Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 2977
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - 4 U 18/23
Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werkes zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.*)
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IBRRS 2025, 3013
Wohnraummiete
LG Bochum, Urteil vom 12.09.2025 - 10 S 41/25
1. Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin im Gesellschaftsregister eintragen, wird also aus einer GbR eine eGbR, ändert sich an der Identität der Vermieterin nichts.
2. Auch eine vermietende eGbR kann wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen.
3. Auch ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund, das vermietete Objekt selbst nutzen zu wollen, berechtigt nur dann zur Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird, was der Vermieter, wenn der Eigenbedarf vom Mieter bestritten wird, zu beweisen hat.
4. Ein berechtigtes Interesse ist zu bejahen, wenn sich Eheleute trennen und ein Ehepartner ausziehen und in die vermietete Wohnung einziehen will.
5. Ein Fall der Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden. Gleiches gilt, für Familienangehörige des Mieters.
6. Voraussetzung für die Gewährung einer Räumungsfrist ist, dass das Interesse des Schuldners am vorübergehenden Verbleib in seiner Wohnung (Bestandsinteresse) größer ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Durchsetzung seines Räumungstitels (Erlangungsinteresse).
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IBRRS 2025, 2847
Wohnungseigentum
AG Böblingen, Urteil vom 08.04.2025 - 23 C 72/25
1. Nur für eine Geldverwaltung, die sich im Rahmen üblicher, ordnungsmäßiger Verwaltung hält, besteht eine Befugnis des Verwalters. Die Befugnis besteht jedoch nicht für die Anlage von Geldern mit einer festen Laufzeit, die nur unter wirtschaftlichen Einbußen zurückgezahlt werden können.
2. Anlageformen ordnungsgemäßer Verwaltung sind Festgeldkonten, Sparbücher oder festverzinsliche Wertpapiere. Spekulative Anlagen, etwa in Aktien, offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Der Verwalter ist verpflichtet, die von ihm verwalteten Gelder mündelsicher anzulegen.
4. Mündelsicher sind alle Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind.
5. Für unübliche Geldanlagen, insbesondere für solche, die weniger sicher sind, bedarf es eines vorhergehenden Beschlusses.
6. Da die Gemeinschaft über eigenes Vermögen verfügt, tritt bei Vermögensabflüssen in ihrem Vermögen ein Schaden ein.
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IBRRS 2025, 3042
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 08.09.2025 - 2 BvR 1760/22
1. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, "substanzlose" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus.
3. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.
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IBRRS 2025, 3038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 17/25
Zur Verletzung des Anspruchs eines Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Falle der Geltendmachung einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - VIII ZR 64/19, Rz. 13 ff., NJW-RR 2020, 1019 = IBRRS 2020, 1732 = IMRRS 2020, 0765; vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22, Rz. 13 ff., NZM 2023, 210 = IBRRS 2023, 0327 = IMRRS 2023, 0582; vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24, Rn. 17 ff., IBRRS 2025, 2601 = IMRRS 2025, 1296).*)
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IBRRS 2025, 3012
Prozessuales
AG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2025 - 915 C 3064/24
1. Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird.*)
2. Die Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Heilung der versäumten Klagefrist gemäß § 189 ZPO bewirken.*)
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IBRRS 2025, 2867
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2025 - 21 U 7/24
1. Legt der Auftragnehmer die von ihm beanspruchte Vergütung hinreichend substantiiert darf, indem er die maßgeblichen Schlussrechnungen vorlegt und in seiner Anspruchsbegründung in strukturierter Weise darauf Bezug nimmt, dann es dem Auftraggeber, dies detailliert zu bestreiten. Ein bloß pauschales Bestreiten, es seien andere als die abgerechneten Preise vereinbart worden, genügt dem nicht.
2. Um eine konkludente Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme der Werkleistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige Mängel rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist zu rügen.
3. Die Einbeziehung der VOB/B begründet für sich genommen noch keine Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts.
4. Begleicht der Auftraggeber eine Rechnung des Auftragnehmers in voller Höhe, ohne von seinem Recht auf Abzug des Sicherheitseinbehalts Gebrauch zu machen, löst dies keine Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus.
5. Mängel sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wenn sie nicht der Werkleistung des Auftragnehmers zugeordnet werden können.
6. Ein Vorschussanspruch scheidet regelmäßig aus, sofern der Auftraggeber sich hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands durch Einbehalt des noch geschuldeten Restwerklohns schadlos halten kann.
7. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine reine Prozesshandlung und beinhaltet grundsätzlich kein materiell-rechtliches Anerkenntnis.
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IBRRS 2025, 3032
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 08.10.2025 - VIII ZR 18/24
Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen Verkauf an einen Dritten i.S.v. § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.*)
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IBRRS 2025, 2999
Wohnraummiete
LG Essen, Urteil vom 11.09.2025 - 10 S 22/25
Durch den Einwurf der Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters ist der Rückerhalt der Mietsache gegeben, ab diesem Zeitpunkt ist nur noch der Vermieter, nicht aber der Mieter in der Lage, auf die Mietsache tatsächlich zuzugreifen. Durch den Schlüsseleinwurf ist der Besitzaufgabewille des Mieters nach außen manifestiert.
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IBRRS 2025, 2895
Werkvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 02.11.2023 - 2 U 44/20
Erhebt der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängelrügen, kann in der Nutzung der Werkleistung und in der vorbehaltlosen Bezahlung auch nur eines Teils der Rechnung die konkludente Abnahme der Werkleistung zu sehen sein.
2. Die Werklohnforderung wird ohne Abnahme fällig, wenn die (Nach-)Erfüllung objektiv unmöglich geworden ist.
3. Die bloße Vermutung des Bestellers, dass irgendwelche, nicht näher bezeichneten Mängel an den Leistungen des Unternehmers vorhanden seien, reicht zur Darlegung von Mängeln nicht aus.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt eine Konnexität der beiderseitigen Ansprüche voraus. Diese ist bei Ansprüchen aus einer ständigen Geschäftsbeziehung zu verneinen, wenn weder ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Verträge noch ein gewachsenes Vertrauensverhältnis erkennbar sind.
5. Ein Besichtigungs- bzw. Vorlegungsanspruch nach § 809 BGB steht nicht in einem konnexen Verhältnis zu einer Werklohnforderung und vermag deshalb kein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.
6. Ein solcher Besichtigungs- und Vorlegungsanspruch setzt einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs, über dessen Bestehen sich der Auftraggeber Gewissheit verschaffen wird, voraus. Dessen Voraussetzungen müssen so weit feststehen, dass nur noch die Besichtigung erforderlich ist, um seine Existenz abschließend beurteilen zu können.
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IBRRS 2025, 3011
Wohnraummiete
AG Bremen, Urteil vom 21.07.2025 - 16 C 181/24
1. Mit der Kenntnisnahme einer Kündigungserklärung, die in den der Wohnung zugeordneten Briefkasten eingelegt wird, darf unter normalen Umständen spätestens am Folgemorgen gerechnet werden, so dass eine vorübergehende Abwesenheit des Empfängers - wie hier wegen der Untersuchungshaft - grundsätzlich den Zugang nicht verhindert.
2. Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter weiß, dass sich der Mieter in U-Haft befindet, dann besteht die Obliegenheit, die Kündigung am Haftort zuzuleiten.
3. Weiß der neue Vermieter nichts von der U-Haft, der alte Vermieter allerdings schon, muss sich der neue Vermieter diese Kenntnis zurechnen lassen.
....
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IBRRS 2025, 3015
Gewerberaummiete
OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2025 - 4 U 48/25
1. Allein die Personenidentität des Geschäftsführers des Mieters mit dem Geschäftsführer des Untermieters führt nicht dazu, dass die in den Geschäftsräumen des Untermieters tätige Mitarbeiterin zugleich auch für andere Gesellschaften, die dort faktisch kein Geschäftslokal unterhalten (wie hier eben der (Haupt-)Mieter), als Empfangsbotin fungiert.
2. Es gibt keine Verkehrssitte, wonach ein Mieter in angemieteten Räumen stets seinen Geschäftssitz nimmt und dort Zustellungen ermöglichen muss.
3. Eine Zugangsfiktion aufgrund einer Zugangsvereitelung bzw. einer vergleichbaren schwer wiegenden Treuepflichtverletzung des Mieters greift nicht zu Gunsten des Vermieters, wenn der (Haupt-)Mieter seinen Anschriftenwechsel nicht mitgeteilt hat. Eine solche Pflichtverletzung erreicht keinen Schweregrad, der eine Fiktion des Zugangs rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn die neue Anschrift sich dem Handelsregister entnehmen lässt.
4. § 174 BGB findet auf Prozessvollmachten keine Anwendung.
5. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig.
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Online seit 20. November
IBRRS 2025, 2973
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 - 12 U 123/24
Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar.*)
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IBRRS 2025, 2991
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 07.11.2025 - 49 C 174/25
1. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, kann daraus nicht auf ein Vertreterhandeln des unterschreibenden Mieters geschlossen werden, wenn es nach den konkreten Umständen ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist.
2. Werden getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen für Wohnung und Garage geschlossen und wird zudem im Garagenmietvertrag klargestellt, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt ist, handelt es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung.
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IBRRS 2025, 2996
Wohnraummiete
LG München I, Urteil vom 06.08.2025 - 14 S 13520/24
1. Mehrere Vermieter sind Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB bzgl. des Anspruchs auf Mietzahlung nach § 535 Abs. 2 BGB. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Miete nur an alle Vermieter gemeinschaftlich geleistet werden kann bzw. einer der Mitgläubiger nur Leistung an alle verlangen kann.*)
2. Einer Mietzahlung kann daher grundsätzlich nur dann schuldbefreiende Wirkung beigemessen werden, wenn sie auf das - dem Mieter bekanntgegebene - Gemeinschaftskonto aller Vermieter fließt. Eine versehentlich fortgeführte Zahlung der Miete auf das Konto des bisherigen alleinigen Vermieters einer Wohnung wirkt dagegen in der Regel nicht schuldbefreiend.
3. Die unterlassene Weiterleitung derartiger Mietzahlungen seitens des bisherigen Alleinvermieters auf das Gemeinschaftskonto bei gleichzeitigem rechtsgrundlosem Einbehalt der Mietzahlungen kann jedoch im Einzelfall einer wirksamen Zahlungsverzugskündigung bzw. der Geltendmachung eines darauf gestützten Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Vermietermehrheit nach Treu und Glauben entgegenstehen, § 242 BGB.*)
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Online seit 19. November
IBRRS 2025, 2815
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 10 U 9/25
1. Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, reicht regelmäßig für eine Fristsetzung nicht aus.
2. Pflasterarbeiten eignen sich jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung und sind deshalb mangelhaft, wenn die Gestaltung der Pflasterfläche zu Wassereinbrüchen in der anliegenden Garage führen kann.
3. Der Besteller darf solche Nacherfüllungsmaßnahmen durchführen, die den geschuldeten Erfolg nachhaltig erreichen (hier: Einbau einer Entwässerungsrinne anstatt Neuherstellung der Pflasterfläche).
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IBRRS 2025, 2975
Bauarbeitsrecht
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025 - L 3 BA 5/23
1. Grundsätzlich besteht für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, die die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
2. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann.
3. Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Das unternehmerische Risiko ist erheblich begrenzt, wenn alle kostenintensiven Materialien und Werkzeuge bereitgestellt werden. Bei dem Führen sehr teurer Maschinen Dritter, wie z. B. Baummaschinen und Krane, ist deshalb allgemein von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 -, IBRRS 2005, 5065).
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IBRRS 2025, 2944
Wohnungseigentum
LG Gera, Urteil vom 23.09.2024 - 5 S 199/23
1. Die eigenmächtige Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Miteigentümer führt zu anfechtbaren, nicht aber zu nichtigen Beschlüssen.*)
2. Das Gebrauchmachen von einer angefochtenen - nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlussfassung - Ermächtigung zur Einberufung und das Verweigern einer Terminsverlegung bei einer Klein-Anlage führt zur Ungültigerklärung auch der Zweitbeschlüsse.*)
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Online seit 18. November
IBRRS 2025, 2962
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 - 8 U 533/24
1. Macht der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Mängelansprüche wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit geltend, hat der Auftraggeber im Ausgangspunkt die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, an denen das Planungs- und Überwachungswerk zu messen ist, darzulegen.
2. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, kann ein Mangelanspruch nur gegeben sein, wenn sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Entscheidend ist, welche Planung die verkehrsbeteiligten Kreise im konkreten Fall erwarten durften.
3. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich beim Fehlen einer Vereinbarung nach dem Preisrecht der HOAI. Dafür hat der Auftragnehmer zunächst vorzutragen, welche konkreten Leistungen beauftragt und erbracht wurden.
4. Notwendige Voraussetzung der Nichterhebung eines Beweises wegen unterbliebener Zahlung des Vorschusses ist die Anordnung der Vorschusszahlung unter Fristsetzung. Ausnahmsweise kann eine zweimalige Fristsetzung geboten sein (hier bejaht).
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IBRRS 2025, 2948
Vergabe
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 VK 60/25
1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der öffentliche Auftraggeber bei einer Konzeptbewertung den Erfüllungsgraden lediglich Punktespannen - keine konkreten Punktwerte - zuordnet, ohne dabei festzulegen, nach welchen (Unter-)Kriterien die Punkte innerhalb eines Erfüllungsgrades vergeben werden.
2. Bei der Bewertung von Konzepten kommt es nicht darauf an, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Es genügt vielmehr, wenn die der öffentliche Auftraggeber dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung eines Konzepts im Einzelnen stützt.
3. Sollen Konzepte bewertet werden, ist lediglich anzugeben, was erwartet und bewertet wird, nicht hingegen, welche Inhalte ein Konzept haben muss, um eine möglichst gute Bewertung zu erlangen
4. Das Kriterium "Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung beauftragten Personals" weist bei Architekten- und Ingenieurleistungen regelmäßig einen hinreichender Auftragsbezug auf, solange nur durch eine entsprechende vertragliche Regelung sichergestellt ist, dass die ursprünglich eingesetzten Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers und nur durch qualitativ gleichwertiges Personal ersetzt werden können.
5. Die Rüge des Bieters, der öffentliche Auftraggeber habe die Bewertung des Angebots nur unzureichend dokumentiert, ist als unzulässige Rüge "ins Blaue hinein" zu qualifizieren, wenn für den Bieter kein begründeter Anhalt aufgrund von Äußerungen oder anderweitigem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers für eine solche Annahme bestand.
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IBRRS 2025, 2968
Gewerberaummiete
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2025 - 14 U 103/20
1. Ist der Vermieter lediglich für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache an "Dach und Fach" auf seine Kosten verpflichtet und ordnet der Mietvertrag dem Bereich "Fach" einerseits konstruktive Teile und andererseits solche Teile, die der Funktionsfähigkeit dienen und die Benutzbarkeit der Mietsache ausmachen, zu, kann der Innenputz als "Überzug aus Mörtel auf Wand- und Deckenflächen" nicht als konstruktiver Teil des Gebäudes angesehen werden, so dass Schäden am Innenputz der Mieter selbst zu beseitigen hat.
2. Dies gilt erst recht, wenn der Außenputz an der Fassade ausdrücklich in der Klausel erwähnt und insoweit die Instandsetzungsverpflichtung dem Vermieter auferlegt wird, sich zum Innenputz dagegen keine Regelung findet.
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IBRRS 2025, 2921
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 41/24
1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
2. Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.
3. Alle Wohnungseigentümer, denen über das bei einem gedeihlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. durch die bauliche Veränderung erwachsen, müssen zustimmen.
4. Unter einem einen Gestattungsanspruch ausschließenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
5. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. kann sich auch aus einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ergeben
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IBRRS 2025, 2967
Bankrecht
BGH, Urteil vom 21.10.2025 - XI ZR 187/23
Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Fortführung Senatsurteile vom 03.12.2024 - XI ZR 75/23, IMRRS 2025, 0039 = BGHZ 242, 227, und vom 20.05.2025 - XI ZR 22/24, IMRRS 2025, 0731 = BGHZ 244, 50).*)
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Online seit 17. November
IBRRS 2025, 2788
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2023 - 12 U 36/23
1. Bei einem deklaratorischen Anerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen.
2. Die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.
3. Weder die vorbehaltlose Bezahlung einer Forderung noch die Bestätigung einer Forderungsaufstellung genügen für sich genommen, um ein Anerkenntnis zu begründen.
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IBRRS 2025, 2949
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024 - Verg 14/23
1. Auch wenn an den Inhalt einer Rüge keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, setzt eine ordnungsgemäße Rüge doch eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird.
2. Bieterfragen dienen einem anderen Zweck und stellen von daher grundsätzlich keine Rüge dar.
3. Die im Zusammenhang mit einer Bieterfrage getroffene Äußerung, "Die Position ist nicht kalkulierbar", erfüllt (hier) die Voraussetzungen einer Rüge nicht.
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IBRRS 2025, 2957
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24
Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.*)
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IBRRS 2025, 2961
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 159/24
1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher i.S.v. § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - Rs. C-400/22, IBRRS 2024, 1730 = IMRRS 2024, 0730 - Conny).*)
2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.*)
3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gem. § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts i.S.v. § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.*)
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IBRRS 2025, 2965
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2025 - V ZB 67/24
1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von BGH, IBR 2007, 532).*)
2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.*)
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Online seit 14. November
IBRRS 2025, 2936
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2025 - Verg 25/24
1. Bezugsmaßstab für den Umsatz, die Kosten oder einen anderen tätigkeitsgestützten Wert sind Tätigkeiten, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die gemeinsam kontrollierte juristische Person von den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern betraut worden ist.
2. Für die Betrauung mit der Ausführung einer Aufgabe im Sinne von § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB ist es erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber der von ihnen kontrollierten juristischen Person eine eigene bisher in ihren Bereich fallende Aufgabe durch einen erkennbaren und inhaltlich festgelegten Akt zur Ausführung übertragen, ohne dass es hierzu eines Hoheitsakts oder eines Vertragsschlusses bedarf. Die Betrauung ist gleichzusetzen mit der Übertragung der Ausführung einer eigenen Aufgabe auf einen anderen.
3. Erhaltene institutionelle und projektbezogene Fördermittel stellen keinen berücksichtigungsfähigen "tätigkeitsgestützten Wert" und danach keinen Umsatz und keine Kostenerstattung für Tätigkeiten dar, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die juristische Person betraut wurde.
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IBRRS 2025, 2945
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24
1. Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung des allgemeines Wohngebiets einerseits und des urbanen Gebiets andererseits folgt, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich ist, wenn die nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde angestrebte Mischung aus Wohn-, gewerblicher und sonstiger Nutzung nach Art und Umfang nicht über das in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht, der Sache nach also ein Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets geplant wird.
2. Die Gemeinde verstößt mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets gegen das Verbot des "Etikettenschwindels", wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt.
3. Macht die Gemeinde von der Gliederungsbefugnis nach § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch, kann sie innerhalb desselben Baugebietes eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festsetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Dies gilt auch für das urbane Gebiet.
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Online seit 13. November
IBRRS 2025, 2812
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24
1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann.
2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.
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IBRRS 2025, 2914
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2025 - 11 Verg 3/25
1. Die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist im Ausgangspunkt von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zu kontrollieren. Allerdings kann auch in der Ausgestaltung von Wertungskriterien eine gemäß § 31 Abs. 6 VgV, § 97 Abs. 2 GWB vergaberechtswidrige verdeckt produktspezifische Ausschreibung liegen, wenn die Wertungskriterien so ausgestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen in besonderem Maß die Anforderungen erfüllen und es den anderen Unternehmen nicht möglich ist, auch unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Zuschlagskriterien, den Zuschlag zu erhalten.*)
2. Sieht sich ein Bieter aufgrund eigener von ihm zuvor geschlossener Verträge gehindert, eine ausgeschriebene Rahmenvereinbarung mit einer bestimmten Gestaltung der Bezugsberechtigung zu schließen, liegt hierin jedenfalls dann keine Ungleichbehandlung iSv § 97 Abs. 2 GWB, wenn die Ausgestaltung der Bezugsberechtigung seitens der Vergabestelle von einem nachvollziehbaren sachlichen Grund getragen ist.*)
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IBRRS 2025, 2927
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2025 - 12 U 565/25
1. Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.
2. Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, so dass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.
3. Die Bezeichnung der vermietenden GbR unter der Unterschriftszeile steht der Verwendung eines Firmenstempels nicht gleich.
4. Der spätere Formfehler eines Nachtrags infiziert den gesamten Vertrag mit der Folge seiner ordentlichen Kündbarkeit.
5. Der Einwand treuwidriger Ausnutzung einer Rechtsposition kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der formwidrig vereinbarte Umstand allein der kündigenden Vertragspartei zum Vorteil gereicht oder die Kündigungsfolgen zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen, insbesondere die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners bedrohen.
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IBRRS 2025, 2925
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2025 - 49 C 518/24
1. Die Vorgabe des Pflegens und Reinigens der Fußböden als Teil der auf die Mieterseite abgewälzten Schönheitsreparaturen führt wegen Verstoßes gegen § 538 BGB zur Unwirksamkeit der mietvertraglichen Abwälzungsklausel. Danach würde die Mieterseite bei kundenfeindlichster Auslegung auch Reinigungsvorgänge schulden, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von groben Verunreinigungen hinausgeht. Für die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen kommt es nicht auf den leeren, sondern den bewohnten Zustand der Wohnung an, da entscheidend ist, ob bei Fortdauer des Mietverhältnisses eine Renovierung laufend erforderlich gewesen wäre. Die gegenständliche Beschränkung des Begriffs der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV auf die in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeiten bildet zugleich den Maßstab der Klauselkontrolle und markiert auf diese Weise die Grenze dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einer Klausel über dessen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt werden dürfen.*)
2. Schon die Position "Beleuchtung/Allg. Strom Am Sandtorkai 1" ist als unzulässige Vermischung verschiedenster Kostenarten formell unwirksam, da sie über die reinen Kosten der Beleuchtung hinausgeht. Die Begriffe "Allgemeinstrom" und "Kosten der Beleuchtung" werden auch nicht synonym verwendet. Vielmehr handelt es sich in der Verwaltungspraxis um eine Auffangposition, in der alle Stromkosten erfasst werden, für die es keine separaten Zähler gibt.*)
3. Die Verwendung von nicht erläuterten, unverständlichen Abkürzungen von Kostenpositionen führt zur formellen Teilunwirksamkeit der Abrechnungsposition. Unbeachtlich ist, ob die Mieterseite durch entsprechende Nachfragen bei der Hausverwaltung Klarheit über die Bedeutung bekommen könnte.*)
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IBRRS 2025, 2931
Versicherungsrecht
OLG Schlewsig, Beschluss vom 01.10.2025 - 16 U 98/24
1. Fliesen sind zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB, können aber gleichwohl als "Bodenbeläge" im Sinne des § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein.*)
2. Ein Versicherungsfall "Leitungswasserschaden" liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) - als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden - zwangsläufig entfernt werden muss.*)
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IBRRS 2025, 2932
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 - 4 W 153/25
1. Die Anhörung des Sachverständigen im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Einholung einer Äußerung des Sachverständigen kann sich aber dann als notwendig erweisen, wenn dies zur sachlichen Prüfung des Befangenheitsantrags erforderlich ist (hier verneint).
2. Nimmt der Sachverstände in enger Abstimmung mit dem Gericht und unter Befolgung gerichtlicher Weisungen bestimmte Messungen nicht vor, kommt eine Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassens dieser Messungen von vorneherein nicht in Betracht.
3. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kommt aber u.a. dann in Betracht, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei als erwiesen zu erachten, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten oder wenn er sich zu Rechtsfragen äußert (hier jeweils im Ergebnis verneint).
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IBRRS 2025, 2935
Rechtsanwälte
OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2024 - 7 U 57/23
1. Der Rechtsanwalt darf nach seine Angestellten erst dann anweisen, den verschobenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, wenn das Gericht seinem darauf gerichteten Fristverlängerungsantrag entsprochen oder zumindest die für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus erforderliche Einwilligung der Gegenseite vorgelegen hätte.
2. Wenn der Rechtsanwalt nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen darf, weil diese die einwilligungsfreie Dauer überstieg und eine Einwilligung des Beklagten zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch von dessen Prozessbevollmächtigten angekündigt war, muss er sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Fristverlängerungsantrags erkundigen.
3. Einer Partei ist auch bei einem ihr zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (hier verneint).
4. Die Regelung des § 518 ZPO, wonach bei einer Urteilsergänzung mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, gilt nur, wenn das Ergänzungsurteil vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil erlassen wird.
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IBRRS 2025, 2915
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025 - 6 W 55/24
1. Dass der Schuldner nicht bereits bei Fälligkeit gezahlt hat, bedeutet nicht, dass er Veranlassung zur Klage gegeben hätte. Regelmäßig gibt ein Schuldner erst dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht erfüllt, insbesondere dann, wenn er in Verzug geraten ist oder auf mehrere Anspruchsschreiben über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht reagiert.
2. Es spricht gegen eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn eine Forderung erst in der Klage konkret berechnet wird.
3. Der Umstand, dass der beklagte Schuldner zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist unschädlich, sofern er keinen auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag gestellt hat.
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Online seit 12. November
IBRRS 2025, 2873
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24
1. Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.
2. Berücksichtigt das erstinstanzliche Gericht Vortrag aus einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz nicht, weil der Schriftsatz erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils vorgelegt worden war, liegt gleichwohl ein Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Berufung führen kann, wenn die Entscheidung darauf beruht.*)
3. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise - z.B. auf fehlende Schlüssigkeit - erteilt. Es muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen, indem es den einzelnen Mangel konkret anspricht.*)
4. Ein Beweisangebot "Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)" ist wegen des begleitenden Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich.*)
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IBRRS 2025, 2900
Vergabe
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2025 - RMF-SG21-3194-10-31
1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber eine aktuell gültige EfBV-Zertifizierung, beziehen sich die Anforderungen auf den für die Leistungserbringung vorgesehenen Betriebsstandort.
2. Der Bieter muss konkrete Gründe darlegen, die den Anschein widerlegen, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist. Dazu muss er seine Kalkulation und deren Grundlagen erläutern. Die Erläuterungen des Bieters müssen umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie gegebenenfalls durch geeignete Nachweise objektiv überprüfbar sein. Verbleibende Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten.
3. Ist das Angebot des Bieter unauskömmlich, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zu einer weiteren Prüfung, ob der Bieter mit der Preisgestaltung wettbewerskonforme Ziele verfolgt und den Auftrag ordnungsgemäß ausführen kann, wenn sich der Bieter auf die Auskömmlichkeit beruft.
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IBRRS 2025, 2845
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 23.06.2025 - 18 C 4/25
1. Voraussetzung für eine wirksame Befristung des Mietvertrags ist unter anderem, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
2. Bei der Absicht baulicher Maßnahmen ist die Art der Arbeiten so konkret mitzuteilen, dass der Mieter erkennt, inwiefern sie seine Räume betreffen und das Mietverhältnis geeignet ist, die Durchführung der Arbeiten zu erschweren.
3. Eine Erschwernis liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mieter die Arbeiten nicht dulden muss, vielmehr wird hiervon jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters erfasst.
4. Eine Duldungspflicht des Mieters schließt eine erhebliche Erschwerung nicht aus, falls die Baumaßnahmen nur deutlich umständlicher und damit teurer durchzuführen wären, wenn der Mieter in der Wohnung verbleiben würde.
5. Für die Wirksamkeit der Befristung reicht es aus, wenn das Vorhaben im Prinzip genehmigungsfähig ist, ihm also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
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Online seit 11. November
IBRRS 2025, 2889
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2023 - 16 U 171/21
1. Auch wenn eine vom Auftragnehmer vorgelegte Schlussrechnung keine Bindungswirkung entfaltet und er nicht gehindert ist, nachträglich weitere Forderungen geltend zu machen, setzt eine solche Geltendmachung jedoch eine inhaltliche Abänderung und erneute Vorlage der Schlussrechnung voraus.
2. Der Auftraggeber muss einem Nachunternehmereinsatz nur zuzustimmen, wenn insoweit die berechtigten Belange des Auftragnehmers ausnahmsweise überwiegen. Das unvorhergesehene Nichtausreichen eigener personeller und sächlicher Mittel zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterfällt grundsätzlich dem eigenen wirtschaftlichen Risiko des Auftragnehmers.
3. Die Frist zur Wiederaufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb muss so bemessen sein, dass sie für eine unverzügliche Inangriffnahme aller Vorbereitungsmaßnahmen des Auftraggebers und eine zügige Arbeitsaufnahme ausreichend ist. In der Regel genügen hierfür wenige Tage.
4. Wenn ein Auftraggeber nach Ablauf der unangemessen kurzen, aber noch vor Ablauf der angemessenen Frist die Kündigung ausspricht, ist diese grundsätzlich unwirksam. Das gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die geschuldete Leistung auch bis zum Ablauf der angemessenen Frist nicht erbracht worden wäre (hier bejaht).
5. Verlangt der Auftraggeber nach einer Kündigung vom Auftragnehmer die Erstattung der Fertigstellungsmehrkosten, sind etwaige Mehrmengen bei der Ausführung durch den Drittunternehmer (hier) nach den ursprünglichen Vertragspreisen abzurechnen.
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IBRRS 2025, 2899
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2025 - 3 VK LSA 47-49/24
1. Die Antragsbefugnis fehlt, soweit der Antragsteller sich nur auf eine Absicht des Antragsgegners beruft, das Vergabeverfahren aufzuheben - insoweit ist weder ein Schaden bereits entstanden, noch droht ein solcher zu entstehen.*)
2. Für eine Rüge muss nach dem objektiven Empfängerhorizont dem betreffenden Vorbringen zweifelsfrei zu entnehmen sein, welcher Sachverhalt für vergaberechtswidrig gehalten und dass "Abhilfe" verlangt bzw. erwartet wird. Der Rügende muss eine ernsthafte, verbindliche und/oder konkrete vergaberechtliche "Beanstandung" zum Ausdruck bringen. Der Vergabestelle soll die Möglichkeit der Korrektur gegeben werden. Eine bloße Anmerkung oder die Äußerung einer Rechtsauffassung ist noch keine Rüge.*)
3. In den Fällen einer Präklusion aufgrund nicht erhobener Rüge ist auch das Vorbringen gegen einen Ausschluss wegen der nicht/nicht rechtzeitig gerügten Umstände ebenfalls präkludiert. Hier haben sich die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße lediglich fortgesetzt.*)
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IBRRS 2025, 2904
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2025 - 1 ME 37/25
1. Dass ein Vorhaben, das sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zu seiner Legalisierung einer Bauleitplanung bedürfte, in der Nachbarn ihre Interessen einbringen könnten, begründet allein noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.*)
2. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich grundsätzlich auf das zu errichtende Bauwerk als solches (Festhalten an Senatsbeschluss vom 10.10.2022, IBR 2022, 650). Die Genehmigungsbehörde mag befugt und in Extremfällen auch verpflichtet sein, bei Genehmigungserteilung bereits absehbar drohenden, dem Bauordnungsrecht unterfallenden Gefahren präventiv durch bauaufsichtliche Anordnungen zu begegnen, die dann als Auflagen mit der Baugenehmigung verbunden werden mögen. Ihr Fehlen macht die Baugenehmigung selbst aber nicht rechtswidrig.*)
3. Damit setzt auch die Schlusspunkttheorie für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht voraus, dass sonstige behördliche Zulassungsakte, die sich ausschließlich auf die Bauarbeiten beziehen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorliegen.*)
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Online seit 10. November
IBRRS 2025, 2756
Bauvertrag
OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 - 16 U 144/23
1. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Auftraggeber erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung bereits eingetreten war und der Auftragnehmer trotz anschließender Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Fälligkeit, Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung trägt der Anspruchsteller (hier: Auftraggeber).
3. An einer rechtzeitigen Herstellung des Werkes fehlt es, wenn die für die Herstellung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Übernimmt der Auftragnehmer im Laufe der Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten, verlängert sich die Zeit für die Bewirkung der Leistung entsprechend.
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IBRRS 2025, 2890
Architekten und Ingenieure
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2025 - 6 A 395/22
1. Ein achtsemestriges Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau genügt für die Eintragung als Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen nach SächsArchG a.F.
2. Im Gegensatz zur aktuellen Fassung des Gesetzes enthält das SächsArchG a.F. über die Studiendauer keine besonderen inhaltlichen Anforderungen.
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IBRRS 2025, 2733
Wohnraummiete
LG Köln, Urteil vom 10.07.2025 - 1 S 141/24
1. Macht der Mieter in einem Kündigungsprozess Ausführungen, die zwar zur Verteidigung gegen die Klageforderung nicht zwingend notwendig waren, jedoch in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen, rechtfertigt dies keine (erneute) Kündigung.
2. Auch wenn der Mieter eine Zweckentfremdung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Vermieter anzeigt, rechtfertigt dies keine Kündigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine Behauptung "ins Blaue hinein" ist.
3. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss die Wohnnutzung im Vordergrund stehen.
4. Grundsätzlich müssen die Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf respektieren und dürfen ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen.
5. Gerichte dürfen aber den Wunsch des Eigentümers, die Wohnung zurückzuerlangen, daraufhin überprüfen, ob er missbräuchlich ist, etwa, weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht.
6. Dies ist zu bejahen, wenn der Vermieter alleine in eine über 200 qm große Wohnung mit 6,5-Zimmer, Küche, Bad ziehen möchte und selbst nach eigenen Angaben davon max. 4 Zimmer nutzen möchte/braucht.
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IBRRS 2025, 2897
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2025 - 290a C 2/24
1. An die Anforderung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen einer Anfechtungsklage sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um den Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.
2. Von einem Rechtsmissbrauch bei der Erhebung von Beschlussanfechtungsklage ist daher nur auszugehen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.
3. Zwar hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, jedoch besteht ein solcher Anspruch nur insofern, als dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten sind.
4. Ein Gestattungsbeschluss für derartige bauliche Veränderungen bedarf der Vorgaben zu Art und Weise der Ausführungen, insbesondere zu den Leitungsführungen und Ort der Anbringung.
5. Aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gibt es keinen Anspruch für eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums, etwa für Leitungsführungen. Dazu fehlt dem Verband die Beschlusskompetenz.
6. Sollen mehrere Wallboxen gebaut werden, bedarf es konkreter Vorgaben, um sicherzustellen, dass die einzelnen Wallboxen technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme eingestellt werden, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden kann.
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IBRRS 2025, 2876
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - 5 S 612/24
1. Typische Baumimmissionen wie Laub, Nadeln und Harz, die als Folge einer natürlichen Lebensäußerung zu qualifizieren sind, stellen keine von einem Baum ausgehende Gefahr dar, welche die Fällung eines nach § 31 Abs. 2 NatSchG-BW geschützten Baums im Einzelfall rechtfertigt.*)
2. Zur Frage, ob Baumimmissionen in Form von Nadeln und Harz die Nutzung von Gartenflächen unzumutbar beeinträchtigen und deshalb eine Fällgenehmigung nach Ermessen erteilt werden kann (hier bejaht).*)
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IBRRS 2025, 2823
Zwangsvollstreckung
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2025 - 5 T 520/25
Der Schuldner hat das rechtzeitige Bestehen von Ersatzraum nicht nur darzulegen, sondern durch Vorlage eines unterzeichneten neuen Mietvertrags auch nachzuweisen.
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