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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 273/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 4004; IMRRS 2006, 2909
GewerberaummieteGewerberaummiete
Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05

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3 Beiträge gefunden
IMR 2018, 1077 OLG Rostock - Gebäudeversicherung: Regress beim Mieter eines Ferienhauses bei von ihm verschuldeten Brand?
IMR 2006, 1096 BGH - Gebäudeversicherung: Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch bei haftpflichtversichertem Mieter!
IMR 2006, 209 BGH - Gebäudeversicherung: Entsprechende Anwendung der Grundsätze der Doppelversicherung!

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1794; IMRRS 2023, 0828
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Muss der Mieter dem Gebäudeversicherer Auskunft über seine Versicherungen geben?

BGH, Urteil vom 07.06.2023 - IV ZR 252/22

Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich).*)

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IBRRS 2022, 2424; IMRRS 2022, 1023; IVRRS 2022, 0372
ProzessualesProzessuales
Was sind „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“?

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2022 - 102 AR 56/22

Zur gesetzlichen Spezialzuständigkeit „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG.*)

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IBRRS 2019, 1163; IMRRS 2019, 0445
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Wann greift der Regressverzicht des Versicherers gegenüber dem Mieter?

OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2019 - 12 U 19/18

1. Bei der Vornahme von Schweißarbeiten kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Vorgaben der GUV-R 500 oder der GUV-R 133 nicht eingehalten werden.

2. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratsversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratsschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.

3. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.

4. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäudeeigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.

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IBRRS 2018, 3823; IMRRS 2018, 1400
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)

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IBRRS 2018, 0978; IMRRS 2018, 0336
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden an Ferienhaus: Mieter haftet nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.*)

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IBRRS 2016, 3003; IMRRS 2017, 0134
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Stillschweigend erklärter Regressverzicht nur bei fahrlässig verursachten Schäden!

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14

1. Das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb ist, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es muss jedem einleuchten, dass dies gefährlich ist und leicht zu einer Explosion führen kann.

2. Ein stillschweigend erklärter Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist zugunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Ein weitergehender Regressverzicht entspricht nicht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages. Bei Mehrfachversicherung ist der Mieter nur in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten.

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IBRRS 2016, 0091; IMRRS 2016, 0058
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Führt ein gutes Nachbarschaftsverhältnis zu einem Regressverzicht der Versicherung?

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15

Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.*)

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IBRRS 2011, 4276; IMRRS 2011, 3066
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ungeklärte Brandursache: Mieter trägt Beweislast und Schaden!

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11

Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache*)

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IBRRS 2011, 2222; IMRRS 2011, 1603
VersicherungenVersicherungen
Grobe Fahrlässigkeit bei Brandschaden

BGH, Urteil vom 10.05.2011 - VI ZR 196/10

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd.*)

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IBRRS 2010, 4759; IMRRS 2010, 3499
VersicherungenVersicherungen
Doppelte Versicherung eines Gespanns mit Anhänger

BGH, Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.*)

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1 Nachricht gefunden
Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters
(14.09.2006) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat. Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in vier Revisionsverfahren erneut über die Frage des Regressverzichts des Versicherers und über weitere damit zusammenhängende und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2001, 340 Dokument öffnen IMR 2006, 208 Dokument öffnen IMR 2006, 207 Dokument öffnen IMR 2006, 206 Dokument öffnen BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05


2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

e) Verschonung bei Sachversicherung (BGB § 535 Rn. 944-948)