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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 257/03


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 0274; IMRRS 2005, 0114
BauträgerBauträger
Verkauf und Sanierung eines Hauses sind Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 257/03


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5 Beiträge gefunden
IBR 2005, 206 BGH - Erwerb sanierter Altbauten: Sanierungsverpflichtung muss mit beurkundet werden!
IBR 2005, 155 BGH - Altbausanierung: Haftet Bauträger auch für unsanierte Grundstücksanlagen?
IBR 2005, 154 BGH - Erwerb fertig sanierter Altbauten: Werkvertragsrecht, nicht Kaufrecht anwendbar!
IBR 2005, 153 BGH - Erwerb sanierter Altbauten: Haftet Bauträger für unsanierte Bausubstanz?
IBR 2004, 20 OLG Düsseldorf - Altbausanierung: Haftet der Bauträger für die unsanierte Bausubstanz?

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 3479; IMRRS 2005, 1827
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Haftung des Veräußerers eines Altbaus

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - VII ZR 117/04

1. Der Veräußerer eines Altbaus oder einer Altbauwohnung haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.*)

2. Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist Kaufrecht anwendbar.*)

3. In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.*)




IBRRS 2005, 2350; IMRRS 2005, 1183
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Baubeschreibung: Freier Änderungsvorbehalt ist unwirksam

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 200/04

Die Klausel in einem Bauträgervertrag:

"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."

ist unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1016; IMRRS 2005, 0517
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Baubeschreibung als Vertragsinhalt

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 184/04

Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat.*)

Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben.*)




IBRRS 2005, 0274; IMRRS 2005, 0114
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verkauf und Sanierung eines Hauses sind Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 257/03

1. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.*)

2. Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.*)

3. Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist.*)




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1 Nachricht gefunden
Gewährleistung bei sanierten Altbauten – Bundesgerichtshof stärkt Rechte des Käufers
(26.07.2005) Herrschaftliche Hauseingänge, hochwertige Dielenfußböden, mit Stuck verzierte Decken – für viele Menschen ist das Wohnen im sanierten Altbau besonders attraktiv. Dies wirkt sich auch auf den Kaufpreis solcher Objekte aus, der nicht selten höher liegt als bei Neubauten. Doch was gilt, wenn sich die sanierte Immobilie als mangelhaft erweist? Welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall? Soweit die Sanierung vom Umfang her mit Neubauarbeiten vergleichbar ist, haftet der Verkäufer nicht nur für die durchgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Dabei kommt es ganz entscheidend auf den Vertragsinhalt an – auch wenn die Sanierung beim Kauf bereits abgeschlossen ist. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Urteil entschieden und damit die Rechte des Käufers gestärkt.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03


5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
V. Form des Bauvertrages
2. Notarielle Beurkundung

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
2. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Bauausführung

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
II. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
B. Legaldefinition des Bauträgervertrages, § 650u Abs. 1 BGB
I. Tatbestandliche Bauträgerleistungen
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
6. Unwirksamkeitsgründe
c) Verstoß gegen Formvorschriften
aa) Gesetzliche Formvorschriften

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
4. Art der Herstellung

3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

3. Kauf sanierter Gebäude ( Rn. 17-20)

d) Wirksamkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen ( Rn. 54-59)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

6. Anerkannte Regeln der Technik (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 22-27)