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IMR 02/2020 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sind Sie als Jurist glücklich? Eine gewisse Trübung meiner Zufriedenheit stellte sich bei mir ab dem Zeitpunkt ein, als ich den bereits lang erwarteten Referentenentwurf zur WEG-Reform das erste Mal gelesen habe. Mitfühlend wie Sie als Leser sind, fragen Sie sich nun selbstverständlich, warum? Der vorgesehene Umfang der vorgeschlagenen Reform wäre ein echter Paukenschlag. Er sieht zahlreiche Änderungen am Wohnungseigentumsrecht vor. Kommt eine solche umfassende Reform, müssen alle Lehrbücher und Kommentare weitgehend umgeschrieben werden. Nun kann man sagen, dass die eigenen Interessen, die mich hier möglicherweise verleiten, kein Argument seien; dies räume ich gerne ein. Doch stellt sich objektiv in der Tat die Frage, ob ein derartiger Bruch mit der bisherigen Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes erforderlich ist und der Rechtssicherheit dient. Dies gilt es in den nächsten Wochen und Monaten gemeinsam und ergebnisoffen zu diskutieren.

Dass eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes erforderlich ist, wird wohl kaum in Zweifel gezogen werden können, zumal der von Seiten der Politik gewünschte Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, barrierefreie Aus- und Umbauten, jedoch auch eine Vereinfachung der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen notwendig und sinnvoll sind.

Das Modernisierungsgesetz sieht nun weitgehende Regelungen vor; sei es die Förderung der Elektromobilität, der Barrierereduzierung, des Einbruchschutzes, die Erleichterung baulicher Maßnahmen oder die Stärkung des Verwaltungsbeirats durch eine klare Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit, aber auch die bezweckte Rechtssicherheit in der Begründungsphase, wenn angeordnet wird, dass das Wohnungseigentumsgesetz bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher anwendbar sein soll. Zweifelhaft ist jedoch, ob die geplanten Regelungen zu baulichen Veränderungen die gewünschte Flexibilität und Rechtssicherheit bringen und eine derart starke Fokussierung auf „die Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer erforderlich ist. Insbesondere Beschlussanfechtungsklagen sollen zukünftig nach dem Entwurf gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein. Eine von vielen Juristen bereits seit Langem geforderte Änderung. In der Praxis sicherlich interessant und konfliktpotenzial aufweisend wird die Sondereigentumsfähigkeit von Freiflächen sein. Die durchaus sinnvolle Stärkung des Verwalters kann in der Praxis jedoch für den Eigentümer auch gefährlich werden, wenn dem Verwalter die zu fordernde Sachkenntnis fehlt. Selbst für den geschulten Leser anspruchsvoll sind schließlich die neu vorgesehenen Regelungen zur Auslegung von Altvereinbarungen (§ 47 WEG-E BMJV) sowie die Übergangs- und Überleitungsvorschriften (§§ 48 f. WEG-E BMJV). Hier erscheint eine Fortschreibung des Referentenentwurfs überlegenswert.

Der Referentenentwurf enthält aber auch Neuigkeiten für den Juristen, der sich auf das Mietrecht fokussiert hat. Der Entwurf sieht eine Modernisierung im Mietrecht vor und eine mit dem Wohnungseigentumsrecht aufeinander abgestimmte Regelung zur Förderung der Elektromobilität, des Gebrauchs durch Menschen mit Behinderung und zum Einbruchschutz.

Glück oder Unglück – in jedem Fall wird es interessant, welche endgültige Fassung zum Gesetz wird. Kommt dieses Gesetz, wird ein neues Kapitel des Wohnungseigentumsrechts aufgeschlagen. „Wer ständig glücklich sein möchte, muss sich oft verändern“ (Konfuzius). Wir können uns daher nun in den nächsten Monaten auf die zu erfolgende und gewünschte Auseinandersetzung freuen. Auch im neuen Jahr 2020 bleibt es daher spannend und das ist mir willkommen.

In diesem Sinne wünsche ich noch nachträglich ein – trotz oder gerade wegen der WEG-Reform – gutes neues Jahr, vor allem Glück und Gesundheit.

Ihr
Michael Sommer

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