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Sachgebiet: Bauhaftung

166 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IBRRS 2021, 0235
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Sechs Meter Leitung beschädigt: Tiefbauer muss Schadensersatz für 87 Meter zahlen!

OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2020 - 1 U 44/20

Der Eigentümer einer Lichtwellenleitung kann bei der Beschädigung eines Teilstücks Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch eines längeren Teils der Leitung zwischen zwei bestehenden Muffenverbindungen haben, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist und die Leitung nach Austausch nur des beschädigten Teilstücks mit zwei neuen Muffenverbindungen technisch funktioniert.*)

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 2076
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Stolperfallen müssen permanent überwacht werden!

OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2020 - 1 U 56/19

Bei fortlaufend sich wiederholenden Gefahrenquellen genügen bloß periodische Überwachungen den Verkehrssicherungspflichten nicht. Vielmehr muss ein ständiger Schutz sichergestellt werden.

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IBRRS 2020, 3311
BauhaftungBauhaftung
Nicht um Nachunternehmer gekümmert: Haftung für nicht gezahlte BG-Beiträge!

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020 - L 15 U 191/18

1. Ein Bauunternehmer haftet für die von seinem Nachunternehmer geschuldeten, aber nicht vollständig gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nicht, wenn der Bauunternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.

2. Ein generell fehlendes Interesse des Bauunternehmers an Erfüllung der Zahlungspflichten des Nachunternehmers begründet zumindest ein Vertretenmüssen in Form von Fahrlässigkeit.

3. Die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte können geschätzt werden. Bei dieser Schätzung kann sich die gesetzliche Unfallversicherung auf den anerkannten Erfahrungssatz stützen, dass im lohnintensiven Baugewerbe die für die Bestimmung des Arbeitsentgelts maßgebliche Bruttolohnquote jedenfalls im Jahre 2008 zwei Drittel des Nettoumsatzes betrug.

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IBRRS 2020, 2975
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf erkundigen!

AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2019 - 31 C 193/18

1. Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikations-Kabels ist grundsätzlich auch als Eigentümerin dieses Kabels anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind (§§ 95, 1006 BGB i.V.m. § 76 TKG).*)

2. Zu den Pflichten eines Tiefbauunternehmers - der an oder auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten durchführt - gehört es, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen von sich aus zu vergewissern, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten besteht aber auch bei Tiefbauarbeiten auf einem Privatgrundstück, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass dort auch unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind (§§ 249, 254, 823, 831 BGB i.V.m. § 287 ZPO).*)

3. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und deren Höhe (§§ 249, 250, 254, 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 10 RDG und § 4 RDGEG sowie Art. 3 Abs. 1 e Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie und § 19 RVG).*)

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IBRRS 2020, 2792
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Freiliegender Treppenlauf erst bei Absturzhöhe über 1 m zu sichern!

BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19

1. Zum Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.*)

2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 m.*)

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IBRRS 2020, 2355
BauhaftungBauhaftung
Wiederherstellung eines Pflasterwegs: Untergrund ist fachgerecht zu verdichten!

AG Eilenburg, Urteil vom 23.10.2019 - 4 C 47/18

1. Führt der Wärmenetzbetreiber zur Ortung und Reparatur eines Lecks Grabungsarbeiten im Bereich eines gepflasterten Wegs auf dem Grundstück des Abnehmers durch, und wird dazu der Pflasterweg teilweise geöffnet, sind die Pflastersteine anschließend wieder fachgerecht einzubauen.

2. Hierzu gehört, dass der Untergrund den anerkannten Regeln der Technik entsprechend verdichtet wird, so dass es nicht zu einer Absenkung des Pflasterwegs im bearbeiteten Bereich kommt.

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IBRRS 2020, 2464
BauhaftungBauhaftung
Geschäftsleiter einer Baugenossenschaft haftet für gewagtes Bavorhaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 - 7 U 141/09

1. Der Geschäftsleiter einer Baugenossenschaft überschreitet sein unternehmerisches Ermessen, wenn er dem Aufsichtsrat ein Bauvorhaben empfiehlt, dessen Kosten für eine ungewisse Zeit nicht durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt werden können.

2. Die Verjährung des auf die pflichtwidrige Empfehlung des Geschäftsleiters gestützten Schadensersatzanspruchs beginnt mit Abschluss des ersten auf das Bauvorhaben bezogenen Vertrags.

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IBRRS 2020, 2199
BauhaftungBauhaftung
Abstandsvorschrift missachtet: Gerüstbauer haftet!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.02.2020 - 4 O 617/14

Wurde ein Baugerüst unter Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (hier: Nichteinhaltung der Abstandsvorschrift von höchstens 30 cm zwischen Gerüstbelag und Bauwerk; TRBS 2121 Teil 1, DIN EN 12811, DIN 4422) errichtet, so haftet der mit der Gerüsterstellung Beauftragte auch dann in vollem Umfange wegen Nichtbeachtung einer elementaren Sicherungspflicht, wenn der Geschädigte als Bauunternehmer keine eigenen Überprüfungsmaßnahmen vorgenommen hat.*)

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IBRRS 2020, 1887
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauer haftet auch für schadensbedingte Verschlechterung des Qualitätselements!

LG Essen, Urteil vom 11.03.2020 - 44 O 22/19

1. Ein Tiefbauunternehmer hat vor Beginn der Arbeiten ausreichende Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung der Kabel zu vermeiden. Anderenfalls verletzt er seine Verkehrssicherungspflichten und haftet bei der Beschädigung eines Kabels auf Schadensersatz.

2. Zu dem ersatzfähigen entgangenen Gewinn fällt auch die Einbuße aus der schadensbedingten Verschlechterung des Qualitätselements (BGH, VersR 1985, 1147).

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IBRRS 2020, 1373
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Baustelle abgebrannt: Wie muss der Bauherr seinen Schaden darlegen?

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2019 - 14 U 157/18

Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend, muss er hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen zum Schaden, insbesondere zum ursprünglichen Bautenzustand, den durch den Brand tatsächlich beschädigten oder zerstörten Teilen und der zur Wiederherstellung bis zum seinerzeitigen Bautenstand erforderlichen Maßnahmen und dadurch bedingten Kosten vortragen.

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IBRRS 2020, 1372
BauhaftungBauhaftung
Baustelle abgebrannt: Wie muss der Bauherr seinen Schaden darlegen?

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 14 U 157/18

Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend, muss er hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen zum Schaden, insbesondere zum ursprünglichen Bautenzustand, den durch den Brand tatsächlich beschädigten oder zerstörten Teilen und der zur Wiederherstellung bis zum seinerzeitigen Bautenstand erforderlichen Maßnahmen und dadurch bedingten Kosten vortragen.

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IBRRS 2020, 0627
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vergleichsforderung aus unerlaubter Handlung muss als solche bezeichnet werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019 - 9 U 20/19

Wird der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer einer Bauunternehmung auf Werklohn verklagt und das der Klage stattgebende Urteil der 1. Instanz (auch) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gestützt, kann die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung zur Insolventabelle angemeldet werden, wenn das Urteil angefochten wurde und die Parteien sich vor dem Berufungsgericht verglichen haben, ohne eine entsprechende Feststellung in den Vergleich aufgenommen zu haben.

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IBRRS 2020, 0625
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vergleichsforderung aus unerlaubter Handlung muss als solche bezeichnet werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 - 9 U 20/19

Wird der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer einer Bauunternehmung auf Werklohn verklagt und das der Klage stattgebende Urteil der 1. Instanz (auch) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gestützt, kann die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung zur Insolventabelle angemeldet werden, wenn das Urteil angefochten wurde und die Parteien sich vor dem Berufungsgericht verglichen haben, ohne eine entsprechende Feststellung in den Vergleich aufgenommen zu haben.

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 3925
BauhaftungBauhaftung
Bauherr verletzt sich: Kein Schadensersatz ohne nachgewiesene Pflichtverletzung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 23 U 140/16

Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.

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IBRRS 2019, 3918
BauhaftungBauhaftung
Bauherr verletzt sich: Kein Schadensersatz ohne nachgewiesene Pflichtverletzung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2018 - 23 U 140/16

Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.

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IBRRS 2019, 3387
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Eigenleistung nicht bewiesen: Generalunternehmer haftet auf Schadensersatz!

OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 1574/17 Bau

1. Der Generalunternehmer, der Eigenleistungen erbringt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 GSB a.F., also für Umfang und Wert der Eigenleistungen.*)

2. Soweit er den Beweis nicht führen kann, verstößt er hinsichtlich erhaltener Beträge gegen die ihm nach § 1 Abs. 1, 2 GSB a.F. obliegende Verwendungspflicht und macht sich gegenüber anderen Baubeteiligten, deren Werklohnforderung nicht befriedigt wird, schadensersatzpflichtig.*)

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IBRRS 2019, 3058
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Trotz Einhaltung der DIN-Richtwerte: Bauunternehmer haftet für Schäden am Nachbargebäude!

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 4531/18

1. Wesentliche Beeinträchtigungen, die wegen ihrer Ortsüblichkeit ausnahmsweise vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.

2. Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen oder technischen Richtwerte eingehalten hat.

3. Der durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigte Eigentümer kann seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.

4. Ein bebautes Grundstück ist ein Unikat. Die Wertdifferenz ist somit nach dem Verkehrswert zu bemessen.

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IBRRS 2019, 2560
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wann verjährt der Schadensersatzanspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2018 - 7 U 98/16

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld kann schon dann geltend gemacht werden, wenn die zweckwidrige Verwendung des Baugelds eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmens beantragt bzw. eröffnet wurde.

2. Die dreijährige Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung, soweit der Bauherr entweder Kenntnis vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hatte oder über die Voraussetzungen des Anspruchs in grob fahrlässiger Unkenntnis war.

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IBRRS 2019, 2618
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauschuttrecycler muss nicht nach Bomben im Beton suchen!

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18

1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)

2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)

3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)

4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)

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IBRRS 2019, 2288
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Hinter einer Notausgangstür darf sich keine Baugrube befinden!

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - 8 U 15/19

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.*)

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IBRRS 2019, 1409
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauarbeiter stürzt in Treppenschacht: Muss (auch) der Bauherr Schadensersatz zahlen?

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - VI ZR 34/17

1. Auf einer Baustelle ist in erster Linie der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn.

2. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft - ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren - lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.

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IBRRS 2019, 2044
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Abdichtung mangelhaft: Eigentümer kann keinen Schadensersatz fordern!

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2017 - 1 U 236/16

Wird ein Bauwerk nachträglich mangelhaft abgedichtet und kommt es deshalb zu einem Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, stellt die Schädigung dieser Bauteile keine Eigentumsverletzung dar.

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IBRRS 2019, 1972
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Verkehrsschild nicht richtig befestigt: Straßenbaubehörde haftet!

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 68/14, IBRRS 2014, 2810).*)

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IBRRS 2019, 1549
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauarbeiter stürzt in ungesicherten Schacht: Wer haftet alles auf Schadensersatz?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 229/14

1. Im Rahmen eines Bauvertrags hat der Auftraggeber alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Schäden zu bewahren.

2. Es gehört auch bei Bauverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht eines Auftraggebers, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers erstreckt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen abgrenzbaren, bestimmbaren Personenkreis handelt.

3. Der Auftraggeber hat als Verkehrssicherungspflichtiger dafür Sorge zu tragen, dass ein entkernter Versorgungsschacht gegen Zutritt gesichert ist oder eine Absturzsicherung aufweist.

4. Die ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht kann der Auftraggeber dadurch verkürzen, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen und sachkundigen Fachleuten überträgt. Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Auftraggebers inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen.

5. In der eigenen Verantwortung bleibt der Auftraggeber dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Auftragnehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch Anweisungen abgestellt werden können.

6. Der Auftraggeber kann seine gegenüber dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen, nicht jedoch, soweit der Schutz eines Mitarbeiters des Auftragnehmer betroffen ist.

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IBRRS 2019, 1348
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Auf klar erkennbare Gefahren muss der Auftraggeber nicht hinweisen!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 1 U 296/18

1. Kommt es zu einem Unfall eines Arbeiters einer Wartungsfirma auf einem fremden Betriebsgelände, so kann der Wartungsvertrag zwischen den beiden Firmen Schutzwirkung zu Gunsten des eingesetzten Arbeiters entfalten.*)

2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeiter verantwortlich (§ 8 ArbSchG).*)

3. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände Arbeiter einer dritten Firma eingesetzt werden, hat nach § 8 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, sich zu vergewissern, dass diese fremden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die erforderlichen arbeitsschutzrechtliche Hinweise, Belehrungen erhalten haben.*)

4. Über klar erkennbare Gefahren muss nicht aufgeklärt, vor diesen nicht gewarnt werden. Sind bei einer Hallenbegehung die aus Plexiglas bestehenden Lichtbänder im Deckenbereich klar erkennbar, so muss nicht auf die nicht sichere Begehbarkeit dieser Bereiche nochmals hingewiesen werden.*)

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IBRRS 2019, 0882
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Baustoff mit Kran-LKW abgeladen: Lieferant haftet für Schäden am Nachbargebäude!

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 14 U 26/18

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.*)

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IBRRS 2019, 0643
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Generalübernehmer ist nicht Generalverantwortlicher!

LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2019 - 1 O 173/18

Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrags mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.*)

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IBRRS 2019, 0358
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Rohbauunternehmer muss für Absturzsicherung sorgen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18

1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.*)

2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.*)

3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII, des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.*)

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IBRRS 2019, 0204
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauherr muss für sichere Arbeitsräume sorgen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 223/14

1. Zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.*)

2. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen bzw. diese aufgrund rechtsgeschäftlicher Regelungen auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. In entsprechender Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, ergibt sich im Rahmen eines Werkvertrages die vertragliche Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kann diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbstständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen kann, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers betroffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist.*)

3. Zur Reduzierung bzw. zum Wegfall der Haftung des Bauherrn nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld.*)

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 3271
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer (anderen) eine Grube gräbt, muss einen Bauzaun aufstellen!

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 7 U 3118/17

1. Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.

2. Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.

3. Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.

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IBRRS 2018, 4091
BauhaftungBauhaftung
Muss Bauschutt auf Bomben untersucht werden?

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2018 - 25 U 30/16

1. Das Verbringen eines in Beton eingegossenen Bombenblindgängers und die daraus resultierende Explosion ist nicht risikospezifisch für das Grundstück.

2. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen trifft keine Sicherungspflicht betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben.

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IBRRS 2018, 2535
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauteile ohne Prüfzeichen verwendet: Installateur haftet nicht für Wasserschaden!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16

1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)

2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)

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IBRRS 2018, 2405
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Baugeldempfänger muss zweckgerechte Verwendung darlegen und beweisen!

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018 - 9 U 61/17

1. Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH, IBR 2010, 627).*)

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugelds, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.*)

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IBRRS 2018, 2228
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Stromkabel beschädigt: Tiefbauer muss auch den "Qualitätselement-Schaden" ersetzen!

BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17

Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt ("Qualitätselement-Schaden").*)

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IBRRS 2018, 2164
BauhaftungBauhaftung
Nachbarfassade beschädigt: Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten!

LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018 - 8 O 134/16

Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, IBR 2018, 196).*)

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IBRRS 2018, 1818
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BauhaftungBauhaftung
Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik spricht für Schäden am Nachbargebäude!

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 16 U 6/17

1. Wird ein Bauunternehmer mit Aushubarbeiten zur Herstellung einer Baugrube beauftragt, muss er ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um einen Stützverlust für das Nachbargrundstück zu verhindern.

2. Verstößt der Auftragnehmer bei den Aushubarbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik, spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden auf die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen sind.

3. Die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen haben nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht.

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IBRRS 2018, 1917
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BauhaftungBauhaftung
Auch Nachunternehmer sind Baugeldempfänger!

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16

Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.*)

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IBRRS 2018, 1721
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BauhaftungBauhaftung
Baugeld zweckwidrig verwendet: Auch der "faktische Geschäftsführer" haftet!

OLG Bamberg, Urteil vom 24.06.2015 - 8 U 42/14

1. Empfangenes Baugeld darf nicht zur Deckung der eigenen allgemeinen Kosten oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten verwendet werden, sondern ist zur Befriedigung solcher Baugläubiger einzusetzen, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde.

2. Der "faktische Geschäftsführer" haftet für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld im gleichen Umfang wie der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.




IBRRS 2018, 0235
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BauhaftungBauhaftung
Tiefbauunternehmer darf sich nicht auf Angaben des Auftraggebers verlassen!

OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017 - 16 U 56/17

1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Das gilt auch dann, wenn das Tiefbauunternehmen lediglich als Nachunternehmer einer größeren Firma tätig wird.

2. Wird ein Lichtwellenleiterkabel bei Tiefbauarbeiten beschädigt, hat der Schädiger dem Eigentümer die Kosten für den Austausch der gesamten Kabellänge zwischen den beiden der Schadenstelle benachbarten, konstruktiv bedingten Bestandsmuffen (sog. "Regellängenaustausch") zu ersetzen.




Online seit 2017

IBRRS 2017, 3054
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BauhaftungBauhaftung
Architekten und Bauunternehmer beauftragt: Bauherr trifft dennoch Verkehrssicherungspflicht!

OLG München, Urteil vom 09.08.2017 - 20 U 3454/15

1. Stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben des Bauherrn zu und verpflichten sie sich zur Duldung der Bauarbeiten, ist der Bauherr (neben-)vertraglich zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) verpflichtet.

2. Von den Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten wird dieser nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.

3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.

4. Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt ein Stellplatz nicht.

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IBRRS 2017, 3009
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BauhaftungBauhaftung
Bauzaun stürzt auf Pkw: Bauunternehmer haftet!

AG München, Urteil vom 19.12.2016 - 251 C 15396/16

1. Mit der Eröffnung einer Gefahrenlage (hier: Aufstellen eines Bauzauns) durch einen Bauunternehmer entsteht eine Verkehrssicherungspflicht. Sie besteht fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird.

2. Das Eingreifen eines Dritten (hier: Ab- und Wiederaufbau des Zauns durch eine Kranfirma) lässt die Haftung nicht entfallen, sofern der Dritte nicht tatsächlich auch die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (hier verneint).

3. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten lässt eine bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen.




IBRRS 2017, 2831
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BauhaftungBauhaftung
Tiefbauer darf auf Leitungsplan vertrauen!

LG Mühlhausen, Urteil vom 29.06.2017 - HK O 31/16

1. Übergibt der Versorgungsträger im Rahmen von erbetenen Auskünften über den Verlauf von Kabeltrassen detaillierte Leitungspläne, so darf sich das Tiefbauunternehmen hierauf verlassen.

2. Kommt es zu Leitungsschäden, weil die tatsächliche Kabeltrasse mehr als 3 m abweichend von der in den Plänen eingezeichneten Lage verläuft, so trifft das Tiefbauunternehmen hieran kein Verschulden.

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IBRRS 2017, 2893
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StrafrechtStrafrecht
Bauleiter lässt Bauherrn vor Abnahme einziehen: 5.000 Euro Geldbuße?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16

1. Wird dem Betroffenen die Beteiligung an einer sich über längere Zeit hinziehenden Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ohne dass ihm den Tatbestand unmittelbar verwirklichende Handlungen angelastet werden, bedarf es im Bußgeldbescheid einer Konkretisierung der Handlungen des Betroffenen, an die der Tatvorwurf anknüpft, damit dieser seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.*)

2. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Reichweite der dem Bauleiter danach obliegenden Verpflichtungen wird allerdings durch seine Funktion bestimmt, stellvertretend für den Bauherrn die Ausführung der Arbeiten durch den oder die Unternehmer zu überwachen und dabei für die Sicherheit der Baustelle Rechnung zu tragen.

3. Wird die Baugenehmigung unter der Auflage einer Abnahme vor Ingebrauchnahme erteilt und wird das Bauwerk bereits vor der erfolgten Abnahme sukzessiv bezogen, begeht der Bauleiter keine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Bezug geschehen lässt und diesen nicht dem Bauamt mitteilt.

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IBRRS 2017, 2346
BauhaftungBauhaftung
Auftraggeber fachkundig: Prüf- und Hinweispflichten begrenzt!?

LG Bonn, Urteil vom 11.01.2017 - 1 O 116/15

1. Nach dem Baubeginn trifft in erster Linie den Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht, auf der Baustelle für Sicherheit zu sorgen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Dazu gehört der Schutz seiner Arbeiten gegen Niederschlagwasser, mit denen normalerweise gerechnet werden muss.

2. Die Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers endet auch bei Fortbestehen der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle jedoch dann, wenn die Verpflichtung von einem anderen tatsächlich und ausdrücklich übernommen wird.

3. Es existiert kein genereller Grundsatz dahingehend, dass die Prüfpflichten des Auftragnehmers bei fachkundigen Auftraggebern herabgesetzt sind. Hinweise sind aber dort nicht geboten, wo der Auftragnehmer darauf vertrauen kann, dass der Auftraggeber "selbst mitdenkt" und ihn deshalb von der sonst üblichen Sorgfalt befreit.

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IBRRS 2017, 1537
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BauhaftungBauhaftung
Tiefbauer darf auf Leitungsplan vertrauen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 24/16

1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen. Gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen besteht insofern eine Erkundigungspflicht.

2. Übergibt das zuständigen Versorgungsunternehmen dem Tiefbauer einen Bestandsplan, darf dieser darauf vertrauen, dass über die in dem Bestandsplan eingezeichneten Leitungen hinaus keine weiteren Leitungen vorhanden sind.

3. Ein Tiefbauunternehmern ist nicht dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen daraufhin einzuholen, ob in dem Bestandsplan (überhaupt) nicht eingetragene Leitungen vorhanden sind.

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IBRRS 2016, 0154
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BauhaftungBauhaftung
Uneinbringlichkeit ist keine Voraussetzung für Geschäftsführer-Haftung!

LG Leipzig, Urteil vom 07.01.2016 - 4 O 263/15

Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG setzt nicht den Nachweis des Baugläubigers über die Uneinbringlichkeit der Werklohnforderung voraus. Der Schaden tritt mit zweckwidriger Verwendung ein.

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IBRRS 2017, 0529
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BauhaftungBauhaftung
Schäden am Nachbargebäude: Abrissarbeiten begründen keinen Anscheinsbeweis!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 5 U 46/16

Bei der Begründung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt in seiner gesamten Breite, nicht etwa nur in einem typische Züge aufweisenden Sachverhaltskern zu betrachten. In der Bewertung des Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, reicht nicht grundsätzlich aus, einen Anscheinsbeweis zu begründen.

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IBRRS 2017, 0921
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der Kalksandsteinhersteller?

LG Duisburg, Urteil vom 10.11.2016 - 8 O 492/11

Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.*)

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IBRRS 2017, 0669
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BauhaftungBauhaftung
BauFordSiG ist auch auf faktischen GmbH-Geschäftsführer anwendbar!

KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 36/14

1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)

2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)

3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)

4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)




IBRRS 2017, 0668
BauhaftungBauhaftung
BauFordSiG auch auf faktischen Geschäftsführer einer GmbH anwendbar!

KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 188/14

1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)

2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)

3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)

4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)

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