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IBRRS 2002, 0196
Mit Beitrag
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2001 - 21 U 81/01
1.) Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll nach § 12 Nr. 4 VOB/B, das als " Ergebnis der Abnahme" überschrieben ist, er behalte sich noch eine weitere Untersuchung von Teilbereichen der Werkleistung vor (hier: Kamerabefahrung des verlegten Kanals), liegt darin die Billigung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß, so dass eine Abnahme vorliegt.
2.) Eine Frist zur Mitteilung, ob der Werkunternehmer die Nachbesserung an einem vorgegebenen Termin durchführen wolle, steht einer Fristsetzung im Sinne des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht gleich.
3.) Stellt der Auftragnehmer lediglich seine Verantwortlichkeit für festgestellte Schäden an seinem Werk in Abrede, macht dies eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nicht entbehrlich. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer im nachfolgenden Schadensersatzprozess seine Einstandspflicht aus prozesstaktischen Gründen bestreitet.