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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 114/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0429; IMRRS 2010, 0262
ProzessualesProzessuales
Ablehnung d. Beschlussantrags: Gerichtl. Anfechtung möglich!

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09


21 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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2 Beiträge gefunden
IMR 2010, 1023 BGH - Anfechtung des Negativbeschlusses erfordert keinen Leistungsantrag!
IMR 2010, 150 BGH - Wann kann eine Abänderung der Kostenverteilung im Einzelfall verlangt werden?

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 2605; IMRRS 2010, 1909
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Leistungspflichten außerhalb gemeinschaftl. Kosten u. Lasten

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 193/09

Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.*)

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IBRRS 2010, 2738; IMRRS 2010, 2006
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der Betriebskostenverteilmaßstäbe

BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09

1. Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.*)

2. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.*)

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IBRRS 2010, 2668; IMRRS 2010, 1957
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtschutzinteresse für Streitwertbeschwerde, Negativbeschluß

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - 16 W 15/10

1. Das Rechtschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde zwecks Heraufsetzung des Streitwertes fehlt, wenn sich hierdurch die Anwaltsgebühren der Partei erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat.

2. Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss) gebietet einen deutlichen Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme. Der Senat hält für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses im Regelfall einen Abschlag von 50% für angemessen.

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IBRRS 2010, 1680; IMRRS 2010, 1179
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel: Kostenbefreiung?

LG Hamburg, Urteil vom 17.03.2010 - 318 S 84/09

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses entfällt, wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wird und der Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht novatorisch ersetzt und zugleich aufhebt, sondern nur verstärkt.

2. Beschlüsse sind wie Vereinbarungen "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen. Dies führt allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

4. Ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erstrebt, ist zunächst verpflichtet, einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, soweit eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht.

5. Soweit ein Eigentümer die Befreiung von bestimmten Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums begehrt, bedarf es keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung, da dieser für eine diesbezügliche dauerhafte Änderung des Kostenversteilungsschlüssels der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz fehlt.

6. Auch der Negativbeschluss hat Beschlussqualität und ist daher grundsätzlich anfechtbar. Jedoch kommt einem negativen Beschluss keine materielle Bindungswirkung zu, da er keine materielle Regelung enthält.

7. Etwas anderes gilt nur, wenn der Negativbeschluss eine über die Ablehnung des Beschlussantrages hinausgehende generelle Regelung beinhaltet, dass die begehrte Maßnahme auch für alle Zukunft abgelehnt wird.

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IBRRS 2010, 0429; IMRRS 2010, 0262
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ablehnung d. Beschlussantrags: Gerichtl. Anfechtung möglich!

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09

1. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22).*)

2. Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.*)

3. Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig.*)

4. Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.*)

5. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.*)




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