Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 237/98
110 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 1999, 454 | BGH - Kündigung: Was wird aus dem Vergabegewinn? |
IBR 1999, 413 | BGH - Das freie Kündigungsrecht kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden! |
IBR 1999, 403 | BGH - Keine Einbeziehung der VOB/B durch übereinstimmenden Prozeßvortrag! |
IBR 1999, 402 | BGH - Umsatzsteuer auch auf nicht erbrachte Leistungen? |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2005, 1327
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.*)
2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.*)
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 22 S 282/09
1. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
2. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - 11 U 145/07
1. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
2. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.
3. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, dass er schlüssig darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb sie sich anrechnen lässt.
4. Erspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages hätte machen müssen, und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind.
5. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.
6. Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags, auch wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet und selbst dann, wenn er sich die Geltendmachung des Restes vorbehält. Dies gilt auch für verdeckte Teilklagen, bei denen der Kläger nicht weiß, dass sein Anspruch höher ist als die bezifferte Forderung.
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05
Die gemäß § 649 Satz 2 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = NJW 1996, 3270; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, BGHZ 101, 130).*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 63/04
1. Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte Aufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden.*)
2. Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kosten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.06.2005 - III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung“) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 218/02
a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist.*)
b) Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.*)
c) Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu verstehen, daß auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.06.2003 - VII ZR 281/02
Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.*)
Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts ohne Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto endgültig verweigert hat.*)
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - VII ZR 263/01
Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abweichende Berechnungen vorgetragen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 164/01
Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrages.*)
Volltext9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
B. Kündigungserklärung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
II. Abrechnung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung nach § 648 Sätzen 2 und 3 BGB |
2. Ersparte Aufwendungen |
III. Vertragsklauseln |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |
7 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
I. Allgemeines |
2. Rechtliche und praktische Bedeutung der VOB/B |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag |
VIII. Sonderregelungen für Verbraucher |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
A. Überblick |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
I. Kündigungserklärung |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
a) Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen |
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen |
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
9 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ee) Keine Umsatzsteuer auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 606-607)
aa) Freie Kündigung des Auftraggebers beim BGB-Bauvertrag ( Rn. 558-560)
a) Freie Auftraggeberkündigung ( Rn. 276-279)
(3) Nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 296-300)
bb) Aufwendungsersparnis als tatsächlich ersparte Aufwendungen ( Rn. 587-592)
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
III. Materielle Voraussetzungen (§ 9 VOB/B Rn. 4-5)
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
7. Ersparte Aufwendungen (§ 9 VOB/B Rn. 25-32)
c) Abzug infolge ersparter Aufwendungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 273-281)
9. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (§ 9 VOB/B Rn. 36-39)
28 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
b) Unwirksame Kündigung des Bauherrn aus wichtigem Grund ( Rn. 218-220)
1. Mehrwertsteuer ( Rn. 483-485)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
5 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |