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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung
2316 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
264 Beiträge gefunden |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | AG Hamburg-St. Georg - Rechtsschutzbedürfnis für den Anspruch auf Änderung des Versammlungsprotokolls |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | LG Frankfurt/Main - Beauftragung eines Rechtsanwalts bedarf keines Rechtsgutachtens! |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | AG Dortmund - Sowieso-Beschlüsse halten Anfechtungen aus formellen Gründen stand |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | AG Königstein - Eilrechtsschutz vor Bindungswirkung eines Mehrheitsbeschlusses (Gebrauchsentzug) |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | AG Spandau - Wann ist eine Pflichtverletzung erheblich? |
IMR 2024, 253 | AG München - Verzögerte Sanierung nach Wasserschaden |
IMR 2024, 166 | AG Kassel - Keine Entlastung des Verwalters bei unklaren Kosten |
IMR 2024, 123 | AG Fürth - Umbau eines Heizkörpers: Einholung von Vergleichsangeboten notwendig! |
IMR 2024, 70 | AG München - Auch der Mehrheitseigentümer darf bei der Verwalterbestellung mitstimmen! |
IMR 2024, 64 | LG Dresden - Keine Vermietung eines Wohnungseigentums zu Filmaufnahmen mit großem Filmteam |
15 Aufsätze gefunden |
IMR 2024, 85
IMR 2022, 339
IMR 2021, 217
IMR 2019, 391
IMR 2018, 443
1790 Volltexturteile gefunden |
LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23
1. Ein Energieberatungsvertrag über die Beratung in fachlicher Hinsicht zu den Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung ist kein Werkvertrag, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2. Ein Architekt, der bei energetischen Gebäudesanierungen seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.
3. Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.
4. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
VolltextAG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.01.2024 - 980b C 15/23 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - 7 U 36/21
1. Die Eintragung in das Aktienbuch ist für die Frage, welche Personen im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionäre Rechte und Pflichten haben, gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG maßgeblich, auch wenn die Übertragung von Aktien nicht wirksam ist. Die materielle Rechtslage bleibt von der Eintragung in das Aktienregister unberührt. Zweck der Eintragung in das Aktienregister ist die Schaffung von Rechtsklarheit für die Frage der mitgliedschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung.
2. Den Vorstand trifft gem. § 93 Abs. 1 AktG die Pflicht, ähnlich wie ein Treuhänder die Vermögensinteressen des Unternehmens wahrzunehmen, dessen Vermögen zu schützen und zu mehren und nicht zugleich das eigene Wohl oder den Vorteil Dritter in den Blick zu nehmen. Ergibt sich eine Geschäftschance für ein Vorstandsmitglied, die konkret ist und die erkennbar nicht dem Vorstand als Person, sondern der Gesellschaft angeboten wird, muss der Vorstand diese Geschäftschance auch dem Unternehmen anbieten. Verletzt er diese Pflicht, hat er der Gesellschaft einen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3. Für die Frage, ob die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu laufen beginnt, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Rechtliche Überlegungen des Gläubigers sind unerheblich und stehen dem Lauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn dem Gläubiger die Erhebung der Klage ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).
VolltextLG München I, Beschluss vom 30.11.2023 - 31 S 10140/23
1. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt eine nachträgliche Abrechnung zu Lasten des Mieters, durch die ein Guthaben verringert wird, nicht aus.
2. Der Vertrauensschutz des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB beschränkt sich auf die Höhe der Vorauszahlungen. Darüber hinaus gewährt das Gesetz keinen Vertrauensschutz für eine zu Gunsten des Mieters unrichtige Abrechnung.
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 316 O 4/22
1. Zwar obliegt dem Vertragspartner des Verwenders die Beweislast für das Vorliegen von AGB. Dieser wird er jedoch regelmäßig schon durch Hinweis auf die äußere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen als Indiz für das Vorliegen von AGB gerecht.
2. Von einem Aushandeln der einzelnen Klauseln kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt; die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.
3. Nachträgliche Veränderungen des vorformulierten Textes können grundsätzlich nur ein Indiz dafür sein, dass der Vertrag insoweit im Einzelnen ausgehandelt wurde.
4. (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der AGB-Kontrolle.
5. Mietanpassungsklauseln können grundsätzlich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Eine Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle jedoch nicht stand, wenn sie dem Vermieter die Möglichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern.
6. Eine Preisanpassungsklausel, die nur eine Richtung kennt - nämlich zu Gunsten des Verwenders nach oben -, ist unwirksam.
VolltextAG Kempten, Urteil vom 20.11.2023 - 40 C 357/23 WEG
ohne amtliche Leitsätze
VolltextAG München, Urteil vom 15.11.2023 - 1295 C 16480/22 WEG
1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung hinsichtlich der für die Mehrheitsberechnung maßgeblichen Stimmkraft anstelle des gesetzlich vorgesehenen Kopfprinzips auch z. B. das Objektprinzip anordnen.
2. Die bloße Gefahr der Majorisierung führt nicht zur Unzulässigkeit des Objektprinzips, weil die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung der im Einzelfall gefassten Beschlüsse vor rechtsmissbräuchlichem Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers geschützt werden.
3. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch unabhängig von dieser Rechtsschutzmöglichkeit dann vor der Mehrheitsentscheidung eines einzelnen Mehrheitseigentümers zu schützen, wenn dieser seine Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich ausübt.
4. Für die Annahme einer Majorisierung muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann.
5. Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
6. Die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers ist auch dann nicht unwirksam, wenn er trotz drohender Verwalterlosigkeit die Verwalterbestellung blockiert.
7. Die Klage auf Ungültigerklärung des zu Unrecht festgestellten negativen Beschlusses ist mit der Klage auf "Feststellung" eines positiven Beschlusses zu verbinden, wenn die erfolgreiche Anfechtung des "negativen" Beschlusses allein nicht zu einem positiven Beschluss im Sinne des wahren Beschlussergebnisses bei Berücksichtigung der zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen führt.
VolltextAG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.11.2023 - 980a C 19/23 WEG
1. Legt der Verwalter eigenmächtig gegen ein Urteil Berufung ein und informiert die Eigentümer auf einer Versammlung über das laufende Berufungsverfahren trotz ausdrücklicher Nachfragen einzelner Eigentümer nicht, so kann der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund - ohne Abmahnung - gekündigt werden.
2. Zumindest in einem Fall der Interessenkollision ist die Verwaltung gehalten, eine Entscheidung der Eigentümerversammlung über den Fortgang des Rechtsstreits einzuholen, weil sie anderenfalls ein eigenes Fehlverhalten zu retten versucht.
3. Nach einer Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kann der Verwalter auch keine Vergütung mehr für die nächsten sechs Monate verlangen.
VolltextLG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 1 S 11052/22 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2023 - 2 U 115/22
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages - aus steuerlichen Gründen - in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug.
VolltextKG, Urteil vom 06.11.2023 - 8 U 10/23
Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form des § 550 Satz 1 BGB zu wahren.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2023 - 2 U 5/23
Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten (hier: als Spielhalle) begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.*)
VolltextVG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2023 - 25 K 5056/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextAG Paderborn, Urteil vom 19.10.2023 - 50c C 156/23
Bei der Frage der Überbelegung ist auf das Verhältnis der Anzahl an Mietern und Untermietern zur Gesamtwohnfläche der Wohnung und zur Anzahl der Wohnräume abzustellen. Dabei werden die Wohnungsaufsichtsgesetze der Länder als Maßstab genommen, wonach pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6 bis 9 qm bzw. pro Erwachsenem oder zwei Kindern bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm zur Verfügung stehen müssen. Nach Außerkrafttreten des Wohnungsaufsichtsgesetzes heißt es nunmehr in § 10 Abs. 2 WohnStG, dass einzelne Wohnräume nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2023 - 3 U 70/23
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextAG München, Urteil vom 02.10.2023 - 1291 C 650/23 WEG
1. Ein Beschluss, der ohne Versammlung gefasst wird, ist nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
2. Wollen die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll (entgegen der eigentlichen Allstimmigkeit in einem Umlaufbeschluss), muss dies in dem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
3. Bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses ist der im Umlaufverfahren mehrheitlich gefasste Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.
VolltextLG Rostock, Urteil vom 29.09.2023 - 1 S 132/22
1. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln. Bezüglich der Dauer des Verwaltervertrags gilt dies zumindest für Bestellungen vor Inkrafttreten des WEMoG.
2. Kann im Fall besonderer Dringlichkeit von der satzungsmäßigen Ladungsfrist abgesehen werden, ist dies zu bejahen, wenn eine Gemeinschaft mit 28 Wohneinheiten infolge Amtsniederlegung verwalterlos wird.
3. Sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag wird jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 21.09.2023 - 19 O 140/21 (2)
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2023 - 2 L 100/21
Die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen, in denen Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnungen im Erdgeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden sollen.*)
VolltextAG Bonn, Urteil vom 01.09.2023 - 210 C 52/22
Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.
VolltextAG München, Urteil vom 31.08.2023 - 1293 C 11654/22 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextAG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - 21 C 17/23
Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Sie ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis nicht gedeckt, die bezogen ist auf die Untervermietung an Fotomodels, die der Mieter über seine Tätigkeit als Fotograf kannte bzw. deren Kontakt er über die Agentur vermittelt bekam.
VolltextAG Rheinbach, Urteil vom 23.08.2023 - 3 C 110/21
1. Aufgrund einer fehlenden Warmwasserversorgung kann der Mieter 20%, aufgrund des Lärms durch aufgestellte Trocknungsgeräte 10%, aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit des Fahrstuhls 3% und des Kellers 20% - sowohl in Gestalt des Wäschekellers/Gemeinschaftskellers als auch in Gestalt des mietvertraglich zugewiesenen Kellerraums jeweils 10% - der Miete mindern.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht an der (geminderten) Miete kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Vermieter sich pflichtwidrig weigert, seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Mietobjekts nachzukommen, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen.
3. Für eine ordentliche Kündigung genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.
4. Die ordentliche Kündigung wird durch eine Schonfristzahlung nicht unwirksam.
5. Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 - 19 W 57/22
1. Aufgrund einer Teilungserklärung gem. § 12 Abs. 1 WEG kann es erforderlich sein, dass dem Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Erwerber neben der Erklärung des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen wird.*)
2. Der Verwalter wird gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung sind notwendige Wirksamkeitsvoraussetzungen eines solchen Beschlusses; es gelten die allgemeinen Bestimmungen des WEG. Liegt ein hiernach unwirksamer Beschluss vor, kommt insoweit ein Eintragungshindernis i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht.*)
3. Die Prüfung der Verwalterzustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG ist hiervon zu trennen; insoweit begründen Mängel der Verwalterbestellung nicht notwendigerweise ein Eintragungshindernis.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 02.08.2023 - 27 U 2547/22 Bau
1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs (hier: Dachsanierungsarbeiten).
2. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach der WEG-Verwalter berechtigt ist, "die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen" führt nicht zu einer Vertretungsmacht für den Vertragsschluss einer nicht beschlossenen Dachsanierung.
3. Schließt der hierzu nicht bevollmächtigte WEG-Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmen einen Bauvertrag, ist er dem Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Eigentümergemeinschaft die Genehmigung des Vertrags verweigert.
4. Einem Handwerksunternehmen muss nicht bekannt sein, dass ein WEG-Verwalter nicht dazu berechtigt ist, im Namen der Eigentümergemeinschaft Bauverträge über Dachsanierngsarbeiten zu schließen.
VolltextAG Nauen, Urteil vom 31.07.2023 - 17 C 8/22
1. Der Verwalter hat eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die Einnahmen und Ausgaben enthält. Dabei sind im Rahmen der Jahresabrechnung Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer übersichtlichen Darstellung vorzunehmen, die eine einfache Plausibilitätskontrolle durch Abgleich mit den Gesamtkontoständen ermöglicht.
2. Die ordnungsgemäße Vorbereitung der Beschlüsse obliegt der Verwaltung. Werden elementare Abrechnungsprinzipien verletzt, kann eine Pflichtverletzung der Verwaltung bejaht werden.
3. Die Verwalter verletzt seine Pflichten auch, wenn er der Eigentümerversammlung eine falsche Tatsachengrundlage in Vorbereitung der Beschlussfassung mitteilt.
VolltextAG Essen, Urteil vom 20.07.2023 - 136 C 95/23
1. Die Minderung hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab.
2. Eine Möglichkeit zur Berechnung der angemessenen Minderung ist die Berechnung nach der sog. Nutzwertanalyse.
3. Bei dem Ausfall von Warmwasser ist eine Minderung von 10% gerechtfertigt.
4. Für den Mangel der Außenrollos ist eine Minderung von 2,5% gerechtfertigt.
5. Den Absender einer E-Mail trifft - ähnlich wie bei Briefen - die volle Beweislast für den Zugang der Willenserklärung. Eine tatsächliche Vermutung, dass eine abgesandte E-Mail auf dem Server des Empfängers eingeht, besteht nicht.
VolltextAG München, Urteil vom 19.07.2023 - 1295 C 396/23 WEG
Wird die GdWE bei der Beschlussfassung von einem Fachmann beraten, liegt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer vor.
VolltextAG Mannheim, Urteil vom 18.07.2023 - 5 C 3319/22
1. Für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat.
2. Dabei ist unerheblich, dass der Zahlungsrückstand vorliegend nicht den Mietzins, sondern Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen betrifft. Denn § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst auch Mietrückstände, die aus nicht periodisch wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen herrühren.
3. Die Fiktionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB hat zur Folge, dass die in der Abrechnung ausgewiesene Forderung des Vermieters verbindlich ist.
4. Auch wenn eine Pauschale für Betriebskosten vereinbart wird und der Vermieter dennoch abrechnet, muss dies innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gerügt werden.
5. Auch der Umstand, dass die Nebenkostenabrechnungen materiell unzutreffend sind und daher bei entsprechenden rechtzeitigen Einwendungen des Mieters ein deutlich geringerer Rückstand bestanden hätte, der für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht ausgereicht hätte, führt nicht dazu, dass dies die ordentliche Kündigung des Vermieters unwirksam werden lässt.
6. Grundsätzlich besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter zwar die Abrechnung erteilt, aber die damit verbundene Belegeinsicht nicht gewährt. Das Zurückbehaltungsrecht endet jedoch mit Ablauf der Einwendungsfrist gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
VolltextAG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2023 - 74 C 15/23
Sind in einem Beschluss über die Jahresabrechnung Kostenverteilerschlüssel ausgewiesen, die nicht von einer Beschlussgrundlage gedeckt sind, und verstößt dieser zudem gegen das sog. Belastungsverbot, führt dies zu dessen Ungültigkeit.
VolltextAG Charlottenburg, Urteil vom 14.07.2023 - 73 C 15/23
1. Nach der Neufassung des § 29 WEG durch das am 1. 12. 2020 in Kraft getretene WEMoG besteht kein Grund mehr, die abstimmenden Eigentümer über die Blockwahl zu beeinflussen, für Beiräte zu stimmen, die sie eigentlich ablehnen bzw. insgesamt mit Nein zu stimmen, obwohl nur ein Beirat nicht ihren Beifall findet.
2. Es ist nunmehr dem Ermessen der Eigentümer überlassen, wie viele Mitglieder sie in den Beirat entsenden wollen; es besteht daher auch erst recht kein Anlass, durch Blockwahl eine bestimmte Mitgliederzahl vorzugeben; die Vorgabe der Zahl schränkt die Willensbildung der Eigentümer ohne Rechtfertigung ein.
VolltextLG München I, Beschluss vom 13.07.2023 - 14 S 6310/23
1. Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, der dem polizeilichen Notruf wissentlich erfundene Tatsachen mitgeteilt und damit einen größeren Polizeieinsatz bei einem anderen Mieter auslöst, kann den Hausfrieden so schwer wiegend stören, dass dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).
2. Eine Störung des Hausfriedens ist regelmäßig dann nachhaltig, wenn sie schwer wiegend ist. Zwar reichen kurze bzw. einmalige Störungen des Hausfriedens regelmäßig nicht für eine fristlose Kündigung aus. Allerdings kann auch ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist.
3. Eine Abmahnung ist nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch das Fehlverhalten des anderen Teils die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwer wiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.
VolltextLG München I, Urteil vom 13.07.2023 - 2 O 1924/22
1. Soweit wegen einer unwirksamen, da die Erwerber unangemessen benachteiligenden Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Mängelrechte verwirkt sind.
2. Dabei sind sowohl Umstände auf Seiten des Bauträgers als auch Umstände auf Seiten der Erwerber gegenüberzustellen und im Rahmen einer Gesamtabwägung zu bewerten.
3. Auf Seiten der Erwerber kann dabei auch berücksichtigt werden, ob seit Bekanntwerden der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abnahmeklauseln bereits ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, ohne dass die durch eine professionelle Hausverwaltung begleiteten Erwerber ihre Ansprüche geltend gemacht hätten.
OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23
Für die Behauptung, ein Mietverhältnis sei befristet, trägt derjenige die Beweislast, der aus der Befristung Rechte für sich herleiten will.*)
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2023 - 10 S 39/21
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über das "Ob" der in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen - vorliegend solche, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) - verlangen, über das "Wie" der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.*)
VolltextAG Kassel, Urteil vom 29.06.2023 - 800 C 3190/22
1. Abrechnungspositionen, denen es an einer materiellen Rechtfertigung fehlt, können nicht gesondert angefochten werden. Sollte es für einzelne Abrechnungspositionen an der materiellen Rechtfertigung fehlen, so ist dies nicht mit der Anfechtung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung und die Zahlungsspitzen geltend zu machen, sondern auf anderem Wege.
2. Sofern Zweifel an der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Hausverwaltung bestehen, sind diese erst auszuräumen, bevor ein Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung gefasst wird, da er anderenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
3. Solange zwischen den Beteiligten nicht geklärt ist, ob Hausmeister- und Reinigungskosten auf einer tauglichen Beschluss- bzw. vertraglichen Grundlage angefallen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit eine fehlerhafte Tätigkeit der Hausverwaltung vorliegt, was eine Entlastung ausschließt.
4. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses über die Hausgeldvorschüsse erfordert entweder, dass die Wohnungseigentümer aus zweckwidrigen Erwägungen heraus einen einzelnen Wohnungseigentümer benachteiligen wollen, oder, dass offensichtlich Positionen eingestellt sind, deren materielle-rechtliche Grundlage nicht gegeben ist.
VolltextAG München, Urteil vom 21.06.2023 - 1292 C 8365/22 WEG
Verlangt ein Wohnungseigentümer Schadensersatz wegen verzögerter Beauftragung der Trocknung bei einem Wasserschaden, ist für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Schadensbeseitigung auch hinsichtlich der Folgeschäden. War die Trocknung vor dem 01.12.2020 beauftragt worden, liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor mit der Folge, dass die Hausverwaltung direkt haftet, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 18 Abs. 1 WEG.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 13.06.2023 - 67 S 160/22
1. Die verfahrensfehlerfreie Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete erfordert bei einer dem Mieter nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zur teilgewerblichen Nutzung überlassenen Wohnung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.*)
2. Der Umfang der vom Mieter nach Vertragsschluss in der Mietsache tatsächlich entfalteten gewerblichen Nutzung ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete ohne Belang. Entscheidend ist allein der Umfang der im Mietvertrag eingeräumten Befugnis zur teilgewerblichen Nutzung.*)
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.06.2023 - 209 C 29/22
1. Nach Modernisierungsarbeiten vor Mietbeginn kann der Vermieter eine die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10% übersteigende Miete vereinbaren; das Bestreiten des Mieters zu den Maßnahmen ist unbeachtlich, wenn der Vermieter eine substanziierte Berechnung vorgelegt und Einsicht in sämtliche Unterlagen angeboten hat.
2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der zulässigen Miethöhe ist analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen.
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(15.05.2024) Viele Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Berlin und Brandenburg finden nur schwer eine gute Verwaltung. Woran das liegt, weiß der IVD Berlin-Brandenburg.
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(25.08.2023) Die Deutsche Umwelthilfe unterstützt die Klage eines Paares aus Kiel, dessen Hausverwaltung die Anbringung einer Balkon-Solaranlage untersagt habe, teilte die Organisation am Donnerstag in Berlin mit. Die dpa zitiert den Anwalt, der die Kläger vor dem Kieler Amtsgericht vertritt. Er spricht von "fadenscheinigen Gründen» und einer "Salamitaktik".
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(19.06.2023) Oft wird in Mehrfamilienhäusern darum gestritten, wer den Garten in welchem Umfang nutzen darf. Meist ist die Gartennutzung nämlich nicht eigens geregelt. Hier gibt es ein paar Tipps für Mieter und Miteigentümer.
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(02.05.2023) Vieles, was die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in ihrem Alltag betrifft, wird von der Hausverwaltung geregelt. Dort laufen bei Reparaturen, der Finanzverwaltung und anderen Fragen die Fäden zusammen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema gesammelt. Mal steht dabei die Verwaltung als Schaltstelle in einem guten Licht da, mal macht sie keinen besonders guten Eindruck und wird von der Justiz gemaßregelt.
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(27.10.2022) Lebensverhältnisse ändern sich. Aus einem oder zwei Mietern werden mehr, weil Kinder geboren werden oder Verwandte mit einziehen. Aber ab wann ist Überbelegung ein Kündigungsgrund für den Vermieter?
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(19.10.2022) Steigende Preise, wo man nur hinsieht: Die Grundstückspreise, die Zinsen, die Baukosten, die Lebenshaltung - in den letzten Monaten haben sich die Kosten allesamt in einer Richtung bewegt: nach oben. Für viele, die ein Haus erwerben wollten, sind die Preise davongaloppiert. Und auch die Banken sind angesichts höherer Zinsen mit der Kreditvergabe vorsichtiger geworden. Zudem ist es schwierig geworden, freie Grundstücke in akzeptabler Lage zu finden. Viele potenzielle Hauskäufer spielen daher Plan B durch: den Erwerb einer Eigentumswohnung.
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(23.09.2022) Über die Nebenkosten einer Mietwohnung müssen Vermieter einmal im Jahr abrechnen. Massive Steigerungen der Heizkosten werden sich auswirken. Mieter können eine fehlerhafte Abrechnung anfechten.
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(25.07.2022) Können Haus- und Wohnungseigentümer ihre Schuldenlast nicht mehr bewältigen, wird ihr Wohneigentum oft unter Zwangsverwaltung gestellt. Eigentümer wissen oft wenig über die Rechte und Aufgaben des Zwangsverwalters.
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(15.07.2022) Immer wieder gehen Wohnungsschlüssel verloren. Passiert dies bei einer Mietwohnung, gibt es beim Auszug oft Streit darum, ob der Mieter den Austausch der gesamten Schließanlage bezahlen muss.
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(22.06.2022) Herabfallende Kabinen, in Aufzugstüren eingeklemmte Finger oder Stürze in den offenen Aufzugsschacht: Immer wieder kommt es bei Aufzugsanlagen in Gebäuden zu schweren Unfällen mit Verletzten oder sogar Toten. Eine regelmäßige Wartung und unabhängige Prüfung ist daher unabdingbar, wie der aktuelle "Anlagensicherheitsreport" zeigt.
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3 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
BVergG 2006Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006) [Österreich]
(vom 05.07.2005)
Text
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
(vom 28.05.2002)
Text
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Anwendungsschreiben zu § 15b EStGAnwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 15b EStG [AZ: IV B 2 - S 2241-b/07/0001]
(vom 17.07.2007)
Text
22 Normen gefunden |
Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
ANHANG XVIIAXVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)
Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))
ANHANG IIIIII III (Stand: 20.12.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
Anhang II (Stand: 01.11.2006)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
Anhang I(Stand: 01.11.2006)
VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)
Anhang II I (Stand: 01.11.2006)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Abnahme durch Bauherr? Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Pflicht des Mieters zur individuellen Beheizung und Lüftung Leseranmerkung von Stephan Scharlach zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
50 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
b) Meldeplan Datenpanne ( Rn. 1024)
5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 6 DS?GVO) ( Rn. 974)
b) Anforderungen an die Datensi?che?rung ( Rn. 987-988)
cc) Muster Einwilligung ( Rn. 979)
f) Musterbeispiel: Videokonferenzsystem Jitsi-Meet (Open-Source) ( Rn. 1005-1007)
b) Vorfälligkeits- und Verfallklausel zum Wirtschaftsplan ( Rn. 223-225)
f) Muster: Betriebskonzept Videoüberwachung ( Rn. 1017)
I. Umsetzung Datenschutz und Datensicherheit in der Hausverwaltung ( Rn. 933-935)
40 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
d) Untervollmacht (BGB § 535 Rn. 182-183)
2. Einschaltung von Hausverwaltungen ( Rn. 18)
c) Vertretungsmacht (BGB § 535 Rn. 179-181)
b) Offenheitsprinzip (BGB § 535 Rn. 176-178)
e) Zurückweisung des Vertreters (§ 174 BGB) (BGB § 535 Rn. 184-191)
b) Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB) (BGB § 556 Rn. 546)
XIII. Hauswart (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV) (BGB § 556 Rn. 282-287)
f) Hinterlegung (BGB § 535 Rn. 904-905)
a) Abgrenzung zum Boten (BGB § 535 Rn. 174-175)