbrachten Leistungen, muss er nachträglich im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.

4. Von einer Aufschlüsselung der Gesamtleistungen in Einzelleistungen kann der Unternehmer absehen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringwertige Leistungen ausstehen. Zudem darf er auf der Grundlage der Fertigstellungskosten des Bestellers für die Restleistung abrechnen, wenn dem Besteller bei dieser Berechnung kein Nachteil entsteht.

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IBRRS 2024, 1368
BauvertragBauvertrag
Übernahme des Mangelbeseitigungsrisikos durch ungeeignete Mangelbeseitigungsmaßnahme?

LG Lübeck, Urteil vom 18.04.2024 - 10 O 222/22

Ergreift ein mit der Sanierung eines bestehenden Baumangels beauftragtes Unternehmen hierfür ungeeignete Maßnahmen, verschlechtert dadurch das anfängliche Ergebnis und nimmt dem primär für den Schaden verantwortlichen Bauunternehmen damit eine realistische, aber keine völlig sichere Gelegenheit zur kostengünstigeren Mangelbeseitigung durch eine Alternativmaßnahme, geht deswegen das Mangelbeseitigungsrisiko nicht insgesamt auf das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen über (konkret: ungeeigneter Versuch der nachträglichen Abdichtung einer mangelhaft ausgeführten "weißen Wanne" durch Durchbohren der Kelleraußenwände und Vergelung von außen).*)

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IBRRS 2024, 1333
VergabeVergabe
Wann sind Wettbewerbsvorteile auszugleichen?

KG, Beschluss vom 01.03.2024 - Verg 11/22

1. Eignungskriterien und -nachweise können mittels Link auf einem Formblatt wirksam bekannt gemacht werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2018, 640).

2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Wettbewerbsvorteile, die durch die unterschiedliche Marktstellung der Unternehmen bedingt sind, auszugleichen.

3. Wettbewerbsvorteile, die sich daraus ergeben, dass das Bestandsunternehmen - anders als alle anderen Bieter - auf bestehende Infrastruktur (hier: Werkstattgrundstücke) zurückgreifen kann, bedürfen hingegen eines Wertungsausgleichs.

4. ...

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IBRRS 2024, 1373
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau = Gebäude oder Gebäudeteil?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 LA 1/24

1. Für die Abgrenzung eines Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 NBauO von einem Gebäudeteil ist die funktionale und bautechnische Selbständigkeit maßgeblich; insofern bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (wie Senatsbeschluss vom 10.06.2022 - 1 ME 46/22 -, IBR 2022, 426 = NVwZ-RR 2022, 665).*)

2. Eine Verbindungstür zwischen dem Hauptgebäude und einem Anbau lässt diesen nicht zwangsläufig als Teil des Hauptgebäudes erscheinen, wenn die Verbindung die eigenständige Funktion des Anbaus unberührt lässt und ohne wesentliche Funktionsänderung hinweggedacht werden könnte. Die rechtlichen Grenzen sind indes überschritten, wenn der Anbau nicht unerheblich in die Nutzung des Hauptgebäudes eingebunden ist.*)

3. Dient ein Anbau mehreren Nutzungszwecken, darf die dem Hauptgebäude zuzuordnende Nutzung den Anbau nicht wesentlich prägen.*)

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IBRRS 2024, 1356
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung über airbnb ist keine "normale" Untervermietung

AG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - 21 C 17/23

Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Sie ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis nicht gedeckt, die bezogen ist auf die Untervermietung an Fotomodels, die der Mieter über seine Tätigkeit als Fotograf kannte bzw. deren Kontakt er über die Agentur vermittelt bekam.

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IBRRS 2024, 1374
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Was ist ein „Einfamilienhaus“?

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2024 - 18 U 80/23

1. Eine Anwendung der §§ 656a ff. BGB auf Objekte mit mehreren Wohnungseigentumseinheiten unter dem Begriff "Wohnung" scheidet aus.*)

2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Objekt als "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB zu qualifizieren ist, ist darauf abzustellen, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzigen Haushalts nach der Aufteilung des Gebäudes und dessen sonstigen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist.*)

3. Das Vorhandensein einer zweiten Wohnung von untergeordneter Bedeutung steht der Qualifikation eines Objekts als "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 18). Die Frage der Unterordnung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beantworten.*)

4. Die Gestaltungs- und Nutzungsabsichten des Erwerbers spielen für die sachliche Anwendbarkeit der §§ 656a ff. BGB grundsätzlich keine Rolle, vielmehr kommt es grundsätzlich allein auf den vorbestehenden Zustand des Objekts an.*)

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IBRRS 2024, 1378
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
E-Mail-Versand ist kein Zugangsbeweis!

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2023 - 26 W 13/23

Kein Nachweis des Zugangs einer E-Mail durch den Nachweis der Versendung.*)

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IBRRS 2024, 1366
RechtsanwälteRechtsanwälte
GmbH-Geschäftsführer als Syndikusanwalt?

BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - AnwZ (Brfg) 43/23

Die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusanwalt ist ausgeschlossen, wenn seine fachliche Unabhängigkeit nicht im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

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IBRRS 2024, 1369
ProzessualesProzessuales
Keine Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 111/23

1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20, Rz. 37 ff., IBR 2022, 330 = BGHZ 232, 284).*)

2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.*)

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IBRRS 2024, 1342
ProzessualesProzessuales
Übereinstimmende Verweisungsanträge sprechen gegen Willkür!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 AR 4/24

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters entfallen.

2. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen.

3. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

4. Haben die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend und vorbehaltlos die Verweisung des Rechtsstreits beantragt, steht dies der Annahme einer Willkür entgegen.

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Online seit 24. April

IBRRS 2024, 1238
BauvertragBauvertrag
Kündigung "vorab per Fax" ist nur Vorab-Information!

OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2021 - 3 U 2206/19

1. Eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird auch durch telekommunikative Übermittlung (hier: E-Mail) gewahrt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Darlegungs- und beweisbelastet für einen anderen Willen in diesem Sinne ist diejenige Partei, die sich auf das "echte" Schriftformerfordernis beruft.

2. Eine "Vorab per Fax" erklärte Kündigung kann lediglich als Vorab-Information angesehen werden und der Annahme einer Kündigungserklärung entgegenstehen.

3. ...

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IBRRS 2024, 1358
VergabeVergabe
Eigene Aufhebungsgründe sind keine Aufhebungsgründe!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2023 - Verg 3/23

1. Soweit eine Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann dieser Aufhebungsgrund nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruht.

2. Bei der Aufhebungsentscheidung ist die Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, ausgeschlossen. Auch darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben.

3. ...

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IBRRS 2024, 1341
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was zu hoch ist, fügt sich nicht ein!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2024 - 2 ZB 23.61

1. Ein Gebäude fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, wenn es die bislang vorhandene Zweigeschossigkeit um ein Geschoss überragt.

2. Die Nichteinhaltung des vorhandenen Rahmens ist wesentlich und führt zu bodenrechtlichen Spannungen, wenn eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage nicht auszuschließen ist.

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IBRRS 2024, 1354
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietmangel bei behördlicher Nutzungsuntersagung?

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2023 - 5 U 2520/20

1. Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel i.S.v. § 536 BGB begründen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die behördlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden.*)

2. Ausgangspunkt der Auslegung eines Mietvertrages gem. §§ 133, 157 BGB ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet.*)

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IBRRS 2024, 0982
WohnungseigentumWohnungseigentum
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Nicht immer!

AG Schwarzenbek, Urteil vom 28.06.2023 - 2 C 385/22 WEG

1. Zwar sind Geschäftsordnungsbeschlüsse, deren Regelungsinhalt sich auf eine konkrete Versammlung beschränkt, nicht separat anfechtbar. Bei einer Geschäftsordnungsbestimmung, die die Rededauer betrifft, handelt es aber um eine Regelung, die aller Voraussicht nach auch künftig jederzeit wieder gefasst werden kann, insbesondere wenn sie darauf abzielt, Wortbeiträge eines bestimmten Eigentümers zu beschränken, und bereits auf früheren Versammlungen ähnliche Regelungen beschlossen wurden.

2. Eine Regelung, die Redezeit auf drei Minuten zu begrenzen, widerspricht bereits deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie generell und ohne jegliche Ausnahme eine maximale Redezeit festlegt. Um der Bedeutung einzelner Tagesordnungspunkte gerecht zu werden, kann eine Begrenzung der Redezeiten aber nur dann verhältnismäßig sein, wenn bereits in der Regelung selbst Ausnahmen für schwierige und/oder besonders umfangreiche Themenkomplexe vorgesehen sind.

3. Ein Beschluss, mit dem die Einsichtnahme in Unterlagen vom Erfordernis eines genehmigenden Beschlusses abhängig gemacht wird und der weiter regelt, dass die Einsichtnahme nur durch im Grundbuch eingetragene Eigentümer erfolgen darf, ist nichtig, da den Wohnungseigentümern bereits die Kompetenz dazu fehlt, die getroffenen Regelungen im Beschlusswege zu fassen.

4. ...

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IBRRS 2024, 1253
NotareNotare
Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 W 11/24

Der Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung ist entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälfte des Grundstückswerts zu bemessen.*)

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IBRRS 2024, 1362
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unprofessionelles Kanzleimanagement ist keine technische Unmöglichkeit!

BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23, IBRRS 2024, 0706 = BeckRS 2024, 2621).*)

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IBRRS 2024, 1336
ProzessualesProzessuales
Gegenstandswert von sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils?

KG, Beschluss vom 11.04.2024 - 2 W 31/23

1. Der Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel wendet.*)

2. Die nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKVerz vorgesehene Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei der Beendigung des Verfahrens durch ein Anerkenntnisurteil tritt auch dann ein, wenn streitige Kostenanträge gestellt worden sind und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält.*)

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Online seit 23. April

IBRRS 2024, 1237
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung ohne Vertrag!

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 - 2 U 27/23

1. Ein Bauvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zustande durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Das Angebot ist abzugrenzen von der Aufforderung, ein solches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ist der Rechtsbindungswille nicht gegeben, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Besteller mit einem Leistungsverzeichnis an den Unternehmer herantritt. Mit diesem Verhalten gibt der Besteller noch kein Angebot ab, sondern will den Unternehmer erkennbar nur dazu auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot kommt dann vom Unternehmer, der für die Bauleistung gemäß übermittelter Leistungsbeschreibung einen bestimmten oder bestimmbaren Preis anbietet.

3. Für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung als Annahme. Hierfür ist das Verhalten der betreffenden Partei unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Umstände auszulegen. Aus der bloßen Entgegennahme von Leistungen kann dabei aber noch nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine Annahme schließen lassen (hier verneint).

4. Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann gegen einen Vertragsschluss sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhäuser) eine erhebliche Investitionssumme erforderlich ist.

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IBRRS 2024, 1350
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nur gegen Sicherheit!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2024 - 12 U 210/23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung darf nur von einer Sicherheit in Höhe der üblichen Avalprovision für die Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2024, 175; entgegen OLG Schleswig, IBR 2023, 604, und KG, IBR 2018, 668).

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IBRRS 2024, 1340
VergabeVergabe
Mängel beim Vorauftrag sind kein gutes Omen!

VK Rheinland, Beschluss vom 11.05.2023 - VK 9/23

1. Eine fehlende Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Antragsteller, nachdem der Auftraggeber das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigte nunmehr seinerseits kündigt, wenn die Kündigung zur Wahrung eigener Interessen des Antragstellers und zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile erfolgt.*)

2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von § 3a EU Abs. 3 Satz 4 VOB/A 2019 trägt der öffentliche Auftraggeber, wobei diese Ausnahmeregelungen sehr eng auszulegen sind und eine sorgfältige Abwägung, Begründung und umfassende Dokumentation erfordern.*)

3. Von Bedeutung ist bei der gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB vorzunehmenden Ermessensentscheidung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat, dass es sich um eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers handelt. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob von dem Bieter trotz der zurückliegenden vorzeitigen Beendigung des öffentlichen Auftrags zukünftig eine sorgfältige, ordnungsgemäße und vertragstreue Auftragsausführung zu erwarten ist.*)

4. Eine erhebliche mangelhafte Auftragserfüllung lässt eine solche vertragstreue Aufgabenausführung in der Regel nicht erwarten. Diese liegt vor, wenn der Auftragnehmer in einem zurückliegenden Auftrag eine vertragliche Pflicht verletzt hat, die ihrem Umfang, ihrer Intensität und dem Grad der Vorwerfbarkeit von so schwerem Gewicht war, dass sie den ehemaligen Auftraggeber zur Beendigung, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Geltendmachung vergleichbarer Rechtsfolgen berechtigte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es nicht lediglich um kleinere, leicht zu behebende Mängel geht. Die Mängel müssen vielmehr den Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belasten.*)

5. Das Beweismaß für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB liegt zwischen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO und dem Vollbeweis gem. § 286 ZPO .*)

6. Dieser Nachweis verlangt nach Auffassung der Kammer nicht, dass ein ggf. rechts- kräftiger Abschluss eines anhängigen Zivilprozesses abgewartet wird oder die Vergabekammer selbst eine umfangreiche und zeitintensive Beweisaufnahme durchführen muss. Das würde dem Beschleunigungsgrundsatz des § 167 GWB zuwiderlaufen.*)

7. Es muss im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens zwar nicht abschließend anhand einer umfangreichen Beweisaufnahme inzident geklärt werden, welche Leistungen der Beteiligten in welchem Stadium des Projekts zutreffend erbracht wurden oder sich als Schlechterfüllung erweisen. Die vorgelegten Unterlagen müssen aber nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei schwerwiegende und letztlich nicht überbrückbare Konflikte zwischen den Beteiligten belegen.*)

8. Der Auftraggeber muss vor einem Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB eine dokumentierte Prognoseentscheidung treffen. Darin muss er darlegen, ob von dem fraglichen Bieter unter Berücksichtigung der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten sei, dass dieser den nunmehr zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen werde. Eine Heilung der vorgenannten Mängel im Nachprüfungsverfahren ist nicht möglich.*)

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IBRRS 2024, 1010
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2024 - 7 D 144/22

1. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.

2. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben.

3. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.

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IBRRS 2024, 1230
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kann mit Schadensersatzanspruch gegen Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet werden?

LG Lübeck, Urteil vom 28.03.2024 - 14 S 117/22

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB gilt auch für Ansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle des in § 548 Abs. 2 BGB genannten Erfüllungsanspruchs treten.

2. Bevor der Vermieter Dübellöcher selbst beseitigen kann, muss er zuvor dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

3. Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche (hier: Rückzahlung der Kaution und Schadensersatansprüche des Vermieters) steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird. Denn § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage lediglich, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung mithin erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden, also das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage.

4. Einer Aufrechnungslage steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB gegenüber dem Mieter sein Schadensersatzbegehren zum Ausdruck gebracht hat. Dies führt nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt i.S.v. § 215 BGB gegenübergestanden hätten (entgegen LG Berlin, IMR 2024, 96, und KG, IMR 2020, 206).

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IBRRS 2024, 0846
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Sanierungsarbeiten vergeben?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.02.2024 - 980a C 21/23 WEG

1. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Verwaltung besteht keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten.

2. Der Verwaltervertrag geht bei der Verschmelzung von juristischen Personen auf den übernehmenden Rechtsträger über; nichts anderes gilt für die Organstellung des Verwalters.

3. Den Wohnungseigentümern steht bei der Wiederwahl der Verwaltung im Ermessenspielraum zu, der auch ein sog. Verzeihungsermessen umfasst. Es liegt im Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft, bei der (Wieder-)Bestellung des Verwalters dessen frühere Verfehlungen bei günstiger Zukunftsprognose nicht gegen ihn zu verwenden.

4. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst überschritten, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände erneut bestellen.

5. Es wird regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn wesentliche, vor allem auch kostenintensive Maßnahmen komplett oder im Kernbereich auf den Verwalter übertragen werden, weil es dabei bleiben muss, dass die Wohnungseigentümer über wesentliche Maßnahmen selbst entscheiden müssen.

6. Auch die Auswahl eines Fachunternehmens für die Durchführung einer nicht unbedeutenden Sanierungsmaßnahme gehört zu den Kernrechten der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer als Willensbildungsorgan, die ihnen nicht durch einen Beschluss (der Mehrheit) entzogen werden kann.

7. Ein Sanierungsbeschluss, aus dem nicht ersichtlich wird, welche Fachfirma beauftragt werden soll, ist unbestimmt.

8. Das "Wie" einer Sanierungsmaßnahme kann bei Kosten um 5.000 Euro auf die Verwaltung delegiert werden.

9. Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme dadurch umzusetzen, indem er Vergleichsangebote einholt, diese prüft und den Auftrag an einen Anbieter erteilt.

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IBRRS 2024, 1335
ProzessualesProzessuales
Absicht der Berufungszurückweisung kann formlos mitgeteilt werden!

KG, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 U 109/22

1. Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ist dessen formlose Mitteilung an die Parteien ausreichend, selbst wenn der Hinweis in der äußeren Form eines Beschlusses des Kollegialspruchkörpers erteilt wird. Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.*)

2. Räumt das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis ein, wird durch deren zeitliche Begrenzung auch keine Frist i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt. Ein solches Vorgehen dient vielmehr dazu, der Partei einen bestimmten Zeitraum für ihre Stellungnahme zu sichern.*)

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IBRRS 2024, 1255
ProzessualesProzessuales
Sofortiges Vollzugsinteresse muss (noch) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorliegen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2024 - 1 ME 104/23

Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat daher bei der Prüfung der Vollzugs- und Aufschubinteressen auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.*)

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Online seit 22. April

IBRRS 2024, 1281
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Aufmaß des Auftragnehmers bestätigt: Kann der Auftraggeber wieder "zurückrudern"?

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023 - 6 U 3395/22

1. Sofern ein gemeinsames Aufmaß nicht vorliegt und infolge Nacharbeiten ein solches auch nicht mehr genommen werden kann, genügt der für den Umfang der erbrachten Leistungen Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen. Zur Darlegung genügt grundsätzlich die Vorlage der Schlussrechnung mit dem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten.

2. Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der Auftraggeber zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.

3. Die Berechtigung des Auftraggebers, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, setzt eine schriftliche Kündigung voraus.

4. Zur Ermittlung der kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten muss der darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber von seinen aufgewendeten Ersatzvornahmekosten den Werklohnanspruch des Auftragnehmers abziehen, den dieser bei vollständiger Erfüllung erhalten hätte, da der Auftraggeber diese Kosten "sowieso" gehabt hätte.

5. Der Auftraggeber muss über die Fertigstellungsmehrkosten prüfbar abrechnen und den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die vom Auftraggeber aufgewendeten Kosten seinen ursprünglich geschuldeten Leistungen zuzuordnen und dabei zu prüfen, welche Einheitspreise bzw. Mengen und Massen abgerechnet wurden oder ob zusätzliche oder geänderte Leistungen bzw. Mangelbeseitigungsarbeiten vorlagen. Sofern der Auftraggeber den Drittunternehmer auf Stundenbasis für die Restarbeiten beauftragt, schließt dies zwar eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht aus. Allerdings ist eine prüffähige Abrechnung der Mehrkosten damit regelmäßig nicht möglich.

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IBRRS 2024, 1329
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater haftet bei rechtlicher Falschberatung!

LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23

1. Ein Energieberatungsvertrag über die Beratung in fachlicher Hinsicht zu den Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung ist kein Werkvertrag, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2. Ein Architekt, der bei energetischen Gebäudesanierungen seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.

3. Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.

4. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.

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IBRRS 2024, 1334
VergabeVergabe
Vergaberechtsverstoß im Unterschwellenbereich ist nach Zuschlagserteilung unbeachtlich!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2024 - 12 U 195/22

1. Ein öffentlicher Auftrag ist im sog. Oberschwellenbereich von Anfang an unwirksam, wenn dem öffentlichen Auftraggeber ein Vergabeverstoß gem. § 134 GWB oder § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorzuwerfen ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, wobei die Geltendmachung in einem Nachprüfungsverfahren nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen darf.

2. Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist ein Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften nach der Erteilung des Auftrags unbeachtlich.

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