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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0005
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06


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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 1110 KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens!
IBR 2009, 92 BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen!

1 Aufsatz gefunden
Die Konsequenzen aus dem Glasfassadenurteil des BGH: Ende der gesamtschuldnerischen Haftung bei mangelhaften Vorunternehmerleistungen?
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2011, 1006

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1217; IMRRS 2021, 0461
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Hauptwasserhahn muss nicht vorsorglich abgedreht werden!

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2021 - 14 U 135/20

1. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, gegebenenfalls sogar anspruchsausschließenden, Mitverschulden führen, das der Schuldner dem Versicherer entgegenhalten kann.*)

2. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen.*)

3. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0201; IMRRS 2013, 0144
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Austausch von Rechnungsposten in der Berufungsinstanz

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 - 7 U 10/12

1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs nicht an die Rechnungsposten gebunden, die das Ausgangsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.

2. Es darf den Schadensersatzanspruch mit anderen Rechnungsposten begründen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen; einer Anschlussberufung des Berufungsbeklagten bedarf es nicht.




IBRRS 2013, 0798
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln ist nur bis zur Abnahme möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11

1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.

2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.

3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.

4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.

5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.

6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.




IBRRS 2012, 2108
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlende Genehmigungen sind Risiko des Auftraggebers!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10

1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.*)

2. Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt.*)

3. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.*)

4. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.*)

5. Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.*)

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IBRRS 2011, 3504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer nicht überwacht: Organisationsverschulden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.

2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.

3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2011, 0095
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10

1. Grundsätzlich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner. Dabei liegt ein Gesamtschuldverhältnis bereits dann vor, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz haftet, während der Bauunternehmer wegen desselben Mangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.

2. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung.

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IBRRS 2011, 3530
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauleitung durch Ingenieurbüro: Kein Organisationsverschulden!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09

1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.

2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.

3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.




IBRRS 2010, 0292; IMRRS 2010, 0179
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglist und Organisationsverschulden bleiben die Ausnahme!

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02

1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.

2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

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IBRRS 2009, 1164
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwendung unzulässiger Baustoffe stellt Mangel dar!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08

1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.

2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.

3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.

4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).

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IBRRS 2009, 0005
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06

1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)

2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)

3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)

4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)

5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)

6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)





4 Leseranmerkungen gefunden
§ 278 BGB Vorunternehmer wann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn
Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
 R 
Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers? Besser nein!
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2010, 604

20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
3. Mitverschulden des Bestellers
II. Gesamtschuldnerausgleich
1. Gesamtschuld
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB
b) Probleme der Quotierung
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 20

20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
A. Überblick
B. Rechtsnatur der Aufgaben
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen
III. Sanierungsunterlagen

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen
2. Inhalt der Regelung
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung
3. Rechtsfolgen
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers
IV. Rechtsfolgen
2. Fehlende oder unzureichende Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit
b) Mitverschulden des Auftraggebers
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 20







2 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

c) Bereitstellung der Ausführungsunterlagen ( Rn. 11-13)

a) Allgemeines ( Rn. 4-6)