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IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vermutung des § 476 BGB: Käufer muss erst Mangel beweisen!

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.*)

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