Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete
· Alle Sachgebiete
· PPP
· Vergabe

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10701 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 2346
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rüge "ins Blaue" hinein: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Hessen, Beschluss vom 26.06.2023 - 96 e 01.02/23-2023

1. Die Anforderungen an die Darlegung einer Vergaberechtsverletzung bzw. an die Rüge gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Ein Mindestmaß an Substanziierung ist jedoch einzuhalten. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen (sog. Rüge ins Blaue hinein) reichen nicht aus.

2. Die bloße Behauptung eines Mitbewerbers, der Bestbieter erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht und sei daher auszuschließen, ohne Anhaltspunkte oder Indizien darzulegen, aus denen er diese Erkenntnis nimmt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2340
VergabeVergabe
Zum Auswahlverfahren bei Grundstücksüberlassung mit Bauverpflichtung

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 4 Bs 157/22

1. Die Überlassung eines Grundstücks durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags, der an die Bedingung geknüpft ist, den Bau und die Trägerschaft einer Kindertagesstätte zu übernehmen, kann eine Maßnahme der Jugendhilfe darstellen.

2. Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe kann im Einzelfall einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrags durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Eigengesellschaft dieses Trägers geltend machen, wenn er selbst auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine geeignete Einrichtung zu errichten und zu betreiben in der Lage ist.

3. Ist dem Abschluss eines mit der Bereitschaft zum Bau und dem Betrieb einer Kindertagesstätte verknüpften Erbbaurechtsvertrags ein „Auswahlverfahren“ vorgeschaltet, an dem sich mehrere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligt haben, so besteht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Unterlassen des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrags mit einem Dritten nur dann, wenn der Antragsteller zudem glaubhaft machen kann, dass seine Auswahl im Fall einer erneuten, fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens zumindest möglich erscheint.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2313
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschreibungsfreie "Schwester-Schwester-Vergabe" nur bei alleiniger Kontrolle!

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2022 - 7 Verg 1/22

Die Ausschreibungsfreiheit eines Vertrags nach § 108 Abs. 3 Alt. 2 GWB (sog. Schwester-Schwester-Vergabe) ist davon abhängig, dass die beiden vertragsschließenden juristischen Personen von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrolliert werden. An einer solchen Identität des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers fehlt es, wenn zwar die zu betrauende Einrichtung von dem öffentlichen Auftraggeber i.S.v. § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB kontrolliert wird, aber die beauftragende juristische Person von diesem öffentlichen Auftraggeber nur gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern i.S.v. § 108 Abs. 4 GWB kontrolliert wird.*)




IBRRS 2023, 2303
VergabeVergabe
Voraussetzungen einer horizontalen Inhouse-Vergabe?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2022 - 2 VK LSA 10/21

1. Der geschlossene Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist von Anfang an unwirksam. Der Antragsgegner hat den betreffenden Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben. Dies war nicht aufgrund Gesetzes gestattet.*)

2. Die Direktvergabe führt dazu, dass sich die Antragstellerin nicht mit einem Angebot an einem Vergabewettbewerb beteiligen kann und somit auch keine Chance auf Erhalt eines öffentlichen Auftrages hat.*)

3. Der Antragsgegner hat in unzulässiger Weise eine horizontale Inhouse-Vergabe vorgenommen. Eine zulässige horizontale Inhouse-Vergabe bei alleiniger Kontrolle liegt vor, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein Kontrollverhältnis besteht, beide aber durch denselben öffentlichen Auftraggeber kontrolliert werden. Dies war vorliegend nicht gegeben.*)

4. Die Stadt ### hat mit ihren 50 %igen Stimmanteil in der Verbandsversammlung über den Antragsgegner keine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigene Dienststelle. In Bezug auf eine horizontale Inhouse-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle ist es nicht gerechtfertigt, den Geltungsbereich des § 108 Abs. 4 GWB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2299
VergabeVergabe
Das bessere Angebot ist nicht per se ungewöhnlich niedrig!

EuG, Urteil vom 26.04.2023 - Rs. T-54/21

1. Das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots ist anhand der Einzelposten des Angebots und der betreffenden Leistung zu beurteilen.

2. Hinweise, die den Verdacht erwecken können, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein könnte, können u. a. dann vorliegen, wenn es ungewiss erscheint, ob ein Angebot die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Verkaufs unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Leistungen erbracht werden müssten, und ob der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst.

3. Ein Angebot kann auch deshalb ungewöhnlich niedrig erscheinen, wenn der in einem eingereichten Angebot angeführte Preis erheblich niedriger ist als der Preis bei den anderen eingereichten Angeboten oder als der übliche Marktpreis.

4. Der bloße Umstand, dass der Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters niedriger ist als der des Angebots eines anderen Bieters, kann als solcher nicht belegen, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters ungewöhnlich niedrig ist. Ein Angebot kann günstiger sein als ein anderes, ohne ungewöhnlich niedrig zu sein.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2284
VergabeVergabe
Was ist der "wirtschaftliche Gesamtvorteil" für den Konzessionsgeber?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2021 - Verg 3/21

1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren grundsätzlich auch dann wirksam aufheben, wenn keiner der im Einzelfall zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände vorliegt.

2. Ein Anspruch eines Bieters auf Weiterführung eines Vergabeverfahrens kommt infolge der auch für den öffentlichen Auftraggeber geltenden Vertragsfreiheit nur unter besonderen Umständen in Betracht (hier verneint).

3. Ein zur Wirksamkeit der Aufhebung führender sachlicher Grund für die Aufhebung liegt vor, wenn der Auftraggeber eine Unterdeckung in Millionenhöhe vermeiden will, die ihm nach seinen Berechnungen durch einen Abschluss des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des Angebots des Zuschlagsprätendenten über die vorgesehene Laufzeit der Konzession droht, und er zugleich günstigere Vertragskonditionen nach einer Erholung der gesamtwirtschaftlichen Lage erwartet.

4. Zum Begriff des wirtschaftlichen Gesamtvorteils.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2274
VergabeVergabe
Wann ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar?

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2023 - VgK-2/2023

1. In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.

2. Die Leistungsbeschreibung muss es den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren. Um dem Gebot einer hinreichend erschöpfenden Leistungsbeschreibung gerecht zu werden, muss die Vergabestelle einen der Komplexität des Auftragsgegenstands entsprechenden Aufwand betreiben und alle insoweit verfügbaren Quellen nutzen.

3. Dem Auftraggeber ist zuzumuten, durchschnittliche Werte zu ermitteln und durch Überlassung ihm zur Verfügung stehender Informationen und Zahlen eine Prognose über das Auftragsvolumen zu ermöglichen.

4. Die Anforderung einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung hat mit der Frage, ob bestimmte Risiken auf den Auftragnehmer verlagert werden können, unmittelbar nichts zu tun. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann demnach klar und erschöpfend beschrieben werden und gleichzeitig können ihm ungewöhnliche Risiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind.

5. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter unangemessen belasten.

6. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.

7. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters, nicht die tatsächliche Erkenntnis beim Antragsteller.

8. Der Bieter muss ihm Rahmen seiner Prüfungsobliegenheiten keinen Rechtsrat einholen. Erforderlich ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls, sowohl im Hinblick auf den Bieterkreis als auch bezogen auf das konkrete Verfahren.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2182
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Was nicht in der Bekanntmachung steht, darf der Eignungsprüfung nicht zu Grunde gelegt werden!

VK Bund, Beschluss vom 31.05.2023 - VK 1-35/23

1. Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Bei der Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.

2. Verlangt der Auftraggeber von Bietern keinen Mindestumsatz, kann ein Bieter für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auch dann wirtschaftlich und finanziell geeignet sein, wenn der Umsatz des Unternehmens in Bezug auf die auftragsgegenständlichen Leistungen geringer ist als der vom Auftraggeber geschätzte Auftragswert.

3. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, wie eine vorzulegende Referenz beschaffen sein muss, um "vergleichbar" zu sein, ist die Auftragsbekanntmachung. Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, dürfen hierbei nicht erweiternd herangezogen werden.




IBRRS 2023, 2242
VergabeVergabe
Kein öffentlicher Auftrag bei gesetzlicher Andienungspflicht!

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2023 - VK 2-24/23

Grundvoraussetzung für einen öffentlichen Auftrag ist, dass ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossen wird. Besteht für Abfallentsorgungsleistungen eine gesetzliche Andienungspflicht, liegt kein öffentlicher Auftrag vor.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2224
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebung der Ausschreibung auch ohne Aufhebungsgrund?

VK Bund, Beschluss vom 16.02.2023 - VK 1-1/23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A 2019 vorliegt, kann er von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (hier verneint).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2183
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieterangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" führt zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2023 - VK 2-28/23

Enthält eine Fabrikatsangabe im Bieterangabenverzeichnis den Zusatz "oder gleichwertig", ist das Angebot unbestimmt und daher vom Vergabeverfahren auszuschließen.




IBRRS 2023, 2205
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann erfüllt ein Angebot die geforderte Textform?

VK Westfalen, Beschluss vom 07.08.2023 - VK 1-22/23

1. Eine (gemeinnützige) GmbH, die für einen Krankenhaus(um)bau eine Subvention von mehr als 50% vom Land erhält, ist ein öffentlicher Auftraggeber. Dass die katholische Kirche einen wesentlichen Teil der Geschäftsanteile der GmbH hält, ist unerheblich.

2. Ein Bieter darf ausgehend von Ziffer 8 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemäß Formblatt 211 EU davon ausgehen, dass ein Angebot nur elektronisch und in Textform einzureichen ist, wenn die Platzhalterkästchen, mit denen der Auftraggeber eine fortgeschrittene/qualifizierte Unterschrift fordern kann, nicht angekreuzt sind.

3. Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten oder Widersprüche, gehen diese zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

4. Ein Angebot in Textform setzt voraus, dass die Person des Erklärenden erkennbar und die Erklärung abgeschlossen ist. Für die Erkennbarkeit ist es gleichgültig, wo der Name des Erklärenden genannt wird. Neben der Nennung in einer Faksimile-Unterschrift ist es ebenso ausreichend, wenn sich die Erklärung aufgrund des (Brief-)Kopfes oder wegen ihres Inhalts einem konkreten Erklärenden zurechnen lässt.

5. Eine Nachforderung fehlender Unterlagen ist erforderlich, wenn sich der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zur Nachforderung von Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind, verpflichtet hat und die Nachforderung nicht ausgeschlossen war.

6. Die Nachforderungspflicht besteht nicht bei Angeboten, die aus anderem Grund auszuschließen sind oder für den Zuschlag nicht in Betracht kommen.




IBRRS 2023, 2178
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufklärung eines Unterkostenangebots ist umfassend zu dokumentieren!

VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023 - VK 1-39/23

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung nach Überprüfung der Kalkulation zu dokumentieren.

2. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Es ist den Bietern daher nicht schlechthin verwehrt, zu einem Gesamtpreis anzubieten, der lediglich einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Fixkosten verspricht (Unterkostenangebote).

3. Der öffentliche Auftraggeber ist bei Unterkostenangeboten allerdings gehalten, sorgfältig zu prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert ist, und seine für die abschließende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde.

4. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.




IBRRS 2023, 2133
VergabeVergabe
Rahmenvertrag für Einzelkonzessionen: Miniwettbewerb erforderlich!

VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2023 - 1/SVK/012-23

1. Bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und sogenannten Miniwettbewerb haben beteiligte Unternehmen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge grundsätzlich die Möglichkeit, Primärrechtsschutz bei der Vergabekammer in Anspruch zu nehmen.*)

2. Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung selbst, sondern auch bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge durch einen Miniwettbewerb aufgrund einer Rahmenvereinbarung der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet sein kann.*)

3. Es ist im streitigen Sachverhalt möglich, dass sich die Konzessionsgeberin des Instruments einer Rahmenvereinbarung bedient, um damit Einzelkonzessionen zu vergeben, obwohl dies so in der KonzVgV nicht vorgesehen ist.*)

4. Bedient sich der Konzessionsgeber des Instruments der Rahmenvereinbarung, sind die in den Vorschriften des § 21 VgV dafür normierten Anforderungen analog anzuwenden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz einzuhalten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2130
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebot auskömmlich? Auf den Gesamtpreis kommt es an!

VK Sachsen, Beschluss vom 30.03.2023 - 1/SVK/002-23

1. Für die Frage der Auskömmlichkeit eines Angebots ist auf dessen Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen.*)

2. Der Umstand allein, dass ein Angebot für eine einzelne Position einen günstigeren Preis enthält, als andere Angebote, ist nicht ausreichend, um von einer Mischkalkulation auszugehen.*)

3. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung gebieten es, dass der Auftraggeber vorab mitteilt, wie Preise für optional zu erbringende Leistungen gewertet werden. Dabei müssen Optionspreise nicht zwangsläufig vollständig in die Wertungssumme einbezogen werden.*)




IBRRS 2023, 2129
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ankündigung ist keine Auftragsbekanntmachung!

VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1/SVK/014-23

1. Bei einer Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt es sich weder um eine "Auftragsbekanntmachung" noch eine "andere Bekanntmachung" im Sinne der VgV. Eine Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 soll Verkehrsunternehmen lediglich ein Jahr vor Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens bzw. vor einer Direktvergabe über abschließend aufgezählte Inhalte der bevorstehenden Vergabe informieren und potenziellen Bewerbern die Prüfung einer eigenen Wettbewerbsbeteiligung und die frühzeitige unternehmerische Planung ermöglichen.*)

2. Der Wortlaut des § 17 Abs. 11 VgV erfasst nicht, inwieweit eine Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen besteht, wenn der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden soll. Wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, ist es zulässig, auf Verhandlungen zu verzichten, sofern ein entsprechender Vorbehalt der Aufforderung zur Abgabe eines (Erst-)Angebots bzw. den Vergabeunterlagen entnommen werden kann.*)

3. Mit Bekanntgabe des Vorbehalts der Bezuschlagung des Erstangebots in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird das Transparenzgebot ausreichend gewahrt, da den Bietern bewusst gemacht wird, dass sie unter Umständen nur eine Chance für ihre Angebotsabgabe haben, ohne Verbesserungsmöglichkeit durch Verhandlungen. Würde man im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb generell den Vorbehalt einer Sofortbezuschlagung der Erstangebote verneinen, wären dringliche Beschaffungen wegen der dann immer erforderlichen ersten Verhandlungsrunde nicht mehr zeitnah abschließbar.*)

4. Die Anwendung des Zuschlagsvorbehalts § 17 Abs. 11 VgV ist nicht legitimationsbedürftig. Hätte der Gesetzgeber eine solche Legitimations- oder Begründungspflicht statuieren wollen, hätte er diese - ähnlich wie in § 17 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 VgV, die von einer "hinreichend begründeten Dringlichkeit" sprechen, in § 17 Abs. 11 VgV normiert, was er aber nicht getan hat.*)

5. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich in einem Verhandlungsverfahren keine Pflicht zur Durchführung mindestens einer Verhandlungsrunde ableiten.*)




IBRRS 2023, 2110
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Arbeiten an verschiedenen Bauprojekten: Ein oder mehrere Vorhaben?

VK Bund, Beschluss vom 06.07.2023 - VK 2-46/23

1. Für die Bestimmung des Auftragswerts ist eine Schätzung vorzunehmen, die vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ausgeht. Dabei darf die Auftragsvergabe nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des GWB fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

2. Für die Beurteilung, ob die Arbeiten an verschiedenen Bauaufträgen untereinander auf eine solche Weise verbunden sind, dass sie letztlich als Arbeiten an einem einheitlichen Bauwerk anzusehen sind, ist auf eine funktionale Betrachtung abzustellen und darauf, ob die verschiedenen Baumaßnahmen dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen.

3. Die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Beschaffungsgegenstände ändert nichts an der gebotenen Gesamtbetrachtung der einzelnen Beschaffungsmaßnahmen.




IBRRS 2023, 2115
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch Anwaltskanzleien müssen Referenzen vorlegen!

VK Bund, Beschluss vom 01.06.2023 - VK 1-37/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Zeitpunkts sowie des Empfängers vorlegen lassen. Referenzen stellen den zentralen Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit dar.

2. Die Einholung von Nachweisen durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen erscheint gerade im Bereich einer (Rechts-)Beratungsdienstleistung als brauchbarer Nachweis für eine sachgerechte Überprüfung der Eignung der Bewerber.

3. Die Notwendigkeit, dass Bieter aus berufs- oder datenschutzrechtlichen Gründen bei den Auftraggebern ihrer Referenzprojekte um die Einwilligung in die Weitergabe von Kontaktdaten nachsuchen zu müssen, macht die Anforderung in einem Vergabeverfahren nicht generell unzulässig.

4. Eine Abfrage von anonymisierten Mandatsbeschreibungen ohne Angabe des Honorarvolumens erfüllt nicht die Anforderungen für eine hinreichende Eignungsprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber. Es besteht ein sachliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Benennung eines Ansprechpartners für Referenzobjekte, da andernfalls die behaupteten Referenzen und damit die Eignung des Bieters nicht überprüfbar wären.

5. Es existiert kein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege per se verlässliche anonyme Angaben machen.




IBRRS 2023, 2092
VergabeVergabe
Rüge per E-Mail: Zugang nur zu normalen Behördenöffnungszeiten!

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2022 - U 30/21 Kart

1. Ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht einer nochmaligen Entscheidung über denselben Sachverhalt im Hauptsacheverfahren nicht entgegen.*)

2. Aus Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte von § 47 EnWG ergibt sich zweifelsfrei, dass Einwände gegen das Vergabeverfahren und das Ergebnis des Auswahlverfahrens in den Fristen des § 47 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 EnWG erhoben werden sollen und im Falle der Versäumung der dort vorgesehenen Fristen abgeschnitten sind.*)

3. Auf die Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist § 130 BGB anwendbar. Zugegangen ist eine Rüge damit dann, wenn sie so in den Bereich der Behörde gelangt ist, dass die dortigen Bediensteten unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.*)

4. Bei einer Gemeinde ist bei einem Eingang der Rüge an einem Freitag um 17:03 Uhr von einem Zugang am Montag auszugehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2057
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergabe eines Sondernutzungsrechts ist kein öffentlicher Auftrag!

VG Bremen, Urteil vom 24.05.2023 - 5 V 829/23

1. Das gewerbliche Einbringen von E-Scootern in den öffentlichen Straßenraum ("free-floating-System") ist eine straßenrechtliche Sondernutzung.*)

2. Eine Sondernutzungserlaubnis darf nur aus Gründen versagt oder mit Nebenbestimmungen erlassen werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen.*)

3. Eine Begrenzung der im Straßenraum zuzulassenden E-Scooter sowie eine Begrenzung der Anzahl der Anbieter begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.*)

4. Bewerben sich mehrere Anbieter um eine begrenzte Anzahl an Sondernutzungserlaubnissen, haben diese lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung durch die Behörde.*)

5. Im Vergaberecht müssen die Vergabekriterien und deren Gewichtung zwingend vorab feststehen und der der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Beides trifft auf Sondernutzungsrechte nicht zu.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2042
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rettungsdienstleistungen gefährdet: Vorzeitiger Zuschlag gestattet!

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2023 - 1/SVK/015-23

Ein vorzeitiger Zuschlag kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Als überragendes Interesse des Allgemeinwohls für die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist anzuerkennen, dass andernfalls die Erbringung sämtlicher Rettungsdienstleistungen in einem Rettungsdienstbereich gefährdet wären.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2026
VergabeVergabe
Verbleibende Weisungsrechte sprechen gegen vergaberechtsfreien Organisationsakt!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.01.2023 - 3194.Z3-3_01-22-37

1. Eine die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung nach Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EUV liegt nur dann vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt.*)

2. Gegen das Vorliegen eines vergaberechtsfreien staatsinternen Organisationsakts spricht, wenn die abgebende Stelle der übernehmenden Stelle nach wie vor Vorgaben machen kann, so dass letztere nicht völlig frei über die Erfüllung ihrer Aufgabe entscheiden kann.*)

3. Auch wenn eine Aufgabenübertragung nicht unumkehrbar sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - Rs. C-51/15, Remondis, IBRRS 2016, 3448 = VPR 2027, 4), ist ein fixes Enddatum ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit für eine Zweckvereinbarung - anders als für Verträge - untypisch.*)

4. Einem Unternehmen droht aus einer Verletzung des Vergaberechts jedenfalls dann kein Schaden, wenn es aus Gründen sonstigen öffentlichen Rechts keinerlei Aussicht hat, den fraglichen Auftrag zu erhalten.*)

5. Es obliegt nicht der Vergabekammer zu klären, ob die von einer Genehmigungsbehörde vertretene und in der Vergangenheit bereits verwaltungsgerichtlich bestätigte Rechtsansicht zutreffend ist. Im Nachprüfungsverfahren wird nicht inzident geprüft, ob eine Fachbehörde bei der Erteilung oder Versagung einer Genehmigung rechtliche Anforderungen verkannt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 - Verg 02/18, IBRRS 2018, 2941 = VPRRS 2018, 0289). Dies zu klären, obliegt vielmehr den Verwaltungsgerichten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 2025
Mit Beitrag
VergabeVergabe
0% Honorar für eine Leistungsphase: Keine oder unentgeltliche Leistung?

VK Südbayern, Beschluss vom 29.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-39

1. Bietet ein Architekturbüro eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0% an, lässt sich allein daraus noch nicht schließen, dass sein Angebot die Erbringung der jeweiligen Leistungsphase nicht enthält, da auch ein Verständnis des Angebots dahingehend möglich ist, dass die Leistungsphase unentgeltlich erbracht werden soll.*)

2. Erklärt das Architekturbüro allerdings im Rahmen der Preisaufklärung nach § 60 VgV die geforderte Leistungsphase gar nicht erbringen zu wollen, ist das Angebot wegen Änderung nach Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV bzw. als nicht zugelassenes Nebenangebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV zwingend auszuschließen.*)

3. Auch ein Architekturbüro das die Vorplanung für die streitgegenständliche Planungsleistung für einen anderen Auftraggeber erbracht hat, kann als vorbefasstes Unternehmen i.S.d. § 7 Abs. 1 VgV anzusehen sein.*)

4. Bei einer Preisbewertungsmethode wie einer Interpolation, bei der die Bewertung in Abhängigkeit zu anderen Angeboten erfolgt, dürfen zwingend auszuschließende Angebote keinesfalls in der Berechnung verbleiben, weil sie die Reihenfolge der wertbaren Angebote verändern können.*)

5. Die Wahl einer Bewertungsmethode des Preises, bei der bereits relativ kleine Preisabstände zu großen Unterschieden in der Punktbewertung führen können (0 Punkte für ein Angebot das 25% oder mehr über dem niedrigsten Angebot liegt), kann jedenfalls im Falle eines preislichen "Ausreißers nach unten" mit dem Gebot des Leistungswettbewerbs nach § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV unvereinbar sein, da in diesem Fall der Wettbewerb nicht mehr anhand der Leistungsbewertung, sondern im Wesentlichen über den Preis entschieden wird.*)




IBRRS 2023, 2000
VergabeVergabe
Bürokratiemonster gibt es überall: Eine Genehmigung reicht nicht ...

EuGH, Urteil vom 08.06.2023 - Rs. C-50/21

1. Art. 107 Abs. 1 AEUV steht einer für einen Großraum geltenden Regelung nicht entgegen, wonach zum einen zusätzlich zu der nationalen Genehmigung, die für die Erbringung von städtischen und überörtlichen Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer erforderlich ist, eine besondere Genehmigung erforderlich ist, um in diesem Großraum Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auszuüben, und zum anderen die Anzahl der Lizenzen für solche Dienstleistungen auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern diese Maßnahmen nicht zu einem Einsatz staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung führen.*)

2. Art. 49 AEUV steht einer in einem Großraum geltenden Regelung nicht entgegen, wonach zusätzlich zu der nationalen Genehmigung, die für die Erbringung von städtischen und überörtlichen Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer erforderlich ist, eine besondere Genehmigung erforderlich ist, um in diesem Großraum Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auszuüben, wenn diese besondere Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die jede Willkür ausschließen und sich nicht mit Kontrollen überschneiden, die bereits im Rahmen des nationalen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, sondern besonderen Bedürfnissen dieses Großraums entsprechen.*)

3. Art. 49 AEUV steht einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1996
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Hinweis auf E-Mail-Versand schließt Zustellung über Vergabeplattform aus!

VK Südbayern, Beschluss vom 23.05.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63

1. Die Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote im Verhandlungsverfahren nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV bedarf grundsätzlich des Zugangs beim Bieter. Sie ist als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, da sie auf den Abschluss der Verhandlungen gerichtet ist und als gesetzliche Folge das Verhandlungsverbot über die finalen Angebote nach § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV nach sich zieht.*)

2. Der Zugang einer E-Mail erfordert, dass sie auf einem vom Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzten Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt wird (BGH, IBR 2022, 607).*)

3. Für den Zugang von Erklärungen, die im Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellt werden, ist erforderlich, dass den Bietern unmissverständlich mitgeteilt wird, dass dieser Bieterbereich für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sowohl die Erläuterungen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen als auch im Benutzerhandbuch der Vergabeplattform darauf hinweisen, dass verfahrenserhebliche Erklärungen an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse versendet werden.*)




IBRRS 2023, 1980
VergabeVergabe
Wer eine Rechtsabteilung hat, braucht keinen Anwalt!

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2023 - VK 2-26/23

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung bzw. aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Für die Erkennbarkeit gilt ein objektiver Maßstab. Erkennbar sind Verstöße, die vom durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen bereits in tatsächlicher und in laienhaft rechtlicher Hinsicht erkannt werden können. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber ist nicht notwendig, wenn ihm juristisch qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, das grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, in einem Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers gehören, zu bearbeiten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1975
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Leistung funktional beschrieben: Preis als einziges Zuschlagskriterium zulässig?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.04.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57

1. Der Preis darf dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn nach dem Gegenstand des Auftrags und der Gesamtheit der Vergabeunterlagen erreicht werden kann, dass der Zuschlag auf das Angebot nach dem besten Preis-Leistung-Verhältnis erteilt wird (BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15, IBRRS 2016, 1912 = VPRRS 2016, 0270).*)

2. Ist dies sichergestellt, kann zumindest im Anwendungsbereich der VgV auch bei einem Vergabeverfahren mit funktionalen Elementen der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig sein.*)

3. Notwendigkeit zur Festlegung nichtpreislicher Zuschlagskriterien kann sich dann ergeben, wenn sich den Vergabeunterlagen ein bestimmtes vom Auftraggeber bevorzugtes Qualitätsniveau entnehmen lässt, aber hiervon qualitativ abweichende Lösungen beispielsweise in Form von funktionalen Elementen oder Nebenangeboten zugelassen sind.*)




IBRRS 2023, 1952
VergabeVergabe
Angebot und Ausschreibung müssen vor Auftragserteilung übereinstimmen!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2023 - VK 2-34/23

1. Die Tatsache, dass ein Bieter eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleister einbinden will, muss den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 Verg 8/22, IBRRS 2022, 2708 = VPRRS 2022, 0214, und VK Bund, Beschluss vom 13.02.2023 - VK 2-114/22, IBRRS 2023, 0631 = VPRRS 2023, 0048).

2. Unklarheiten im Angebot hat der Auftraggeber aufzuklären, damit der Zuschlag nur auf ein Angebot erteilt wird, das die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben auch einhält und damit ein korrektes Angebot den Zuschlag erhält. Eine Lösung über die vertragliche Ebene, wonach eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung durch vertragliche Sanktionsmechanismen erfasst wird, kommt für den vergaberechtlichen Wettbewerb zu spät.

3. Der Vorauftragnehmer ist kein Unternehmen, das das Vergabeverfahren mit und für den öffentlichen Auftraggeber vorbereitet hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1921
VergabeVergabe
Wahl der Überprüfungsmittel ist Sache des Auftraggebers!

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2023 - VK 2-36/23

1. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne eine Überprüfung auf das Leistungsversprechen eines Bieters verlassen.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und eines raschen Abschlusses des Vergabeverfahrens wie auch aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt, sondern vielmehr in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei, wobei das gewählte Mittel jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein muss.

3. Mängel der Dokumentation sind durch Vorbringen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens heilbar, solange keine Anhaltspunkte für Manipulation vorliegen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1883
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wer ist richtiger Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren?

VK Südbayern, Beschluss vom 13.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-11

1. Ein Verweisungsbeschluss einer Vergabekammer an eine andere ist für letztere auch dann analog § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GWB bindend, wenn große Zweifel an der Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses bestehen, dieser aber nicht willkürlich ergangen ist (OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2007 - 9 Verg 4/07, IBRRS 2007, 4285 = VPRRS 2007, 0341).*)

2. Ein Verweisungsbeschluss ist für die Vergabekammer, an die verwiesen wurde, lediglich formell - d. h. hinsichtlich der Zuständigkeit - bindend. Eine materielle Bindungswirkung besitzt der Verweisungsbeschluss nicht. An die tragenden Gründe des Verweisungsbeschlusses ist die Vergabekammer, an die verwiesen wurde, nicht gebunden.*)

3. Richtiger Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren ist derjenige Auftraggeber, dem der streitgegenständliche Auftrag zuzurechnen ist. Hierbei ist im Regelfall eine Orientierung an den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen geboten (OLG München, IBR 2013, 1035 - nur online). Weitere Voraussetzung muss zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes allerdings sein, dass der Antragsgegner auch die Befugnisse hat, auf das Vergabeverfahren einzuwirken und etwaige Anordnungen der Vergabenachprüfungsinstanzen umzusetzen.*)

4. Die Änderung von Muss-Anforderungen in einem Verhandlungsverfahren ist eine Form der Leistungsbestimmung durch den Auftraggeber im Detail. Eine vertiefte Dokumentation der Leistungsbestimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sie wettbewerbsbeschränkend wirkt, d. h. wenn sie dazu führt, dass sich der Bieterkreis auf einen oder wenige Bieter beschränkt.*)

5. § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verlangt, dass die Zuschlagskriterien so festgelegt werden, dass der Auftraggeber eine wirksame Überprüfung vornehmen kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Ist - wie hier bei Energieverbrauchsdaten eines noch zu entwickelnden Triebzugs - oder bei einer Konzeptbewertung eine Überprüfung mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit während des Vergabeverfahrens nicht möglich, ist zumindest zu verlangen, dass das für die Zuschlagsbewertung maßgebliche Leistungsversprechen in eine einklagbare Leistungsverpflichtung oder in eine solche Leistungsverpflichtung mündet, bei deren Verletzung eine vertragliche Sanktion zur Verfügung steht.*)

6. Ein Ausschluss eines Angebots wegen Abweichungen von Vorgaben des Auftraggebers zur rein formalen Gestaltung des Angebots (hier: Vorgaben zur Benennung von Dateien), die nicht zu einem von den Vorgaben des Auftragsgebers abweichenden Vertragsinhalt führen und auch nicht die Gleichbehandlung der Bieter berühren, ist regelmäßig gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 unverhältnismäßig.*)

7. Eine Nachforderung von Unterlagen nach § 51 Abs. 2 SektVO ist nicht bereits dann generell ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt seiner Ermessensentscheidung über die Nachforderung noch nicht wissen kann, ob die Unterlage vielleicht Angaben zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien enthält und damit gem. § 51 Abs. 3 SektVO gar nicht nachgefordert werden dürfte. Der Auftraggeber muss allerdings, wenn er vom Inhalt der nachforderten Unterlage Kenntnis nimmt und dabei erkennt, dass diese Angaben zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien enthält und gar nicht hätte nachgefordert werden dürfen, diese bei der Angebotswertung außer Acht lassen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1884
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Widersprüche im Angebot sind aufzuklären!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-27

1. Es ist nicht mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zu vereinbaren, wenn Bieter durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung von Rügen weitgehend an der Stellung von Nachprüfungsanträgen in Bezug auf mögliche Rechtsverstöße gehindert würden, die sich überwiegend oder ganz ihrer Erkenntnismöglichkeit entziehen, weil sie sich in der Sphäre des Auftraggebers oder konkurrierender Bieter abspielen.*)

2. Die Rüge solcher Vergabeverstöße aufgrund von Vermutungen ist nicht generell als Missbrauch des Nachprüfungsrechts auszusehen.*)

3. In sich widersprüchliche Angebote dürfen ohne vorherige Aufklärung des Angebotsinhalts weder bezuschlagt noch ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat in einer solchen Situation den betreffenden Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen (OLG Düsseldorf, IBR 2015, 680 = VPR 2016, 23). Dabei darf das Angebot allerdings nur soweit aufgeklärt werden, dass klar wird, welche der beiden Verständnismöglichkeiten des in sich widersprüchlichen Angebots vom Bieter gemeint war.*)

4. Bei der Ermittlung der Aufgreifschwellen für die Preisprüfung nach § 60 VgV sind auch zuschlagsfähige Angebote zu berücksichtigen, die der Auftraggeber rechtswidrig nicht berücksichtigt hat.*)




IBRRS 2023, 1882
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kommunikation nur über Vergabeplattform: Keine Nachforderung per E-Mail!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.04.2023 - 1/SVK/003-23

1. Ist mit den Bewerbungsbedingungen klargestellt worden, dass im Vergabeverfahren die Kommunikation mit den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ausschließlich über eine Vergabeplattform erfolgen soll, dann muss sich der Auftraggeber hieran im Wege einer Selbstbindung festhalten lassen. Eine nachträgliche, stillschweigende Änderung dieser Selbstbindung, beispielsweise durch Versendung eines fristgebundenen Nachforderungsschreibens per E-Mail, ist dann ausgeschlossen.*)

2. Zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und dem jeweiligen Bieter kommt spätestens ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu Stande, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet. Dieses verlangt gem. § 241 Abs. 2 BGB die Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dieser Verpflichtung widerspricht es, von einem mit den Bewerbungsbedingungen angekündigten Kommunikationsweg stillschweigend abzuweichen.*)

3. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Überprüfungspflichten des Auftraggebers entstehen erst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Angaben des Bieters wecken könnten und sein Leistungsversprechen als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss der Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen effektiv zu verifizieren. Daneben tritt der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und in der Beschwerdeinstanz gleichermaßen geltende Untersuchungsgrundsatz, der die Nachprüfungsinstanzen zur umfassenden Erforschung des für die geltend gemachte Rechtsverletzung relevanten Sachverhalts verpflichtet. In die Überprüfung einer angegriffenen Zuschlagsentscheidung können alle Gründe mit einbezogen werden, die Grundlage der Entscheidung der Vergabestelle gewesen sind.*)

4. Eine geringfügige Auslegungsbedürftigkeit der Leistungsbeschreibung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei deren sorgfältiger Erstellung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt. Dies gilt für Ausschreibungen im Software- und Hardwarebereich, in denen es nur selten einheitlich definierte technische Vokabeln gibt, umso mehr. Würde man bei jeder noch so geringen Unklarheit dem Auftraggeber die Verantwortung aufbürden, bestünde die Gefahr, dass die Bieter durch geschickte Argumentation nachträglich Unklarheiten in die Leistungsbeschreibung hineininterpretieren könnten, um Vorteile aus diesem "Fehler der Vergabestelle" bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses zu generieren.*)




IBRRS 2023, 1880
VergabeVergabe
Patentrechtliche Besichtigung während laufenden Vergabeverfahrens möglich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2022 - 15 W 14/21

1. Ein Besichtigungsanspruch gemäß § 140c PatG, der prozessual mit Hilfe eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO kombiniert mit einer einstweiligen Duldungsverfügung gemäß § 140c Abs. 3 PatG geltend gemacht wird, unterfällt nicht den §§ 155, 156 Abs. 2 GWB. Die Zivilgerichte sind deshalb auch während eines laufenden Vergabeverfahrens zuständig.*)

2. Die Durchführung einer Vergleichserprobung und Bemusterung eines im Laufe des Vergabeverfahrens überreichten Gegenstandes (Waffe) stellt ein Gebrauchen i.S.d. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG dar. Ein späterer Erwerb und/oder bestimmungsgemäßer Einsatz des überreichten Gegenstandes ist hierfür nicht erforderlich.*)

3. Dienen mit dem überreichten Gegenstand (Waffe) durchgeführte Versuche nicht dem technischen Fortschritt, greift das Versuchsprivileg des § 11 Nr. 2 PatG nicht ein.*)

4. Eine Weitergabe im Sinn des § 6 Abs. 2 VSVgV liegt nicht vor bei der gerichtlichen Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens kombiniert mit einer einstweiligen Duldungsverfügung.*)

5. Objekt einer Besichtigung ist allein eine Sache gemäß § 90 BGB. Urkunden können deshalb bei alleiniger Geltendmachung eines Besichtigungsanspruchs entsprechend § 140c PatG nicht herausverlangt werden. Konstruktionszeichnungen sind Sachen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1859
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auflage ist Auflage!

VG Magdeburg, Urteil vom 08.12.2022 - 3 A 117/20

Der Inhalt einer Verwaltungsvorschrift kann auch dann zum Gegenstand einer Auflage als Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG gemacht werden, wenn das der Verwaltungsvorschrift zugrundeliegende materiell-rechtliche Gesetz außer Kraft getreten ist (hier: ANBest-K i.V.m. § 32 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-SA).*)




IBRRS 2023, 1848
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuwendungsbescheid unklar: Keine Rückforderung bei Vergaberechtsverstößen!

VG Köln, Urteil vom 03.03.2023 - 16 K 2955/20

1. Die Rückforderung einer gewährten und ausgezahlten Zuwendung wegen Vergaberechtsverstößen setzt voraus, dass der Zuwendungsbescheid Vorgaben zur Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen enthält. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Bei der Auslegung der Regelungen des Zuwendungsbescheids gehen Unklarheiten zu Lasten der Erlassbehörde.




IBRRS 2023, 1836
VergabeVergabe
Verstoß gegen Haushaltsordnung macht Fördermittelbescheid nicht rechtswidrig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - 4 A 3042/19

1. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens.

2. Der bloße Verstoß gegen eine Förderrichtlinie macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

3. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Wenn sie sich an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gebieten. Weicht sie generell von den Förderrichtlinien ab, verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

4. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der - den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden - Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1805
VergabeVergabe
Dienstleistungsvertrag kann aus „sachgerechten Gründen“ gekündigt werden!

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2023 - 5 B 96/23

1. Ein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag (hier: über die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport) kann vom Auftraggeber aus „sachgerechten Gründen“ ordentlich gekündigt werden.

2. Eine Kündigung ist sachgerecht, wenn der geschlossene Vertrag nicht mit objektivem Recht vereinbar ist, weil er entgegen gesetzlicher Vorschriften weder im Wettbewerb vergeben wurde noch befristet ist und die Finanzierung der Kosten der Vertragserfüllung europarechtlichen Anforderungen nicht entspricht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1801
Mit Beitrag
VergabeVergabe
E-Vergabe: Nicht wie vorgegeben eingereichtes Angebot ist auszuschließen!

BGH, Urteil vom 16.05.2023 - XIII ZR 14/21

1. Der Auftraggeber kann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A 2016) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind.*)

2. Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.*)




IBRRS 2023, 1773
VergabeVergabe
"Politische Neubewertung" ist kein Aufhebungsgrund!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.03.2022 - 1 VK 8/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann eine Ausschreibung aufheben, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.

2. Die Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden, wenn eine ganz entscheidende Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich wird oder wenn die ursprünglichen Leistungsanforderungen für Auftraggeber und Bieter nicht mehr zumutbar sind und die notwendigen Änderungen nicht mit den Regelungen der VOB/B aufgefangen werden können, ohne dass dadurch eine Wettbewerbsverzerrung eintritt.

3. Rein interne Beweggründe oder Motivationsänderungen, die der Auftraggeber für die Ausschreibung gehabt hat, die aber dem Unternehmen nicht bekannt sind, also etwa ein im Nachhinein geänderter Beschaffungsbedarf im Zuge einer "politischen Neubewertung" des Vorhabens, reichen zur - rechtmäßigen - Aufhebung der Ausschreibung nicht aus.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1770
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Vorinformations- und Wartepflicht unterhalb der Schwellenwerte!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 - 27 U 4/22

1. Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB erfasst keine Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 13.12.2017 - 27 U 25/17, IBR 2018, 156). Die Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar.

2. Sofern weder ein grenzüberschreitendes Interesse noch eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung vor Zuschlagserteilung besteht, ist der Auftraggeber bei einer Unterschwellenvergabe nur zur nachgelagerten Unterrichtung über den bereits erfolgten Abschluss beziehungsweise die Zuschlagserteilung verpflichtet.

3. Ein einem Schadensersatzanspruch vorausgehender Anspruch auf Akteneinsicht in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kommt nur in Betracht, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht. Daran fehlt es, wenn ein Bieter lediglich auf Grund vager Vermutungen Einsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.




IBRRS 2023, 1749
VergabeVergabe
Auch an einer Dringlichkeitsvergabe sind mehrere Bieter zu beteiligen!

VK Südbayern, Beschluss vom 26.09.2022 - 3194.Z3-3_01-22-48

1. Dringliche und zwingende Gründe für eine Dringlichkeitsvergabe kommen grundsätzlich nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.

2. Unvorhersehbar sind Ereignisse, mit denen auch bei Anlegung eines hohen objektiven Sorgfaltsmaßstabs nicht gerechnet werden konnte.

3. Die Notwendigkeit einer Leistung im Bereich der Daseinsvorsorge, wo der Grundsatz der Kontinuität der Leistung eine nahtlose Weiterführung gegenüber den Nutzern erfordert, kann einen äußerst dringlichen, zwingenden Grund bilden.

4. Eine besondere Dringlichkeit kann für einen kurzen Übergangszeitraum selbst dann gegeben sein, wenn die Gründe für die Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers liegen. Jedoch bleibt zu beachten, dass auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb regelmäßig mehrere Bieter beteiligt werden müssen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1731
VergabeVergabe
Unregelmäßigkeit = Bestechungshandlungen!

EuGH, Urteil vom 08.06.2023 - Rs. C-545/21

1. Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne dieser Bestimmung Verhaltensweisen erfasst, die als "Bestechungshandlungen" eingestuft werden können, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgen, das die Durchführung von Arbeiten zum Gegenstand hat, die von einem Strukturfonds der Union mitfinanziert werden, und wegen denen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, auch wenn nicht bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren zur Auswahl des Bieters gehabt haben, und kein tatsächlicher Schaden für den Unionshaushalt festgestellt wurde.*)

2. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten im Fall einer "Unregelmäßigkeit", wie sie in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definiert wird, verpflichtet, für die Bestimmung der anwendbaren finanziellen Berichtigung eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wobei u. a. die Art und der Schweregrad der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen für den betreffenden Fonds zu berücksichtigen sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2022, 2599
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieter muss Interesse am Auftrag darlegen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Verg 53/21

1. Ein Interesse am konkret ausgeschriebenen Auftrag (§ 160 Abs. 2 GWB) ist bei Geltendmachung angebotshindernder Vergaberechtsverstöße im Falle einer Direktvergabe grundsätzlich für jedes Unternehmen anzunehmen, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört und damit generell dafür eingerichtet ist, Aufträge dieser Art auszuführen.

2. Andererseits bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des antragstellenden Unternehmens gerade an dem konkreten Auftrag, eine bloße Interessenbekundung genügt nicht.

3. Das Interesse am konkreten Auftrag ist zu plausibilisieren, wenn hieran ernsthafte Zweifel bestehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1716
Mit Beitrag
VergabeVergabe
e-Vergabe: Bieter trägt das Übermittlungsrisiko!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Verg 54/21

1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, sind grundsätzlich von der Wertung auszuschließen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bieter den verspäteten Eingang nicht zu vertreten hat.

2. Der Bieter trägt das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen und vollständigen Eingangs seines Angebots. Es ist seine Sache dafür zu sorgen, dass sein Angebot vollständig innerhalb der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingeht.

3. Nicht zu vertreten hat der Bieter Zugangshindernisse aus der Risikosphäre des Auftraggebers (hier verneint).




IBRRS 2023, 1706
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebung eines Vergabeverfahrens: Was sind „andere schwerwiegende Gründe“?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2022 - Verg 55/21

1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwer wiegende Gründe bestehen.

2. Ein schwer wiegender Grund besteht nur dann, wenn er die bisherige Vergabeabsicht des Auftraggebers entscheidend beeinflusst. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur solche Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen. Die Feststellung eines schwer wiegenden Grunds erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind.




IBRRS 2023, 1694
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 - Verg 1/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge (ausnahmsweise) im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.

2. An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe bestehen hohe Anforderungen. Vorausgesetzt ist eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt würde. Hierzu gehören akute Gefahrensituationen und Fälle höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.

3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein.




IBRRS 2023, 1642
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein Einsichtsrecht in die Vergabeakten, aber in die Verfahrensakten!

KG, Beschluss vom 06.07.2022 - Verg 6/22

1. Das Einsichtsrecht in die Vergabeakten ist kein Selbstzweck, sondern dient den Zwecken des Vergabenachprüfungsverfahrens und damit dem Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Akteneinsicht begehrenden Beteiligten. Daraus folgt, dass es für eine Einsicht in die Vergabeakten eines konkreten aus dem Rechtsschutzbegehren des Beteiligten folgenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf.

2. Anders als die Vergabeakten, bei denen es sich um die Behördenakten eines Beteiligten, nämlich des das Vergabeverfahren betreibenden öffentlichen Auftraggebers handelt, stehen die Akten der Nachprüfungsinstanzen den Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens ohne Einschränkung offen. Das gilt auch für die Verfahrensakten der Vergabekammer.

3. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten oder einem Teil von ihnen nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen), werden insoweit weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten.




IBRRS 2023, 1617
VergabeVergabe
Zwölftplatzierter Bieter ist nicht antragsbefugt!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.10.2022 - 3194.Z3-3_01-22-40

1. Einem Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, fehlt die Antragsbefugnis, wenn er selbst mit begründeten Einwendungen gegen den Zuschlagsprätendenten nicht erreichen wird, dass er selbst eine aussichtsreiche Chance auf den Zuschlag erhielte.*)

2. Ein Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, muss substantiiert vortragen und begründen, warum es möglich erscheint, dass die Angebote der vor ihm platzierten Bieter allesamt auszuschließen sind, um antragsbefugt zu sein. Rein pauschale Vermutungen und Vorwürfe ohne substantiierte und konkrete Begründungen gegen die besserplatzierten Bieter sind hierfür nicht ausreichend.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 1603
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Für ungeklärte Rechtsfragen braucht der Auftraggeber einen Anwalt!

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Verg 17/22

1. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber ist regelmäßig nicht notwendig, wenn eine vergaberechtliche Angelegenheit lediglich einfache, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze aufwirft, deren Darlegung und Vertretung im Nachprüfungsverfahren von der Vergabestelle ohne Weiteres erwartet werden kann.

3. Stehen nicht einfache, insbesondere rechtlich noch ungeklärte oder nicht dem klassischen Vergaberecht zuzurechnende Rechtsfragen im Streit, spricht dies tendenziell für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung.




IBRRS 2023, 1602
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Leistungsphase 1 muss nicht mit ausgeschrieben werden!

BayObLG, Beschluss vom 08.02.2023 - Verg 17/22

1. Es steht dem (öffentlichen) Auftraggeber frei, einem Tragwerksplaner den Auftrag für die Leistungsphasen 2 und 3 zu beauftragen, ohne ihn auch mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) zu betrauen, auch wenn es sich dabei um einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt handelt.

2. Sind die von einem Tragwerksplaner im Rahmen der Leistungsphase 1 zu erbringenden Leistungen nicht Gegenstand der Ausschreibung, muss der künftige Auftragnehmer derartige Leistungen auch nicht erbringen.

3. Sollte sich im Stadium der Leistungserbringung herausstellen, dass notwendige Vorleistungen für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der Leistungsphase 2 fehlen, ist der beauftragte Tragwerksplaner gehalten, deren Erbringung vom Auftraggeber einzufordern und - falls sich seine eigenen Leistungen dadurch verzögern sollten - Behinderung anzuzeigen.