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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 205/07
BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
IBRRS 2009, 2564; IMRRS 2009, 1403
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 192 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Beiträge gefunden |
IBR 2010, 1111 | OLG Stuttgart - Abtretung von Zahlungsansprüchen in der Regel erfüllungshalber! |
IBR 2009, 638 | BGH - Sind einzelne Positionen aus einer Abschlagsrechnung isoliert durchsetzbar? |
IBR 2009, 637 | BGH - Muss Schlussrechnung gestellt werden, auch wenn Restleistungen noch fehlen? |
IBR 2009, 636 | BGH - Keine Abschlagsforderungen nach Schlussrechnungsreife! |
IBR 2009, 632 | BGH - Neuer Preis für Leistungsänderung: Vergleichsrechnung erforderlich! |
IBR 2009, 631 | BGH - Funktionales Angebot über Gründungsarbeiten: Wer trägt das Risiko von Mehrkosten aus behördlichen Auflagen? |
IBR 2009, 630 | BGH - Vom Baugrundgutachten abweichender Boden begründet regelmäßig Mehrvergütung! |
10 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10
Die Baugeldverwendungspflicht obliegt nicht allein dem Bauherrn, sondern auch einem Generalüber- und Generalunternehmer sowie sonstigen Baubeteiligten, die als \"Zwischenperson\" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erlangt haben.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)
2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)
2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)
2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)
3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.*)
KG, Urteil vom 26.11.2010 - 21 U 57/09
Werden die in verschiedene Einzelpositionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses unterteilten Vortriebsklassen insgesamt pauschal angeboten, ohne nach Vortriebsklassen zu unterscheiden, übernimmt der Auftragnehmer dadurch das Risiko der Mengen unterschiedlicher Vortriebklassen, jedenfalls soweit sie ausgeschrieben waren.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
1. Der Werklohn wird auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Bei endgültiger Abnahmeverweigerung gilt dies auch dann, wenn der Besteller trotz der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat
2. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht Beweisantritten zur Abnahme unter Hinweis auf tatsächlich nicht bestehende Widersprüche des Klägervortrags sowie zu der Behauptung, das geschuldete Werk sei vollständig und mangelfrei erbracht, nicht nachgeht, sondern die Werklohnklage mangels Fälligkeit abweist.
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
vorhergend:
OLG München, 30.06.2009 - 13 U 2415/09 LG Traunstein, 11.02.2009 - 6 O 981/08
VolltextKG, Urteil vom 30.04.2010 - 6 W 1/10
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
VolltextBGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, IBR 1997, 182 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.10.2007 - 14 U 95/07
1. Anders als bei einer Schlussrechnung ist bei einer Abschlagsrechnung die Klage auch aus einzelnen Positionen zumindest dann zulässig, wenn eine Schlussrechnung noch nicht gestellt ist.
2. Ist bereits vor Schlussrechnungsreife eine Abschlagsforderung eingeklagt worden, bleibt die Klage trotz Schlussrechnungsreife zulässig. Das Gebot der Abrechnungsklarheit fordert lediglich, dass nicht aus einer vorläufigen Leistungsaufstellung für ein vorläufiges Zahlungsbegehren und einer abschließenden Schlussrechnung mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlusszahlung zugleich vorgegangen wird.
3. Zu der Frage, wann ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen kann.
Volltext1 Nachricht gefunden |
1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
So der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07.
IBR 2009, 1252 IBR 2009, 1352 IBR 2009, 632 IBR 2009, 636 IBR 2009, 638 IBR 2009, 637 IBR 2009, 630 IBR 2009, 631 BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07
4 Leseranmerkungen gefunden |
BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 - Anm. Schalk Leseranmerkung von christian sienz zu
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16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
I. Abschlagszahlungen auf Werklohn |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
VII. Übergang zur Schlussabrechnung |
2. Auswirkungen der Schlussrechnungsreife auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
c) Baugrundrisiken |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
VI. AGB-Problematik |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
C. § 2 Abs. 2 VOB/B: Berechnung der Vergütung |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
A. Überblick |
B. Einzelheiten |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Bildung des neuen Preises (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 110)
c) Fälligkeit der Schlusszahlung ab Zugang der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 32)
f) Vertragliche Randbedingungen (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 17-23)
e) Angabe aller preisrelevanten Umstände (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 73-79)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
24 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Beginn des Abrechnungsstadiums ( Rn. 144)
II. Fristbeginn mit Fertigstellung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 18-20)
II. Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 6-9)
cc) Baugrund- und Systemrisiko. ( Rn. 174)
k) Komplettheitsklausel. ( Rn. 120-121)
a) Der bautechnische Leistungsinhalt. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 16-17)
2. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 16-17a)
I. Ausgestaltung der Vereinbarung über die prüfbare Abrechnung ( Rn. 6-10)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
D. Folgen der Fristversäumung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 21-22)
25 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
IV. Frist zur Einreichung der Schlussrechnung (VOB/B § 14 Rn. 102-105)
IX. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 50-52)
VII. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 109)
VI. Nichtzahlung und Verjährung (VOB/B § 16 Rn. 42-44)
B. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 (VOB/B § 16 Rn. 6-8)
3. Rückforderung vor Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 143)
I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)
2. In sich abgeschlossener Teil der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 99-103)
c) Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile (VOB/B § 4 Rn. 78-80)
34 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
I. Fälligkeitsvoraussetzung ( Rn. 17-21)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
3. Abrechnung von Nachträgen ( Rn. 511-514)
19 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1.1. Beweislast nach der VOB Teil C. ( Rn. 43-45)
2.2 Vorgabe 2: Grundsätzliche Aussagen des BGH zum Baugrundrisiko ( Rn. 15-16)
3. VOB/C und Bauumstände ( Rn. 42-45)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
A. VOB/C - ATV - atypische DIN-Normen ( Rn. 1-6)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 61-VOB/C DIN 18299 86)